Verfahrensgang
LSG Hamburg (Urteil vom 10.07.1991) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
I
Die Beteiligten streiten um die Entschädigung eines am 15. Juni 1983 erlittenen Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall.
Der Kläger, von Beruf Koch und Konditor, führte im Jahre 1983 die Geschäfte der Firma „Q. … … … … GmbH & Co KG” (Q KG). Einzige Kommanditistin dieser Firma und einzige Gesellschafterin der Komplementär-GmbH, der „Verwaltungsgesellschaft Q. … … … … mbH”, war die Mutter des Klägers. Auf Grund eines „Treuhandvertrages” gingen alle Gewinne und Verluste zugunsten und zu Lasten des Klägers. Der Kläger war zugleich Geschäftsführer der Komplementärin und allein für diese Firma tätig. Er war bei der Beklagten gegen Arbeitsunfall nicht freiwillig versichert.
Etwa im April/Mai 1983 regte der Geschäftsführer der „S. … GmbH” (Handel mit Mikrowellengeräten) W. S. … (Sch), der den Kläger seit dem Jahre 1978 kannte, an, gemeinsam eine neue Firma zum Vertrieb von Mikrowellengeräten zu gründen. Hierüber fand ein orientierendes Gespräch bei dem Steuerberater des Klägers statt. Über die Frage der Gesellschaftsform, die Verteilung von Gewinn und Verlust und die Honorierung geschäftlicher Abschlüsse hatte man sich, auch in der folgenden Zeit, noch nicht geeinigt. Die Gründung einer neuen Firma blieb offen.
Am 15. Juni 1983 suchte der Geschäftsführer Sch den Konditormeister K. … (K) in dessen Betrieb in O. … auf. Sch hatte K zur Probe ein Tortenauftaugerät auf Mikrowellenbasis geliefert, mit dessen Handhabung K Schwierigkeiten hatte. Der Kläger, der nach O. … mitgefahren war, nahm seinen Angaben zufolge eine Unterweisung am Gerät vor. Auf der Heimfahrt von O. … nach H. … geriet der von Sch gesteuerte Pkw auf der Autobahn in einen Unfall, an dessen Folgen Sch verstarb. Der Kläger erlitt erhebliche Verletzungen.
Der Kläger erweiterte Ende des Jahres 1983 den Geschäftsgegenstand der Firma Q KG auf den Vertrieb von Mikrowellengeräten. Er gab diese Erweiterung im Januar 1986 wieder auf.
Im Juli 1983 erstattete die Krankenkasse des Klägers eine Unfallanzeige gemäß § 1503 der Reichsversicherungsordnung (RVO); im März 1984 meldete der Kläger bei der Beklagten Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen der Folgen des Unfalls vom 15. Juni 1983 an.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 11. August 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1988 Entschädigungsleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Der Kläger habe bei der Q KG eine unternehmerähnliche Funktion gehabt, weil er nach den tatsächlichen Gegebenheiten weisungsunabhängig die Geschicke dieser Firma gelenkt habe. Eigenen Erklärungen zufolge habe er die Fahrt nur im Interesse seiner Firma durchgeführt.
Das Sozialgericht (SG) hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom 15. Juni 1983 Entschädigungsleistungen zu gewähren (Urteil vom 1. März 1989). Der Kläger sei am Unfalltag für die Sch GmbH wie ein Arbeitnehmer tätig gewesen und gehöre daher zum Kreis der nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO versicherten Personen.
