Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers werden die Urteile des Sächsischen Landessozialgerichts vom 27. Mai 1997 und des Sozialgerichts Chemnitz vom 27. September 1996 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 27. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1996 wird aufgehoben, soweit er den Bescheid vom 19. November 1992 sowie die Nachfolgebescheide für den Zeitraum bis zum 31. August 1995 zurücknimmt und die entsprechende Überzahlung zurückfordert. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger ein Drittel seiner außergerichtlichen Kosten aller drei Rechtszüge zu erstatten.
Tatbestand
I
Der Kläger wendet sich gegen die Anrechnung einer Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf eine Altersrente aus der knappschaftlichen Rentenversicherung.
Der Kläger ist im Jahre 1925 geboren; bis Ende September 1985 war er in der DDR versicherungspflichtig beschäftigt, hiervon bis Oktober 1983 im Bergbau. Ab 1961 bezog er eine Bergmannsrente, ab Oktober 1975 eine Bergmanns-Vollrente. Im Jahre 1979 wurde ihm ein Anspruch auf Unfallrente (wegen „Preßluftschadens”) zuerkannt. Ab Oktober 1985 erhielt er Bergmanns-Altersrente, Zusatzaltersrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung und Unfallrente in Höhe von zunächst insgesamt M 773,–/Monat. Unter dem 19. November 1992 erteilte die Beklagte dem Kläger einen Bescheid, durch den sie die ab 1. Januar 1992 als Regelaltersrente geleistete Rente des Klägers umwertete und anpaßte (Zahlbetrag ab 1. Januar 1992: DM 1.470,93). Sie berücksichtigte dabei eine Leistung aus der Unfallversicherung in Höhe von DM 224,50/Monat ab 1. Januar 1992 (Anlage 07 des Bescheides). Gleichzeitig informierte sie die Gartenbau-Berufsgenossenschaft, Kassel (BG) von dieser Rentenzahlung.
Mit Bescheid der BG vom 27. Juli 1995 gewährte diese dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1988 aufgrund eines Versicherungsfalls vom 1. November 1983 eine (weitere) Unfall-Dauerrente nach einer MdE um 20 vH aufgrund einer Lärmschwerhörigkeit. Den Nachzahlungsbetrag für die Zeit bis zum 31. August 1995 in Höhe von DM 15.693,70 behielt sie nach dem Bescheid ein, bis feststehe, ob und ggf in welcher Höhe von der Bundesknappschaft Bochum Erstattungsansprüche geltend gemacht würden. Hierfür setzte sie der Beklagten mit Schreiben ebenfalls vom 27. Juli 1995, bei der Hauptstelle der Beklagten eingegangen am 31. Juli 1995, eine Frist von vier Wochen; dem Schreiben fügte sie ihren Dauerrentenbescheid vom 27. Juli 1995 zur Kenntnisnahme bei. Die Beklagte machte mit Schreiben vom 30. August 1995 gegenüber der BG eine Überzahlung von Januar 1992 bis September 1995 in Höhe von insgesamt DM 8.403,27 geltend; hierauf teilte ihr die BG unter dem 28. September 1995 mit, daß sie den Erstattungsanspruch nicht begleichen könne. Der Rentennachzahlungsbetrag in Höhe von DM 15.693,70 sei am 6. September 1995 an den Versicherten überwiesen worden; sie verwies hierzu auf § 87 Abs 1 Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X).
Mit Bescheid vom 27. September 1995 nahm die Beklagte den Bescheid über die Umwertung der Rente zum 1. Januar 1992 sowie die nachfolgend erteilten Rentenanpassungsbescheide nach § 45 SGB X iVm § 93 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch (SGB VI) wegen Zusammentreffens der Rente der Rentenversicherung mit einer Rente der Unfallversicherung zurück und machte einen Erstattungsanspruch in Höhe der Überzahlung von DM 8.403,27 geltend. Insoweit teilte sie mit, daß sie die überzahlten Beträge, soweit möglich, mit der beim Unfallversicherungsträger angefallenen Nachzahlung verrechnen werde; ansonsten sei eine Aufrechnung nach § 51 Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I) gegen die laufende Rente in angemessenen Raten vorgesehen. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom „24. August 1996”, Absendevermerk: 24. April 1996).
