Entscheidungsstichwort (Thema)
Fremdrentenrecht – Spätaussiedler – Hinterbliebene mit eigener Rente – Begrenzung der anrechenbaren Zeiten auf 25 Entgeltpunkte
Leitsatz (amtlich)
Die Begrenzung der anrechenbaren Zeiten nach dem Fremdrentengesetz auf 25 Entgeltpunkte (§ 22b Abs 1 S 1 FRG) findet keine Anwendung, wenn ein Begünstigter neben einem Recht aus eigener Versicherung ein abgeleitetes Recht auf Hinterbliebenenrente hat.
Stand: 11. März 2002
Normenkette
FRG § 22b Abs. 1 S. 1; SGB VI § 46 Abs. 2; FRG § 22b Abs. 1 S. 3, Abs. 3; FANG Art. 6 § 4b
Beteiligte
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte |
Verfahrensgang
Tenor
Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 1999 werden aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ablehnung einer Rentenwertfestsetzung im Bescheid vom 27. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 verurteilt, an die Klägerin aus dem zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente Rente zu zahlen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Tatbestand
I
Streitig ist, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
Die am 19. Mai 1926 geborene Klägerin und ihr Ehemann A. K. sind in der UdSSR geboren. Im Juni 1996 reisten sie aus Moldavien in die Bundesrepublik Deutschland ein. Die Klägerin wurde als Spätaussiedlerin nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), ihr Ehemann als Ehegatte eines Spätaussiedlers nach § 7 Abs 2 BVFG anerkannt. Beide waren ausschließlich in ihrer früheren Heimat beschäftigt und bezogen dort vor ihrer Ausreise Altersrente.
Die Klägerin hat keine deutschen Versicherungszeiten zurückgelegt. Aufgrund der von ihr in der UdSSR zurückgelegten und nach dem FRG anzurechnenden Zeiten erhält sie von der Bundesknappschaft aufgrund des Antrags vom 12. Juli 1996 ab dem 21. Juni 1996 eine Regelaltersrente. Der Senat hat den entsprechenden Bescheid vom 23. Oktober 1997 beigezogen. Hieraus ergeben sich für die Klägerin nach dem FRG insgesamt zunächst 33,8797 Entgeltpunkte (EP), die dann auf 25 EP (21,0793 EP aus der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten bzw 2,9405 EP * 1,3333 aus der knappschaftlichen Rentenversicherung) begrenzt wurden.
Nach dem Tod des Ehemannes am 28. Oktober 1996 beantragte die Klägerin im Dezember 1996 bei der Beklagten Witwenrente. Diese erklärte im Bescheid vom 27. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998, der Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs 2 SGB VI werde dem Grunde nach anerkannt, doch könne die „Berechnung und Zahlung” einer Rente nicht erfolgen, weil ausschließlich EP für rentenrechtliche Zeiten nach dem FRG ermittelt worden seien, die bereits vorrangig aus einer weiteren bezogenen Rente zu berücksichtigen seien. Für einen Rentenberechtigten würden für anrechenbare Zeiten nach dem FRG höchstens 25 EP zugrunde gelegt. Dabei seien EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. Für die höherrangige Altersrente sei bereits der Höchstwert von 25 EP berücksichtigt worden. Für die Hinterbliebenenrente seien keine weiteren EP mehr zugrunde zu legen.
Das SG hat die hiergegen gerichtete Klage mit Urteil vom 27. April 1999 abgewiesen, das LSG die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 26. Oktober 2000 zurückgewiesen: Die Klägerin habe dem Grunde nach Anspruch auf Witwenrente nach § 46 SGB VI. Unter Berücksichtigung von § 22b FRG ergebe sich jedoch, daß kein Anspruch auf Zahlung der Rente bestehe. Die Beklagte habe diese Regelung zutreffend angewandt; der bestandskräftige Bescheid der Bundesknappschaft vom 23. Oktober 1997 schöpfe die höchstens zu vergebenden 25 EP bereits aus. § 22b FRG sei auch nicht verfassungswidrig.
