nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Entscheidung vom 21.03.2003; Aktenzeichen S 11 RJ 237/02) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 21.03.2003 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Auszahlung einer Witwenrente neben der Rente aus eigener Versicherung ohne eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22b Fremdrentengesetz (FRG).
Die am ...1936 in der früheren Sowjetunion geborene Klägerin ist die Ehefrau des am ...1997 verstorbenen Versicherten ... (im folgenden: der Versicherte). Nach dessen Tod siedelte die Klägerin am 15.12.1997 nach Deutschland über. Sie ist als Spätaussiedlerin gemäß § 4 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) anerkannt und bezieht aus eigener Versicherung eine Rente nach dem FRG, begrenzt auf 25 Entgeltpunkte.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom 26.06.1998 bewilligte die Beklagte der Klägerin anlässlich des Todes ihres Ehemannes große Witwenrente ab dem 15.12.1997. In dem Bescheid ermittelte die Beklagte aufgrund der von dem Versicherten nach dem FRG zu berücksichtigenden Beitragszeiten 26,8749 Entgeltpunkte, lehnte eine Auszahlung der Rente jedoch mit der Begründung ab, dass der Rentenfeststellung für einen Berechtigten nach dem FRG höchstens 25 Entgeltpunkte zugrunde zu legen seien, die Klägerin aber bereits eine eigene Rente auf der Basis von 25 Entgeltpunkten beziehe.
Am 14.12.2001 stellte die Klägerin unter Hinweis auf ein am 30.08.2001 ergangenes Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - (Aktenzeichen: B 4 RA 118/00 R) einen Antrag auf Neufeststellung ihrer Witwenrente. Nach dieser Entscheidung habe sie neben ihrer Rente aus eigener Versicherung Anspruch auf eine - wenn auch ebenfalls auf 25 Entgeltpunkte begrenzte - Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes.
Mit Bescheid vom 19.08.2002 lehnte die Beklagte den Neufeststellungsantrag der Klägerin nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) ab. Das BSG habe in dem von der Klägerin angeführten Urteil zwar entschieden, dass eine Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte nach § 22b FRG allein beim Zusammentreffen mehrerer eigener Rentenrechte eines Berechtigten, nicht aber beim Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrenten in Betracht komme. Dieser Entscheidung werde über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus jedoch nicht gefolgt. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes sei eindeutig auch die Hinterbliebenenrente von der Begrenzungsregelung des § 22b FRG erfasst. Durch die Einführung dieser Regelung habe der Gesetzgeber das bisher geltende Eingliederungsprinzip durch das Bedürftigkeitsprinzip ersetzt und die Renten von Spätaussiedlern bezüglich der anrechenbaren Zeiten nach dem FRG auf die Höhe der Eingliederungshilfe begrenzt. Besondere Regelungen für die Hinterbliebenenrente seien vom Gesetzgeber nicht beabsichtigt gewesen. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Hinterbliebene habe besser stellen wollen als Alleinstehende. Zu einer solchen Besserstellung komme es aber, wenn § 22b FRG auf Hinterbliebenenrenten nicht anwendbar sei. Denn deren FRG-Renten entsprächen dann - nach Berücksichtigung des Rentenartfaktors für die Witwen- bzw. Witwerrente von 0,6 - den Gesamtrenten von Verheirateten bzw. Partnern mit insgesamt 40 Entgeltpunkten, während Alleinstehende lediglich eine auf 25 Entgeltpunkte begrenzte Rente erhielten. Für diese unterschiedliche Behandlung von Witwen und Alleinstehenden ergebe sich aber kein sachlich gerechtfertigter Grund. Wenn die - am Bedürftigkeitsprinzip orientierte - Leistung bereits durch die eigene Versichertenrente erbracht sei, bestehe für eine weitere Leistung keine Veranlassung mehr; denn der Bedarf des Berechtigten sei durch den Tod des Ehepartners nicht größer geworden.
Der gegen diesen Bescheid am 22.08.2002 eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.10.2002 zurückgewiesen.
Mit ihrer am 31.10.2002 beim Sozialgericht Köln erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt und geltend gemacht, es seien keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, aus welchen Gründen vorliegend von der eindeutigen Entscheidung des BSG vom 30.08.2001 (a.a.O.) abgewichen werden solle.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19.08.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.10.2002 zu verurteilen, den Bescheid vom 26.06.1998 zurück zu nehmen und ihr große Witwenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes ... unter Berücksichtigung von 25 persönlichen Entgeltpunkten zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug genommen. Der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger habe beschlossen, dem Urteil des BSG über den dort entschiedenen Einzelfall hinaus nicht zu folgen.
Mit Urteil vo...