Das Sozialgericht (SG) Chemnitz (Urteil vom 27. September 1996) hat den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Juli 1995 aufgehoben. Insoweit bestehe keine Rechtsgrundlage, weder nach § 45 noch nach § 48 SGB X. Es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 19. November 1992 gekannt habe. Erst aufgrund des Bescheides vom 27. Juli 1995 habe er davon ausgehen müssen, daß die Rentenhöhe im Bescheid vom 19. November 1992 nicht rechtmäßig gewesen sei. Zu einem früheren Zeitpunkt habe für ihn nicht festgestanden, daß ein Anspruch aus der Unfallversicherung bestand und hierfür Leistungen gewährt würden. Der Hinweis zu den Mitteilungspflichten im Bescheid vom 19. November 1992 ändere hieran nichts. Jedoch sei die Befugnis der Beklagten, ab August 1995 den Umwertungsbescheid zu ändern und die Zahlbeträge zurückzufordern, nicht gemäß § 93 Abs 5 SGB VI eingeschränkt. Die Rente aus der Unfallversicherung werde für eine Berufskrankheit geleistet, die seit dem 1. November 1983 bestehe, also nicht für einen Versicherungsfall, der nach dem Beginn der Altersrente im Jahre 1985 eingetreten sei.
Hiergegen richteten sich die Berufung der Beklagten und die Anschlußberufung des Klägers. Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat – auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlußberufung des Klägers – das Urteil des SG abgeändert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen (Urteil vom 27. Mai 1997). Die Beklagte sei zur Aufhebung ihres Umwertungs- und Anpassungsbescheides mit Wirkung ab 1. Januar 1992 nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 iVm Satz 3 SGB X berechtigt gewesen. Bei Fallkonstellationen wie der vorliegenden sei der Bescheid über die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Zubilligung der Rente aus der Unfallversicherung nicht anfänglich rechtswidrig iS des § 45 SGB X; vielmehr beruhe die Rechtsgrundlosigkeit der bewilligten Leistung auf einem erst später eingetretenen – rückwirkenden – Umstand. Würde man den Fall der rückwirkenden Gewährung von anzurechnendem Einkommen auf der Grundlage des § 45 SGB X behandeln, so hätte dies zur Folge, daß der Verwaltungsträger die erbrachte Leistung nur unter den erschwerten Voraussetzungen des § 45 Abs 2 SGB X zurückfordern dürfte. Der Normadressat gelänge damit nahezu im Regelfall in den Genuß einer Doppelbegünstigung. Im Hinblick auf das „Soll”-Ermessen des § 48 Abs 1 Satz 2 SGB X liege kein atypischer Fall vor. Schließlich könne der Kläger aus der Nichtvornahme eines Erstattungsverfahrens iS des § 103 SGB X nichts für sich herleiten. Insoweit habe die Beklagte, was ihr möglich sei, zumindest konkludent auf ihren Erstattungsanspruch verzichtet. Der Kläger habe sich darüber im klaren gewesen sein müssen, daß sich die Beklagte wegen der nach § 93 SGB VI vorzunehmenden Anrechnung an ihn halten würde. Das sei aus der erfolgten Auskehrung des Nachzahlungsbetrages seitens der BG und der bereits vorher erfolgten Ankündigung der Beklagten, im hier streitigen Sachzusammenhang werde sie die Anrechnungsvorschriften anwenden, zu erkennen gewesen. Entgegen der Meinung des Klägers lägen auch die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 93 SGB VI vor. Denn der Versicherungsfall der Unfallversicherung liege vor Zuerkennung der Bergmanns-Altersrente. Ohne Belang sei, daß sich die Altersrente nahtlos an den vorherigen Bezug einer Bergmanns-Vollrente angeschlossen habe. Beiden Renten habe jeweils ein eigenständiger, im Rahmen des § 93 Abs 5 Satz 1 SGB VI maßgeblicher Versicherungsfall zugrunde gelegen.
