nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Karlsruhe (Entscheidung vom 21.01.2003; Aktenzeichen S 2 RJ 3493/02) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt höhere Witwenrente. Streitig ist insbesondere die Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (EP) für anrechenbare Zeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG).
Die am 1937 geborene Klägerin übersiedelte im November 1996 gemeinsam mit ihrem Ehemann aus Sibirien in die Bundesrepublik Deutschland. Die Eheleute wurden als Spätaussiedler nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) anerkannt. Dem Ehemann der Klägerin gewährte die Beklagte auf seinen Antrag vom 19.01.1998 mit Bescheid vom 17.04.1998 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Die Klägerin bezieht von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) Altersrente für Frauen seit 01.02.2000. Aus dem Bescheid vom 09.03.2000 ergeben sich für die Klägerin nach dem FRG insgesamt 27,0424 EP, die auf 25 EP begrenzt wurden.
Nach dem Tod des Ehemannes am 08.01.2000 beantragte die Klägerin am 13.01.2000 bei der Beklagten die Gewährung von Hinterbliebenenrente. Mit Bescheid vom 18.02.2000 (nicht in der Verwaltungsakte enthalten) bewilligte die Beklagte der Klägerin zunächst für die Zeit ab 01.02.2000 sog. große Witwenrente in Höhe von DM 517,21 monatlich.
Nach Anhörung der Klägerin gemäß § 24 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nahm die Beklagte mit Bescheid vom 28.04.2000 den Bescheid vom 18.02.2000 über die Bewilligung einer Witwenrente für die Zeit ab 01.05.2000 gemäß § 45 SGB X zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, bezögen beide Ehepartner eine eigene Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, so gelte die Begrenzungsregelung nach § 22b Abs. 3 FRG, wonach beide Leistungen zusammen nicht mehr als 40 Entgeltpunkte für FRG-Zeiten enthalten dürften. Nach dem Tod ihres Ehemannes habe die Klägerin Anspruch sowohl auf eine Versicherten-, als auch auf eine Hinterbliebenenrente. Die FRG-Anteile beider Renten dürften zusammen höchstens 25 Entgeltpunkte betragen (§ 22b Abs. 1 FRG). Vorrang hätten hierbei die Entgeltpunkte in der Versichertenrente. Laut Bescheid der BfA vom 09.03.2000 lägen der Versichertenrente der Klägerin 25 Entgeltpunkte für anrechenbare Zeiten nach dem FRG zugrunde, so dass bei der Witwenrente daher keine FRG-Entgeltpunkte zu berücksichtigen seien. Der Bescheid vom 18.02.2000 sei somit ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt. Da die laufende Zahlung ab dem 01.05.2000 gestoppt worden sei, könne die Klägerin weder Leistungen verbraucht, noch Vermögensdispositionen getroffen haben. Ihr Vertrauen sei daher als nicht schutzwürdig anzusehen. Die Bewilligung dürfe daher für die Zeit ab 01.05.2000 zurückgenommen werden. Ab 01.05.2000 betrügen die laufenden Zahlungen 6,22 DM monatlich.
Am 15.03.2002 legte die Klägerin gegen den Rentenbescheid vom 28.04.2000 Widerspruch ein, weil das Gesetz § 22b Abs. 1 FRG mit der Witwenrente nichts zu tun habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück: Der Widerspruch sei zulässig. Die Widerspruchsfrist sei an sich abgelaufen, da der Widerspruch nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe erhoben worden sei, die Beklagte sei jedoch bereit, diesen dennoch als zulässig anzusehen. Der Widerspruch sei jedoch nicht begründet. Das Bundessozialgericht habe mit Urteil vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R) entschieden, dass die Begrenzung auf 25 EP aus Fremdrentenzeiten beim Zusammentreffen von Versichertenrente und Hinterbliebenenrente unzulässig sei. Nach Auffassung der Rentenversicherungsträger sei der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jedoch über den Einzelfall hinaus nicht zu folgen. Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei eindeutig auch die Hinterbliebenenrente von der Begrenzungsregelung des § 22b FRG erfasst. Der Gesetzgeber habe für alle Personen, die ab dem 7. Mai 1996 in die Bundesrepublik Deutschland gezogen seien, das bisher geltende Eingliederungsprinzip durch das Bedürftigkeitsprinzip ersetzt. Die Renten dieser Spätaussiedler sollten sich nur noch an der Höhe der Eingliederungshilfe orientieren. Besondere Regelungen für die Hinterbliebenenrente seien vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass eine andere Behandlung von Hinterbliebenen als von Alleinstehenden vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sei. Der Bescheid vom 18.02.2000 sei daher ein rechtswidrig begünstigender Verwaltungsakt. Das Vertrauen der Klägerin auf diesen Bestand sei auch deshalb für die Zeit ab 01.05.2000 nicht schutzwürdig, weil der Klägerin durch den Hinzutritt ihrer Altersrente weiterhin etwa der gleiche Betrag zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehe.
Deswegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Karlsruhe (SG). Zur Begrü...