Das Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 10. Juli 1991 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger sei als Unternehmer der Q KG anzusehen, da er nach dem mit seiner Mutter geschlossenenen Treuhandvertrag das Unternehmerrisiko trage und uneingeschränkt die Geschicke des Unternehmens bestimmen könne. Eine freiwillige Versicherung bei der Beklagten habe nicht bestanden. Ebensowenig sei ein Arbeitsverhältnis mit der Sch GmbH begründet gewesen. Versicherungsschutz wäre deshalb nur dann gegeben, wenn der Kläger als Unternehmer „wie ein Arbeitnehmer” für die Sch GmbH tätig gewesen wäre (§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO). Dies treffe jedoch nicht zu. Von den vom Kläger sogar diametral entgegengesetzten zur Auswahl gestellten Versionen seiner Motive verhelfe lediglich diejenige zu dem begehrten Anspruch, die – unabhängig von der freundschaftlichen Beziehung zu Sch und gleichgültig, ob Unentgeltlichkeit vorgelegen habe – das Handeln für diesen zugleich als Eingliederung in dessen Betrieb zur Zeit des Unfalls erscheinen ließe. Dem Entschädigungsanspruch sei daher hinderlich, wenn der Kläger ausschließlich oder wesentlich allein im eigenen Interesse gehandelt hätte. Von den verschiedenen vorgetragenen Versionen der Motive des Klägers erscheine auf den ersten Blick keine wahrscheinlicher als die andere, zumal alle mit „Vehemenz” dargelegt worden seien. Da eine weitere Aufklärung nicht möglich sei, führe dies nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast dazu, daß die Voraussetzungen des Entschädigungsanspruchs nicht festgestellt werden könnten. Der Senat sei jedoch überzeugt, daß der Kläger ausschließlich in O. … gewesen sei, um eigene Interessen zu verfolgen. Sein Vortrag, Sch vom Markt der Mikrowellengeräte verdrängen oder zumindest als Konkurrent auftreten zu wollen, sei zwar einerseits wegen der geschilderten Freundschaft befremdlich; andererseits sei dieses Vorbringen als von verblüffender Offenheit getragen zu werten. Ein Indiz für das Eigeninteresse an der Fahrt nach O. … und die insgeheim damit verbundene Marktforschung der Kundenwünsche sei auch der Umstand, daß der Kläger alsbald nach dem Tod des Sch den Geschäftsbereich der Firma Q KG um den Vertrieb von Mikrowellengeräten erweitert habe.
Mit der – vom LSG zugelassenen – Revision rügt der Kläger eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des § 539 Abs 2 RVO. Bei der Anwendung des § 539 Abs 2 RVO komme es nicht auf die Beweggründe, sondern allein auf die Art der Betätigung an. Das LSG stelle in nicht zutreffender Weise auf seine – des Klägers – angeblichen Beweggründe ab und sehe ein Ausnahmemotiv als erwiesen an, obwohl weder seine Anhörung noch die Aussagen der Zeugen oder gar die hier entscheidende objektive Sachlage Hinweise für ein derartiges Beweisergebnis erkennen ließen. Entscheidend sei vielmehr hier die Tatsache, daß er – der Kläger – nach der tatsächlichen Sachlage zum fraglichen Zeitpunkt ausschließlich im Geschäftsbereich der Sch GmbH tätig gewesen sei. Sein Einsatz sei eindeutig auf die Sch GmbH bezogen, die mit dem Konditor K in Geschäftsbeziehungen gestanden habe und das Tortenauftaugerät zur Probe geliefert habe. Seine Beratungstätigkeit gegenüber K sei im wesentlichen von Sch vorgegeben gewesen. Sie sei auch wirtschaftlich sinnvoll gewesen. Damit habe er – der Kläger – eine für ihn fremdbestimmte Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet, die dem tatsächlichen Willen des Unternehmers entsprochen habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 10. Juli 1991 aufzuheben und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 11. August 1987 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1988 die Beklagte dem Grunde nach zu verurteilen, ihm wegen der Folgen des Unfalles vom 15. Juni 1983 Entschädigungsleistungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision ist unbegründet.
Das LSG hat zutreffend die Klage unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entschädigung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Er hat keinen unter dem Gesichtspunkt eines Betriebsweges (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 1; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 481q/r, jeweils mwN) zu entschädigenden Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO erlitten. Als sich der Unfall ereignete, befand sich der Kläger nicht auf einem solchen Weg. Seine Tätigkeit bei dem Konditormeister K in O. … erfüllt weder die Voraussetzungen des Abs 1 noch die des Abs 2 des § 539 iVm § 548 Abs 1 Satz 1 RVO.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG hat der Kläger die Beratung und Unterweisung des K in O. … nicht im Rahmen eines durch persönliche Abhängigkeit gekennzeichneten Beschäftigungsverhältnisses zur Sch GmbH verrichtet (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 16 = HV-Info 1992, 1413 mwN), so daß er dabei nicht nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versichert gewesen ist. Davon gehen auch die Beteiligten aus.