Die Klägerin hat hiergegen die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt: Entgegen der Auffassung des LSG ergebe sich aus dem Wortlaut von § 22b FRG, daß dieser nur originäre Rentenansprüche betreffe. Die Gewährung der Witwenrente beruhe nämlich nicht auf den zurückgelegten Versicherungszeiten des Ehemannes nach dem FRG, sondern auf der Rente, die ihm selbst zugestanden hätte. Das Urteil verstoße darüber hinaus gegen Grundrechte und sei zunächst mit Art 14 GG nicht in Einklang zu bringen (Hinweis auf Vorlagebeschluß im Verfahren B 4 RA 18/99 R). Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art 3 GG vor.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2000 und das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 27. April 1999 sowie den Bescheid der Beklagten vom 27. März 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. September 1998 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Witwenrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. § 22b FRG beziehe sich nach Wortlaut und gesetzgeberischer Absicht auf die mögliche Kumulation von EP beim „Berechtigten”. Die vorgetragene Argumentation, die Witwenrente beruhe nicht auf dem FRG, sei angesichts völlig fehlender bundesdeutscher Zeiten nicht nachvollziehbar. Die Klägerin sei schließlich durch die Anwendung von § 22b FRG nicht in verfassungsmäßigen Rechten verletzt worden.
Entscheidungsgründe
II
Die Revision der Klägerin erweist sich als zulässig und sachlich in vollem Umfang begründet.
Zu Unrecht hat die beklagte BfA entschieden, für das Recht der Klägerin auf Witwenrente sei ein Geldwert („Monatsbetrag der Rente”) deshalb nicht festzusetzen, weil bereits für ihre eigene Altersrente 25 EP nach dem FRG zugrunde gelegt worden seien. § 22b FRG, auf den sie sich insofern beruft, rechtfertigt ein derartiges Vorgehen allein beim Zusammentreffen mehrerer eigener Rentenrechte eines Berechtigten bzw mehrerer eigener Rechte von Ehegatten oder von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft; weder unmittelbar noch in analoger Anwendung ergibt sich aus der Vorschrift dagegen eine Begrenzung der nach dem FRG berücksichtigungsfähigen EP auch für die Inhaber einer Hinterbliebenenrente neben einer eigenen Rente. Ebenfalls zu Unrecht hat das SG unter diesen Umständen die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage der Klägerin abgewiesen und das LSG die Berufung der Klägerin gegen dieses Urteil zurückgewiesen.
Der verstorbene Ehegatte der Klägerin hat zwar die für die Gewährung einer Witwenrente erforderliche allgemeine Wartezeit von fünf Jahren nicht erfüllt (§§ 46 Abs 1, 50 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) hat er nämlich in der Bundesrepublik Deutschland keine anrechenbaren Versicherungszeiten zurückgelegt. Er war auch nicht in den persönlichen Geltungsbereich des FRG einbezogen. § 1 Buchst a FRG (in der hier maßgeblichen Fassung des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 ≪BGBl I 2094≫) erfaßt ausdrücklich nur Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland selbst als Vertriebene iS von § 1 BVFG oder als Spätaussiedler iS von § 4 BVFG anerkannt sind und erstreckt sich demgemäß nicht auch auf diejenigen, die als Ehegatte eines Spätaussiedlers lediglich § 7 Abs 2 BVFG unterfallen (BSG in SozR 3-5050 § 1 Nr 4 und vom 26. Januar 2000, B 13 RJ 39/98 R). Ebenso kommt eine Anrechnung in der Sowjetunion zurückgelegter Zeiten auch auf sonstiger Grundlage nicht in Betracht. Dennoch hat die Beklagte durch bindenden (§ 77 SGG) Verwaltungsakt im Bescheid vom 27. März 1998 ausdrücklich den „Anspruch auf Witwenrente nach § 46 Abs 2 SGB VI dem Grunde nach anerkannt”. Hiervon hat damit auch der erkennende Senat auszugehen.