Mit der Revision rügt der Kläger die rechtsfehlerhafte Anwendung des § 93 SGB VI sowie der §§ 45, 48, 104 und 107 SGB X. Die vom LSG vertretene Ansicht zur Anwendung des § 93 Abs 5 SGB VI bei Umwandlung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in eine Regelaltersrente sei zum SGB VI von den Rentenversicherungsträgern zunächst nicht vertreten worden. Vielmehr sei – in Anlehnung an das vor dem 31. Dezember 1991 geltende Recht – ein Zahlbetragsbesitzschutz eingeräumt worden. Hiervon seien die Rentenversicherungsträger jedoch anscheinend aufgrund der Änderungen des § 93 Abs 5 Satz 2 und 3 SGB VI durch das Gesetz zur Umwandlung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz ≪WFG≫ vom 25. September 1996) wieder abgekommen. Sie verträten nunmehr die Meinung, daß bei einer der Erwerbsminderungsrente folgenden Regelaltersrente grundsätzlich § 93 Abs 1 bis 4 SGB VI anzuwenden sei (Hinweis auf Brähler in: GemeinschaftsKomm SGB VI, § 93 RdNr 114). Zutreffend sei jedoch die in der Literatur vertretene Ansicht, wonach in dem Falle, in dem zuerst eine Rente wegen Berufsunfähigkeit gewährt worden sei, für die Anwendung des § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI ausschließlich der Eintritt der Berufsunfähigkeit maßgebend sei. Der spätere Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder eine Altersgrenze, die zu einer neuen Rente führten, habe hierauf keinen Einfluß (Hinweis auf Hauck in: Hauck/Haines, SGB VI, § 93 RdNr 23). Selbst wenn aber die Unfallrente auf die Regelaltersrente anzurechnen sei, sei eine entsprechende Absenkung seiner Regelaltersrente erst mit Beginn der laufenden Zahlung der Dauerrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung möglich, also ab dem 1. August 1995 (Hinweis auf die Senatsurteile vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 35/95 und 8 RKn 28/95).
Der Kläger beantragt,
die angefochtenen Urteile abzuändern und die angefochtenen Bescheide der Beklagten aufzuheben,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Zutreffend habe das Berufungsgericht entschieden, daß die Voraussetzungen des § 93 SGB VI für eine Anrechnung der vom Kläger bezogenen Unfallrente auf seine Regelaltersrente vorlägen (Hinweis auf die Urteile des Senats vom 29. April 1997 – 8 RKn 29/95 sowie vom 30. Juni 1997 – 8 RKn 28/95 und 8 RKn 35/95). Diese zu Hinterbliebenenrenten ergangenen Entscheidungen seien auch auf den vorliegenden Fall einer Versichertenrente anzuwenden. Hinsichtlich der Rücknahme der Rentenbewilligung für den Zeitraum vor dem 1. August 1995 weist die Beklagte darauf hin, daß in den Fallkonstellationen der vom Kläger zitierten Urteile die beteiligten BGen die für einen eventuellen Erstattungsanspruch des Rentenversicherungsträgers (Bundesknappschaft) jeweils einbehaltenen Nachzahlungsbeträge nicht an die Klägerinnen ausgezahlt hätten; die Erstattungsansprüche seien geltend gemacht worden, bevor sie, die Bundesknappschaft, ihre Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide erteilt gehabt habe. Im vorliegenden Fall sei der BG zu dem Zeitpunkt, als sie über die Auszahlung des Nachzahlungsbetrages entschieden habe, offenbar nicht bekannt gewesen, ob und ggf in welcher Höhe auf seiten der Beklagten ein Erstattungsanspruch bestand. Im Hinblick darauf, daß die BG den zunächst einbehaltenen Nachzahlungsbetrag an den Kläger ausgezahlt habe, könne rückblickend nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, daß sie, die Beklagte, von einem Wahlrecht zwischen dem Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X und dem Vorgehen nach den §§ 45 und 50 SGB X Gebrauch gemacht habe; da die Nachzahlung bereits an den Kläger ausgezahlt gewesen sei, habe keine Wahlmöglichkeit mehr bestanden.
Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung des Senats durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz ≪SGG≫).
Entscheidungsgründe
II
Die Revision des Klägers ist nur zum Teil begründet. Auf seine Regelaltersrente ist (auch) die Verletztenrente der BG aufgrund einer Lärmschwerhörigkeit anzurechnen (§ 93 Abs 1 bis 4 SGB VI); diese Regelung ist auch verfassungsgemäß (1). Die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs 5 SGB VI ist auf den Kläger nicht anzuwenden (2). Hingegen war die Beklagte nicht berechtigt, die Regelaltersrente bereits für den Zeitraum vor dem 31. August 1995, also vor Beginn der laufenden Zahlung der Verletztenrente der BG (mit dem 1. September 1995), zu kürzen (3).