Das LSG hat ebenfalls zutreffend entschieden, daß der Kläger auch nicht wie ein Beschäftigter iS von § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO für die Sch GmbH tätig gewesen ist. Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter – wenn auch nur vorübergehend – tätig werden. Dies setzt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit voraus, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen, und die unter solchen Umständen geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muß zudem in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen und rechtlich wesentlich sein (BSG SozR 2200 § 539 Nr 119; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 16 = HV-Info 1992, 1413, mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur).
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß entsprechend den Feststellungen des LSG die Tätigkeit des Klägers in O. … für die Sch GmbH nützlich war. Der Kläger hatte das Unternehmen des Sch von einem Teil der Arbeit entlastet, für welche Sch möglicherweise eine Arbeitskraft hätte einstellen müssen, da er selbst nicht die notwendige Sachkunde besaß. Für einen Unfallversicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO reicht es jedoch nicht aus, daß die einzelne Verrichtung losgelöst von den sie tragenden Umständen dem Unternehmen nützlich und ihrer Art nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist (BSGE 31, 275, 277). Nicht alles, was einem Unternehmen objektiv nützlich und der Art der Verrichtung nach üblicherweise sonst dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich ist, wird in arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit verrichtet (BSG SozR 2200 § 539 Nr 119). Wesentlich für den Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO ist vielmehr die auf die Belange des Unternehmens gerichtete Handlungstendenz, die in dem von der Rechtssprechung verwendeten und bereits dargelegten Begriff der dem Unternehmen „dienenden” Tätigkeit zum Ausdruck kommt (BSG aaO mwN). Es muß mithin eine Sachlage gegeben sein, in welcher die Gesamtumstände das Vorliegen dem Unternehmen zu dienen bestimmter, arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten anzeigen. So hat der Senat in seinem Urteil vom 28. Juni 1984 (BSGE 57, 91, 92) das für einen Obstgartenbesitzer nützliche Selbsternten gekauften Obstes durch einen anderen als unversichert angesehen, weil es für die Zwecke des eigenen Haushalts erfolgte. Damit hat der Senat die mit dem – objektiv arbeitnehmerähnlichen – Tun verbundene Handlungstendenz als für die Annahme des Versicherungsschutzes nach § 539 Abs 2 RVO ausschlaggebend angesehen. Verfolgt demnach eine Person mit ihrem Verhalten wesentlich allein ihre eigenen Angelegenheiten, ist sie nicht mit fremdwirtschaftlicher Zweckbestimmung und somit nicht wie im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, sondern eigenwirtschaftlich tätig. Sie steht daher auch nicht nach § 539 Abs 2 RVO wie ein nach Abs 1 Nr 1 dieser Vorschrift Tätiger unter Versicherungsschutz (BSG SozR 2200 § 539 Nr 119). Dient die Tätigkeit sowohl eigenen Belangen als auch fremden Zwecken, so sind objektiv erbrachte Leistungen und subjektive Handlungstendenz ihrer Intensität nach jeweils gegeneinander abzuwägen (Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung, 3. Aufl, § 539 Anm 99).