Soweit die Beklagte darüber hinaus entschieden hat, für dieses Recht sei ein Geldwert („Monatsbetrag der Rente”) nicht festzusetzen, erweist sich diese Regelung als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem durch den genannten Verwaltungsakt zuerkannten Recht auf Rente. Die Beklagte hat sich diesbezüglich zu Unrecht auf den rechtsvernichtenden materiellrechtlichen Einwand berufen, „für anrechenbare Zeiten nach dem FRG würden für einen Berechtigten höchstens 25 EP zugrunde gelegt (§ 22b Abs 1 Satz 1 FRG)”.
§ 22b FRG ist durch Art 3 Nr 5 des Gesetzes zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz – WFG) mit Wirkung vom 7. Mai 1996 (Art 12 Abs 2 WFG) eingefügt worden. Für Berechtigte, die nach dem 6. Mai 1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen haben (Art 6 § 4b des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes – FANG idF des Art 4 Nr 4 WFG) werden danach für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz höchstens 25 EP der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten zugrunde gelegt (Abs 1 Satz 1). Hierbei sind zuvor die EP der knappschaftlichen Rentenversicherung mit dem Wert 1,3333 zu multiplizieren (Satz 2). EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor sind nach Satz 3 aaO, der nachträglich durch Art 12 Nr 2 RRG 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl I 2998) mit (Rück-)Wirkung vom 7. Mai 1996 (Art 33 Abs 7 RRG 1999) angefügt wurde, vorrangig zu berücksichtigen. Die EP einer Rente mit anrechenbaren Zeiten nach dem FRG werden ermittelt, indem die Summe aller EP um die EP vermindert wird, die sich ohne Berücksichtigung von anrechenbaren Zeiten nach diesem Gesetz ergeben (§ 22b Abs 2 FRG).
Die Beklagte entnimmt § 22b Abs 1 Satz 1 FRG (sinngemäß) zu Unrecht den Obersatz, ein Berechtigter könne als Inhaber mehrerer Rechte auf Rente ausnahmslos nur die Berücksichtigung von höchstens 25 EP nach dem FRG begehren. Wäre dies zutreffend, könnte auch die Klägerin für die ihr zuerkannten Rechte auf Alters- und Hinterbliebenenrente insgesamt nur die Berücksichtigung von höchstens 25 EP für anrechenbare Zeiten nach dem FRG beanspruchen, die indessen mit ihrer Altersrente bereits verbraucht wären. Anders als alle anderen rentenberechtigten Witwen von Versicherten (und ihnen Gleichgestellten) wäre die Klägerin unter diesen Umständen nur Inhaberin eines letztlich leeren Rechts auf Witwenrente und bliebe im Ergebnis auf den Wert ihrer eigenen Rente und die hieraus monatlich erwachsenden Einzelansprüche beschränkt.
Sie erhielte damit aus der gesetzlichen Rentenversicherung allein die (pauschal) am Bedürftigkeitsprinzip bzw dem Grundsatz der Existenzsicherung (vgl Polster, DRV 1997, 64) orientierte besondere Sozialrente für Spätaussiedler, die der Bundesgesetzgeber in vordergründiger Anknüpfung an das SGB VI in Ausübung seiner Gesetzgebungskompetenz aus Art 72 Abs 2, Art 74 Abs 1 Nr 6 GG eingeführt hat (vgl hierzu im einzelnen: Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Streitsache B 4 RA 87/00 R). Der auf der Grundlage von höchstens 25 EP für FRG-Zeiten ermittelte monatliche Wert einer derartigen Rente (von hier im Kalenderjahr 1996 zunächst 1.155,75 DM ≪= 25 * 46,23 DM≫) liegt dabei stets und ausnahmslos höchstens unterhalb des durchschnittlichen Bedarfs an sozialhilferechtlicher Hilfe zum Lebensunterhalt von etwa 1997 1.547 DM in den alten und 1.336 DM in den neuen Ländern (vgl Breuer/Engels, Grundinformationen und Daten zur Sozialhilfe, im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Köln 1999, S 24). Er orientiert sich an der Eingliederungshilfe des § 62a AFG/§ 418 SGB III von im selben Jahr – bei einem gerundeten Bemessungsentgelt von 570 DM, pauschaliert zugrunde gelegten Abzügen in Höhe von 30 vH hieraus und einem maßgeblichen Leistungssatz von 53 % – überschlägig 915 DM monatlich (vgl hierzu § 421 SGB III und BT-Drucks 13/4610, 28). Als Ausdruck eines radikalen Systemwechsels werden damit all diejenigen, bei denen sich aufgrund der vorangegangenen Schritte der Wertfestsetzung und trotz Kürzung um 40 % gemäß § 22 Abs 4 FRG noch mehr als 25 EP ergeben, im Ergebnis gleich behandelt; die konkrete und umfangreiche Ermittlung einer rentenrechtlichen Rangstelle in diesem Zusammenhang dient demgegenüber gerade nicht mehr der nachträglichen Bestimmung einer individuellen Rangstelle auf der Grundlage eines vollständigen Erwerbslebens im Inland, sondern nur noch der Feststellung, ob im Einzelfall eine Wertfestsetzung auf der Grundlage von weniger als 25 EP (und damit im Ergebnis unterhalb des pauschal und fiktiv angenommenen Bedarfs) in Betracht kommt.