1. Dem Kläger stand die durch Bescheid der Beklagten vom 19. November 1992 mit Wirkung ab 1. Januar 1992 gewährte Regelaltersrente von Anfang an nur unter Anrechnung der ihm mit Bescheid der BG vom 27. Juli 1995 mit Wirkung ab 1. Januar 1988 zuerkannten Unfall-Dauerrente wegen Lärmschwerhörigkeit zu. Dies folgt aus § 93 SGB VI in der Fassung des Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261, in Kraft ab 1. Januar 1992; aF). § 93 SGB VI enthält die zentrale Regelung zum Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung. Die Vorschrift ersetzt die §§ 1278, 1279, 1279a Reichsversicherungsordnung (RVO), §§ 55, 56, 56a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) bzw §§ 75, 76 Reichsknappschaftsgesetz ≪RKG≫ (dazu eingehend Teil-Urteile und Beschlüsse des Senats vom 28. Mai 1997, 8 RKn 9/95, ≪Kompaß 1998, 35≫ 8 RKn 27/95 ≪SozR 3-2600 § 93 Nr 3≫ und 8 RKn 28/96).
a) Der durch den Bescheid der BG vom 27. Juli 1995 festgestellte Anspruch des Klägers auf Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung führt mit Wirkung ab dem 1. Januar 1992 zur Anrechnung auf die Regelaltersrente des Klägers. Denn § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI bestimmt: „Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf eine Rente aus eigener Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung, wird die Rente insoweit nicht geleistet, als die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.” Die dem Kläger bewilligte Regelaltersrente ist danach auch insoweit teilweise nicht zu leisten, als sie gleichzeitig mit der ihm mit Bescheid der BG vom 27. Juli 1995 gewährten Unfallrente gezahlt wird.
Diese führt ebenso zu einer teilweisen Nichtzahlung der Regelaltersrente wie die dem Kläger bereits ab 1979 – zunächst nach DDR-Recht – durchgehend gezahlte Unfallrente (wegen Preßluftschadens), die die Beklagte bereits ab 1. Januar 1992 bei der Berechnung der Regelaltersrente nach ihrem Bescheid vom 19. November 1992 berücksichtigt hatte.
Gegen die in § 93 SGB VI geregelte teilweise Anrechnung von Unfallrenten auf Renten der gesetzlichen Rentenversicherung bestehen im Grundsatz keine verfassungsrechtlichen Bedenken (s zu dem durch § 93 SGB VI abgelösten § 1278 RVO BVerfG – Nichtannahmebeschluß – vom 19. Juli 1984, SozR 2200 § 1278 Nr 11; ferner BSG 4. Senat vom 31. März 1998, B 4 RA 49/96 R, zur Veröffentlichung bestimmt).
b) An der grundsätzlichen Anrechenbarkeit der Verletztenrente des Klägers auf seine Regelaltersrente ändert nichts, daß weder zum 1. Januar 1992 noch im November 1992 (Zeitpunkt des Rentenbescheides der Beklagten) bekannt war, daß dem Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt eine Verletztenrente wegen der mit Bescheid der BG vom 27. Juli 1995 als Berufskrankheit anerkannten Lärmschwerhörigkeit zustand. Die Vorschrift des § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI stellt nicht darauf ab, ob die Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung bereits durch Verwaltungsakt festgestellt ist, sondern lediglich darauf, ob – nach materiellem Recht – „Anspruch” gleichzeitig auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (s hierzu § 34 Abs 1 SGB VI) und eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung „besteht” (vgl auch § 40 Abs 1 SGB I; s insgesamt bereits das Urteil des Senats vom 29. April 1997, SozR 3-1300 § 107 Nr 10).
2. Die Vorschrift des § 93 Abs 5 SGB VI wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Bereits § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI aF erlaubte es nicht, im Falle des Klägers von der Anrechnung der Unfallrente abzusehen (a). Nach dieser Vorschrift werden die Anrechnungsregelungen der Abs 1 bis 4 nicht angewendet, wenn die Rente aus der Unfallversicherung für einen Arbeitsunfall geleistet wird, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Dieser Ausschluß der Anrechnung führt im Falle des Klägers nicht zu einer ungekürzten Zahlung der Regelaltersrente aus der Rentenversicherung im Hinblick auf die hier streitige Unfallrente wegen Lärmschwerhörigkeit. Zwar galt diese Norm auch zugunsten des im Beitrittsgebiet wohnhaften Klägers (vgl dazu Senats-Teilurteil und Beschluß vom 28. Mai 1997, SozR 3-2600 § 93 Nr 3 S 24 ff). Indessen lag in seinem Falle der maßgebliche „Arbeitsunfall” nicht „nach dem Rentenbeginn” (b), weil er zum betreffenden Zeitpunkt nicht die höchstmögliche Rente aus der Rentenversicherung erworben hatte (c). Dem steht weder der Besitzschutzgedanke (d) noch Sinn und Zweck der Norm entgegen (e).