Die hierfür erforderliche Abwägung der Beweggründe des Klägers für die Mitfahrt nach O. … hat das LSG getroffen. Es ist unter Berücksichtigung der Gesamtumstände zu der Feststellung gelangt, daß im Vordergrund der Tätigkeit des Klägers in O. … die Verfolgung eigener Interessen stand. Bei der damit festgestellten Handlungstendenz des Klägers hat das LSG entgegen der Ansicht der Revision nicht die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 128 Abs 1 SGG überschritten. Die Beweiswürdigung steht grundsätzlich im Ermessen des Tatsachengerichts. Das Revisionsgericht darf nur prüfen, ob das Tatsachengericht bei der Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und ob es das Gesamtergebnis des Verfahrens berücksichtigt hat (vgl zuletzt BSG Urteil vom 29. September 1992, – 2 RU 44/91 – zur Veröffentlichung vorgesehen; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, III RdNr 162 f und IX RdNr 286). Soweit der Revisionskläger rügt, das LSG habe ungenügend gewürdigt, daß er seine Tätigkeit wesentlich allein in den Dienst der Sch GmbH gestellt habe, und das LSG habe die während des gesamten Verfahrens vorgetragenen verschiedenen Versionen seiner Motive unzulässigerweise zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, trifft dies nicht zu. Das LSG ist bei seiner Entscheidungsfindung einer vom Kläger selbst vorgetragenen Version bezüglich seiner Beweggründe gefolgt. Dazu hat es ausgeführt, daß von den verschiedenen, vom Kläger vorgetragenen Versionen „auf den ersten Blick” keine wahrscheinlicher sei als die andere. Das LSG hat allerdings sodann auch unter Hinweis auf die spätere Geschäftserweiterung der Q KG um den Vertrieb von Mikrowellengeräten der Handlungstendenz des Klägers, für die eigene Firma tätig zu sein, die rechtlich wesentliche Bedeutung zugemessen. An diese Würdigung ist das Revisionsgericht gebunden. Dem Revisionsgericht ist es nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (BSG SozR 1500 § 164 Nr 31; BSG Urteil vom 29. September 1992 – 2 RU 44/91 –). Von einem Verstoß gegen Denkgesetze kann dabei nur gesprochen werden, wenn aus den gesamten Gegebenheiten nur eine Folgerung gezogen werden kann, jede andere nicht „denkbar” ist und das Gericht die allein denkbare nicht gezogen hat (BSG aaO). Hier hat der Kläger nach den Feststellungen des LSG jedoch mehrere Beweggründe für sein Handeln genannt, und es stellt eine Frage richterlicher Beweiswürdigung dar, welchem dieser in Betracht kommenden Motiven der Schwerpunkt beizulegen ist. Keinesfalls ist hier aufgrund der allgemeinen Denkgesetze nur die eine Folgerung möglich, daß die Handlungstendenz des Klägers wesentlich allein auf die Belange der Sch GmbH gerichtet war. Auf die Frage der objektiven Beweislast, die erst dann zum Tragen kommen kann, wenn das Gericht alle Mittel zur Aufklärung des Sachverhalts erschöpft hat, ohne daß es ihm gelungen ist, die bei ihm bestehende Ungewißheit zu beseitigen (Brackmann aaO S 244m I ff mit zahlreichen Nachweisen), kommt es mithin nicht an.
Der Kläger hat demnach nach den bindenden Feststellungen des LSG seine Tätigkeit in O. … und die damit verbundene Fahrt wesentlich allein im Interesse seiner Firma, der Q KG, unternommen. Auch im Hinblick hierauf ist ein Versicherungsschutz zu verneinen. Nach dem mit seiner Mutter geschlossenen Treuhandvertrag trug der Kläger für die Q KG das Unternehmerrisiko und bestimmte allein und uneingeschränkt die Geschicke des Unternehmens. Ob der Kläger seine Tätigkeit in diesem Rahmen für die Q KG als Unternehmer oder „wie” ein Unternehmer verrichtete, kann unentschieden bleiben, da er nach den Feststellungen des LSG keine freiwillige Versicherung bei der Beklagten abgeschlossen hatte.
Für das Bestehen eines durch persönliche Abhängigkeit zu dieser Firma gekennzeichneten Beschäftigungsverhältnisses (s BSG SozR 3-2200 § 539 Nr 16 = HV-Info 1992, 1413) liegen aufgrund der vom LSG festgestellten Stellung des Klägers in seiner Firma keine Anhaltspunkte vor, so daß für seine Tätigkeit in O. … auch insoweit ein Versicherungsschutz als abhängig Beschäftigter (§ 539 Abs 1 Nr 1 RVO) oder wie ein Beschäftigter (§ 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO) ausscheidet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1173579 |
BB 1993, 1014 |