Der von der Beklagten erhobene Einwand eines bereits eingetretenen Verbrauchs der nach dem FRG höchstens berücksichtigungsfähigen EP betrifft indessen – seine Verfassungsmäßigkeit unterstellt (vgl auch insofern Urteil des Senats vom heutigen Tag in der Streitsache B 4 RA 87/00 R) – nur Versicherte, die verschiedene Rechte auf Rente aus eigener Versicherung haben, bei denen für sie jeweils Zeiten nach dem FRG anrechenbar sind. Allein in diesen Fällen gilt, daß ihnen aufgrund ihrer Arbeit im Vertreibungsgebiet Rangstellenwerte in der deutschen Rentenversicherung nur einmal und höchstens bis zu 25 EP zuerkannt werden.
Die Vorschrift ist dagegen nicht anwendbar, wenn ein Begünstigter – wie hier die Klägerin – neben einem Recht auf Rente aus eigener Versicherung noch ein aus der Versicherung des verstorbenen Ehegatten abgeleitetes Recht auf eine Hinterbliebenenrente hat. Bereits der Wortlaut des § 22b Abs 1 Satz 1 FRG („anrechenbare Zeiten”, „Berechtigte”) steht seiner Anwendung auch im hier maßgeblichen Zusammenhang der Wertbestimmung von Hinterbliebenenrenten durchgreifend entgegen. Der Wert von Hinterbliebenenrenten beruht nämlich im Gegensatz zu demjenigen von Versichertenrenten, die den Ersatz entfallenen Erwerbseinkommens bezwecken, gerade nicht auf einer individuellen Rangstelle und dem Maß, in dem der Rentner selbst während seiner aktiven Erwerbsphase im jährlichen Vergleich mit den zeitgleich Versicherten zum damaligen Beitragsaufkommen beigetragen hat. Sie leiten sich vielmehr entsprechend ihrer andersgearteten Funktion, Ersatz für den – bei Witwen stets gesetzlich unterstellten und nicht konkret nachzuweisenden (vgl etwa BVerfG, Beschluß des Dreier-Ausschusses vom 29. September 1981, 1 BvR 185/81, SozR 2200 § 1265 Nr 57) – Unterhalt durch den Verstorbenen zu leisten, ohne eigene Vorleistung des Rentners bzw ohne besondere Vorleistung des Versicherten nach den Gesichtspunkten des Unterhaltsersatzes aus der Rente des Versicherten ab (BVerfGE 48, 346, 347 = SozR 2200 § 1268 Nr 11 und BVerfGE 97, 271 = SozR 3-2940 § 58 Nr 1).