a) Soweit § 93 Abs 5 SGB VI im zweiten Halbjahr 1996 in zwei Schritten geändert worden ist, kann dieses neue Recht für den vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Durch Art 5 Nr 4 des Gesetzes zur Einordnung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung in das Sozialgesetzbuch (Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz ≪UVEG≫) vom 7. August 1996 (BGBl I 1254) wurde in Nr 1 dieser Vorschrift das Wort „Arbeitsunfall” durch das Wort „Versicherungsfall” ersetzt. Diese Änderung trat – mit dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (SGB VII) am 1. Januar 1997 in Kraft (Art 36 UVEG). Weiterhin sind durch Art 1 Nr 17 WFG vom 25. September 1996 (BGBl I 1461) dem § 93 Abs 5 SGB VI folgende Sätze (2 und 3) angefügt worden:
„≪2≫ Als Zeitpunkt des Versicherungsfalls gilt bei Berufskrankheiten der letzte Tag, an dem der Versicherte versicherte Tätigkeiten verrichtet hat, die ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit zu verursachen.
≪3≫ Satz 1 ist auf Hinterbliebenenrenten nicht anzuwenden.”
Diese Neuregelung mißt sich Wirkung ab 1. Januar 1992 bei (Art 12 Abs 8 WFG).
In beiderlei Hinsicht ergibt sich jedoch für den Fall des Klägers keine Änderung. Denn sowohl in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht nach der bindenden Feststellung im Bescheid der BG als auch nach § 93 Abs 5 Satz 2 SGB VI nF liegt der Zeitpunkt des Versicherungsfalls (1. November 1983 oder 17. Oktober 1983), iS des § 93 Abs 5 Satz 2 SGB VI nF als der Zeitpunkt, in dem der Kläger seine lärmschädigende Tätigkeit im Bergbau (zuletzt als Lehrausbilder) aufgab, vor Beginn seines Anspruchs auf DDR-Bergmanns-Altersrente und auch vor Beginn seines Anspruchs auf Regelaltersrente nach dem SGB VI.
b) Die Nichtanrechnungsvorschrift des § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI aF (= § 93 Abs 5 Satz 1 Nr 1 SGB VI nF) wirkt sich nicht zugunsten des Klägers aus. Die hier streitige Unfallrente wird ihm iS dieser Vorschrift nicht für einen Arbeitsunfall (hier: eine Berufskrankheit) geleistet, der sich nach Rentenbeginn oder nach Eintritt der für die Rente maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit ereignet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für den „Rentenbeginn” ist im Falle der Regelaltersrente der Beginn jener Rentenart, nicht aber der Beginn einer zuvor – wenn auch uU unmittelbar vorhergehend – gezahlten anderen Rente, zB wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies gilt entsprechend auch im Verhältnis der dem Kläger bis September 1985 gewährten DDR-Bergmannsvollrente zur Bergmannsaltersrente, die ihm ab 1. Januar 1992 als Regelaltersrente gewährt wird.
c) Bereits die Vorgängervorschriften des § 93 Abs 5 SGB VI in §§ 1278, 1279 RVO und §§ 55, 56 AVG (§ 75 RKG kannte keine Ausnahme vom Ruhen der knappschaftlichen Rente bei Bezug einer Unfallrente) wurden vom BSG dahingehend ausgelegt, daß nur ein Arbeitsunfall (oder der Beginn einer Berufskrankheit), der sich nach Beginn der konkret gezahlten Rente der gesetzlichen Rentenversicherung ereignet, nicht zum Ruhen dieser Rente wegen Hinzutretens einer Unfallrente führte. Ereignete sich der Arbeitsunfall während des Bezuges einer Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeitsrente, wurde diese bis zum Eintritt eines weiteren Versicherungsfalls der Rentenversicherung anrechnungsfrei geleistet (vgl BSG vom 9. Dezember 1965, BSGE 24, 150, 153). Kehrte sich aber bei dem weiteren Versicherungsfall die Reihenfolge von Versicherungsfall und Arbeitsunfall um, so konnte sich der Versicherte nicht mehr auf den ersten Rentenfall berufen; er hatte lediglich in Höhe der bisher anrechnungsfrei gezahlten Versichertenrente einen Besitzstand, der auch über den späteren Versicherungsfall hinaus geschützt war (vgl BSG aaO). Nichts anderes gilt auch nach dem SGB VI. Des vom BSG zur Begründung dieses Besitzschutzes herangezogenen allgemeinen Rechtsgrundsatzes bedarf es nach neuem Recht nicht mehr; insoweit ist nunmehr § 89 Abs 1 SGB VI einschlägig (vgl dazu Kasseler Komm/Gürtner § 93 SGB VI Rz 46).
Solange es dem Versicherten nach dem Arbeitsunfall (oder, wie hier, dem Auftreten der Berufskrankheit) noch möglich war, eine höhere Rentenart zu erreichen, kann (und konnte) er grundsätzlich die Anrechnung seiner Verletztenrente auf diese neue Rente nicht vermeiden. Dieser Grundsatz gilt auch für den Fall, daß – wie hier – die bereits zu einem früheren Zeitpunkt zustehende Unfallrente erst während des Bezugs der Regelaltersrente angewiesen wird. Dies folgt schon daraus, daß – wie oben erläutert – § 93 Abs 5 SGB VI (ebenso wie die Vorgängervorschriften in RVO und AVG) hinsichtlich der Unfallrente nicht auf deren Beginn, sondern auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls (Arbeitsunfall oder Berufskrankheit) abstellt.
Für den Kläger ergibt sich auch daraus nichts anderes, daß nach der Rechtslage des SGB VI die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und für vermindert berufsfähige Bergleute) ausschließlich bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt werden (vgl § 43 Abs 1, § 44 Abs 1, § 45 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Hieraus folgt zwar, daß der aus § 89 Abs 1 SGB VI folgende Besitzschutz (also der Anspruch auf Weiterzahlung einer – wegen Nichtanrechnung der Unfallrente – höheren, grundsätzlich jedoch niedrigerstufigen Rente) gegenüber dem wegen Anrechnung einer Unfallrente gekürzten Anspruch auf Regelaltersrente nicht mehr greift. Der Senat kann jedoch offenlassen, ob diese neue Rechtslage überhaupt zu verfassungsrechtlichen Bedenken Anlaß gibt. Denn wenn – wie vorliegend – die Verletztenrente erst während des Bezugs der Altersrente bewilligt und gezahlt wird, kann es von vornherein zu keiner Absenkung der (zusammengefaßten) Rentenleistungen kommen. Auch der Kläger hat keine Einbußen hinzunehmen. Er hat sich vielmehr aufgrund der zusätzlichen Zahlung seiner Verletztenrente wegen der Lärmschwerhörigkeit finanziell verbessert: Ab September 1995 (dem Beginn der laufenden Zahlung der Verletztenrente) erhält er neben der entsprechend gekürzten Regelaltersrente mit einem Zahlbetrag von DM 2.036,26/Monat eine Verletztenrente in Höhe von (aufgerundet nach § 619 Abs 3 RVO) DM 346,40, insgesamt also DM 2.382,66/Monat. Dem steht die zuvor ohne Berücksichtigung jener Verletztenrente gezahlte Regelaltersrente in Höhe von DM 2.255,11 (angepaßt ab 1. Juli 1995) gegenüber.
Angesichts dessen bedarf es keiner Auseinandersetzung mit den von der Revision angesprochenen angeblich nicht einheitlichen Ansichten der Rentenversicherungsträger zum Besitzschutz bei Umwandlung einer Erwerbsminderungs- in eine Altersrente nach dem SGB VI. Daß der „Rentenbeginn” iS des § 93 Abs 5 SGB VI den Beginn der aktuell bezogenen Rentenart – und nicht den Beginn der ersten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zB bei der Aufeinanderfolge von Rente wegen Berufsunfähigkeit, Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, Altersrente) – meint, hat der Senat bereits mit Urteil vom 30. Juni 1997 (8 RKn 28/95, SozR 3-2600 § 93 Nr 4) entschieden. Ob Verfassungsrecht dadurch verletzt wird, daß nach dem SGB VI – im Gegensatz zum früheren Rechtszustand – mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine ohne Anrechnung der Unfallrente gewährte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit durch eine Regelaltersrente abzulösen ist, auf die nunmehr die Unfallrente angerechnet wird, kann im vorliegenden Fall dahinstehen.
Für die Anwendung von § 93 Abs 5 Nr 1 SGB VI aF auf den Kläger gilt, daß die mit Bescheid der BG vom 27. Juli 1995 entschädigte Berufskrankheit als „Arbeitsunfall” zwar nach dem Beginn der Bergmannsrente (im Jahre 1961) und auch der Bergmannsvollrente am 1. Oktober 1975 lag, es auf diese Renten aber nicht ankommt. Er war weiterhin beschäftigt und konnte rentenrechtliche Zeiten für den Versicherungsfall der Bergmannsaltersrente (§ 34 Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung ≪RentenVO≫ der DDR vom 23. November 1979, GBl DDR I 401) bzw einer Altersrente iS von § 33 Abs 2 SGB VI zurücklegen.