Aus demselben Grund kann auf Sachverhalte der vorliegenden Art auch § 22b Abs 1 Satz 3 FRG keine Anwendung finden. Danach sind (im Zusammenhang des Satzes 1 aaO) EP aus der Rente mit einem höheren Rentenartfaktor vorrangig zu berücksichtigen. EP als verwaltungstechnischer Ausdruck einer individuell erworbenen Rangstelle sind jedoch – wie dargelegt – allein bei einer Rente aus eigenem Recht von Belang, so daß insofern im Verhältnis zu einer gleichzeitigen Hinterbliebenenrente die Frage eines Vorrangs bei der Verteilung von vornherein nicht auftreten kann.
Darüber hinaus kann sich die Beklagte auch nicht auf eine (entsprechende) Anwendung von § 22b Abs 3 FRG berufen, um auf diesem Wege eine zumindest nur begrenzte Wertfestsetzung der Hinterbliebenenrente auf der Basis von EP nach dem FRG zu begründen. Hiernach werden bei Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Berechtigten, deren jeweilige Renten nach den Absätzen 1 und 2 festgestellt worden sind, höchstens insgesamt 40 EP zugrunde gelegt (Satz 1). Diese werden auf die Renten in dem Verhältnis aufgeteilt, in dem die sich nach Anwendung von den Absätzen 1 und 2 jeweils ergebenden EP zueinander stehen, höchstens jedoch 25 EP für einen Berechtigten (Satz 2). Die genannten Vorschriften sind auf den zur Entscheidung stehenden Sachverhalt unmittelbar schon ihrem Wortlaut („Berechtigte”, „Entgeltpunkte”) nach nicht anwendbar. Auch sie setzen damit nämlich hinsichtlich aller in Frage stehenden Renten jeweils individuell zuordenbare Rangstellen voraus. Ihre Anwendung kommt darüber hinaus auch thematisch nicht in Betracht, weil dort eine Sonderbelastung (nur) für Ehegatten und in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebende Rentenberechtigte vorgesehen ist, denen jeweils zusammen EP aus dem FRG nicht im Umfang von 2 × 25 EP, sondern – um dem vermuteten Vorteil einer entsprechenden Ersparnis hinsichtlich der fixen Kosten der Haushaltsführung bei Zusammenleben Rechnung zu tragen (vgl Verbands-Kommentar, Stand: 1. Januar 1998, § 22b FRG Anm 6.1) – von nur höchstens insgesamt 40 EP (entsprechend dem 1,6fachen der Eingliederungshilfe, vgl BT-Drucks 13/4610 S 28) zuerkannt werden; die Betroffenen erhalten damit zusammen aus „FRG-Zeiten” höchstens den Rangstellenwert der neuen Sozialrente für Spätaussiedler (25 EP) zuzüglich einer Hinterbliebenenrente hieraus (15 EP). Schließlich ist auch für eine analoge Anwendung von § 22b Abs 3 FRG kein Raum: Weder ist im Blick darauf, daß die Klägerin aus ihrem originären Recht auf Rente und ihrem abgeleiteten Recht auf Hinterbliebenenrente (nach Ablauf des sog Sterbevierteljahres) ohnehin zusammen allenfalls 40 EP erhalten kann, eine Gesetzeslücke erkennbar, noch gibt es irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß § 22b Abs 3 FRG über seinen Wortlaut hinaus einen auch auf Einzelpersonen übertragbaren Inhalt haben könnte.
Die Praxis der Beklagten, eine Wertbestimmung von Hinterbliebenenrenten dann insgesamt zu verweigern, wenn 25 EP aufgrund von „FRG-Zeiten” bereits im Rahmen einer eigenen Rente Berücksichtigung gefunden haben, und damit Witwer/Witwen mit einem derartigen Recht aus eigener Versicherung anders zu behandeln als sonstige Inhaber eines Rechts auf Hinterbliebenenrente, entbehrt damit der gesetzlichen Grundlage. Vielmehr steht beiden Gruppen einheitlich eine allein und unabhängig aus der Rente des Verstorbenen abgeleitete Rente zu.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Fundstellen
BSGE 88, 288 |
BSGE, 288 |
NZS 2002, 375 |
SozR 3-5050 § 22b, Nr. 2 |
SozVers 2002, 194 |
Streit 2005, 120 |