3. Zwar ist damit die Auffassung der Beklagten über die Anrechnung der Unfallrente auf die Regelaltersrente zu bestätigen; deshalb ist sie aber nicht auch schon zur Rücknahme des Rentenbewilligungsbescheides vom 19. November 1992 gemäß § 45 Abs 1 SGB X befugt gewesen. Die Rücknahmevoraussetzungen sind hinsichtlich des Anrechnungsbetrages nicht erfüllt. Soweit dem Kläger ab dem 1. Januar 1992 im Ausmaß des anzurechnenden Betrages die Regelaltersrente nicht in voller Höhe zugestanden hatte, sondern statt dessen wegen der Berufskrankheit Lärmschwerhörigkeit die Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, war durch die Leistungserbringung insoweit ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG entstanden (a). Dieser führt wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X dazu, daß im Ergebnis die Leistung des anzurechnenden Betrages der Regelaltersrente auch insoweit zu Recht erfolgt ist (b). Erst ab dem Zeitpunkt der laufenden Gewährung von Unfallrente neben der ungekürzten Zahlung der großen Witwenrente war die Beklagte zur Aufhebung des Bescheides und Festsetzung der Erstattung gegenüber dem Kläger befugt (c).
a) Der Beklagten stand in Höhe der von ihr in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. August 1995 überzahlten Regelaltersrente ein Erstattungsanspruch gegen die BG als Unfallversicherungsträger zu. Wie der Senat im Urteil vom 29. April 1997 (SozR 3-1300 § 107 Nr 10) für Fälle der vorliegenden Art entschieden hat, folgt der Erstattungsanspruch aus § 104 Abs 1 SGB X. Dessen Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte war iS dieser Vorschrift ein „nachrangig” verpflichteter Leistungsträger (dazu näher BSG vom 22. Mai 1985, BSGE 58, 119, 123 = SozR 1300 § 104 Nr 7 mwN). Der BG, die den Nachzahlungsbetrag zunächst für einen evtl Erstattungsanspruch der Beklagten einbehalten hatte, war – bevor sie selbst geleistet hat – die Zahlung der Regelaltersrente durch die Beklagte bekannt, wie sich auch aus ihrem Bescheid vom 27. Juli 1995 ergibt. Darauf, ob der berechtigte Träger – hier: die Bundesknappschaft – den Erstattungsanspruch geltend macht oder nicht (s BSG vom 7. August 1986 – 4a RJ 33/85 – USK 86122; BSG vom 31. Oktober 1991 – 7 RAr 46/90 –), kommt es für den Eintritt der Erfüllungsfiktion nicht an. Es besteht demnach einerseits kein Wahlrecht des erstattungsberechtigten Trägers, auf einen Erstattungsanspruch nach den §§ 102 ff SGB X und damit auf die Erfüllungsfiktion zu verzichten und sich statt dessen nach den §§ 45, 48, 50 SGB X an den Versicherten zu halten (vgl Senatsentscheidung vom 29. April 1997 aaO mwN); andererseits kann ein Erstattungsanspruch gegen den Versicherten (hier: den Kläger) nicht daraus folgen, daß die BG den von der beklagten Bundesknappschaft mit Schreiben vom 30. August 1995 geltend gemachten Erstattungsanspruch unter Hinweis auf die am 6. September 1995 erfolgte Überweisung der Nachzahlung an den Kläger abgelehnt hat. Zur Berechtigung dieses Vorgehens, zu dessen Begründung sich die BG auf § 87 Abs 1 SGB X (eine Vorschrift über die Zusammenarbeit der Leistungsträger bei Verrechnungsersuchen) bezogen hat, ist hier nicht Stellung zu nehmen.
b) Einer Rücknahme oder Aufhebung dieses Teils des Umwertungsbescheides nach den §§ 45 bzw 48 SGB X steht die Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X schlechthin entgegen, soweit ihre Voraussetzungen erfüllt sind (vgl Senatsurteile vom 29. April 1997, SozR 3-1300 § 107 Nr 10 sowie vom 30. Juni 1997, SozR 3-2600 § 93 Nr 4). Der Anspruch des Klägers gegen den zur Leistung verpflichteten Unfallversicherungsträger gilt nach § 107 Abs 1 SGB X als erfüllt, soweit ein Erstattungsanspruch – wie dargelegt – besteht. Damit wird er so gestellt, als ob er die Rentenleistung bereits erhalten hätte. Die Erfüllungsfiktion soll die Rückabwicklung zwischen vorleistendem Träger und Berechtigtem ausschließen. Damit hat der Gesetzgeber aus Gründen der Rechtsklarheit und der Verwaltungsökonomie eine unkomplizierte und im Rahmen des Sozialleistungsrechts einheitliche Form des Ausgleichs von Leistungsbewilligungen geschaffen (vgl Senatsurteil vom 29. April 1997 aaO mwN). Ist aber in diesem Umfang durch die Leistungserbringung ein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die BG entstanden, der zur Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X führt, können die Voraussetzungen von § 45 Abs 1 SGB X nicht erfüllt sein. Für den Zeitraum vom 1. Januar 1992 bis 31. August 1995 ist die Revision des Klägers mithin begründet.
c) Der angefochtene Rücknahmebescheid vom 27. September 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. August 1996 kann damit dann und insoweit als rechtmäßig angesehen werden, wenn er nach § 43 SGB X in einen Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs 1 SGB X umgedeutet werden kann. Eine derartige Umdeutung ist – anders als im umgekehrten Fall – grundsätzlich möglich (BSG vom 10. Februar 1993, SozR 3-1300 § 48 Nr 25 S 41 ff und SozR 3-3660 § 1 Nr 1 S 3 f; BSG vom 26. August 1994 – 13 RJ 29/93 –). Sie setzt voraus, daß die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt, in den umgedeutet werden soll – hier also: den Aufhebungsbescheid nach § 48 Abs 1 SGB X – erfüllt sind (§ 43 Abs 1 SGB X). § 48 Abs 1 SGB X setzt wiederum voraus, daß der Berechtigte bei Erlaß eines bewilligenden Verwaltungsakts – vorliegend der Bescheid über die Regelaltersrente – Anspruch auf die Leistung hat und daß der Anspruch später wegfällt (BSG vom 29. Juni 1994, BSGE 74, 287, 289 mwN). Dies trifft für den Leistungsanspruch des Klägers ab dem 1. September 1995, dem Beginn der laufenden Zahlung der Unfallrente, zu. (Soweit die Beteiligten übereinstimmend den 1. August 1995 als Beginn der laufenden Zahlung der BG ansehen, so steht dies im Widerspruch zu dem Bescheid vom 27. Juli 1995, wonach sich die – zunächst einbehaltene – Nachzahlung auf den Zeitraum vom 1. Januar 1988 bis zum 31. August 1995 erstreckte). Insoweit hat der Kläger nämlich nach dem Erlaß des Rentenbescheides Einkommen erzielt, das wegen § 93 Abs 1 Nr 1 SGB VI zur Minderung des Anspruchs auf die Regelaltersrente führt.
Dagegen kann nicht mit Erfolg eingewendet werden, § 48 Abs 1 Satz 3 SGB X verweise in solchen Fällen auf den „Beginn des Anrechnungszeitraumes”, der hier auf den 1. Januar 1992 fällt. Dies gilt nur dann, soweit Einkommen (oder Vermögen) auf einen zurückliegenden Zeitraum anzurechnen ist. Im vorliegenden Fall aber beginnt der Anrechnungszeitraum – wie ausführlich erläutert – erst am 1. September 1995. Die maßgebliche tatsächliche Änderung durch den Bezug anrechenbaren Einkommens tritt erst nach dem Wegfall des Erstattungsanspruchs der Beklagten gegen die BG ein. Solange dieser Erstattungsanspruch bestand, führte der bloße Anspruch auf Unfallrente wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X nicht – iS von § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X – zum Wegfall bzw zur Minderung des Anspruchs auf Regelaltersrente.
Nach § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X soll der Bewilligungsbescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden; nur soweit ein atypischer Fall vorliegt, besteht keine Pflicht zur rückwirkenden Aufhebung – hier also für den Zeitraum ab Bekanntgabe des Bescheides vom 27. September 1995 zurück ≪nur≫ bis zum 1. September 1995 (vgl zur ständigen Rechtsprechung BSG vom 29. Juni 1994, BSGE 74, 287 S 293 mwN). Das LSG ist bereits für eine Aufhebung mit Wirkung ab 1. Januar 1992 davon ausgegangen, daß kein derart atypischer Fall vorliegt. Auch dem Senat sind keine Umstände erkennbar oder vorgetragen, die der Rechtmäßigkeit der Aufhebungsentscheidung entgegenstehen, zu einer atypischen Fallgestaltung führen und die Ausübung von Ermessen erforderlich machen könnten.
Soweit der Bescheid über die Regelaltersrente damit ab dem 1. September 1995 aufgehoben worden ist, bleiben erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs 1 Satz 1 SGB X).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
Haufe-Index 1175866 |
SGb 1999, 184 |