nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Köln (Aktenzeichen S 15 KN 55/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13.02.2003 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Rechtszüge. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Zahlungen aus dem ihr zuerkannten Recht auf Hinterbliebenenrente beanspruchen kann.
Die am 00.00.1925 geborene und nach § 4 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) als Spätaussiedlerin anerkannte Klägerin und ihr am 00.00.1929 geborener Ehemann S S lebten in der UdSSR. Im September 1998 reisten sie aus Kasachstan in die Bundesrepublik Deutschland ein. Beide waren ausschließlich in ihrer früheren Heimat beschäftigt und haben keine deutschen Versicherungszeiten zurück gelegt.
Aufgrund der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anzurechnenden Zeiten bewilligte die Beklagte den Eheleuten nach ihrer Einreise jeweils Regelaltersrente, begrenzt auf insgesamt 40 Entgeltpunkte (EP) nach § 22b Abs. 3 FRG. Jeder von beiden hatte ohne die Begrenzung mehr als 30 nach dem FRG zu berücksichtigende EP. Am 00.00.1999 verstarb der Ehemann (im folgenden Verstorbener). Am 14.08.1999 beantragte die Klägerin die Zahlung einer Hinterbliebenenrente. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 04.10.1999 erkannte die Beklagte einen Anspruch auf große Witwenrente an, der jedoch aufgrund der eigenen Altersrente der Klägerin, die zwischenzeitlich berechnet worden war und unter Berücksichtigung der Begrenzug auf 25 EP nicht zu einem Zahlbetrag führte.
Im März 2002 beantragte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichtes (BSG) vom 30.08.2001 (B 4 RA 118/00 R in SozR 3-5050 § 22b Nr. 2) die "Neufeststellung" der Witwenrente. Mit Bescheid vom 15.08.2002 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da § 22b FRG auch die Begrenzung auf insgesamt 25 EP beim Zusammentreffen von Versicherten- und Hinterbliebenenrente bestimme. Dem Urteil des BSG werde über den Einzelfall hinaus nicht gefolgt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 22b FRG habe die Rente aus Zeiten nach dem FRG ungefähr auf den Betrag begrenzt werden sollen, der als Eingliederungshilfe gezahlt werde. Dass der Gesetzgeber Hinterbliebene anders habe behandeln wollen als andere Alleinstehende, sei nicht ersichtlich. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 29.10.2002).
Im Klageverfahren sind die Beteiligten bei ihren Auffassungen geblieben.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 15.08.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.10.2002 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Abänderung des Bescheides vom 04.10.1999 aus der Versicherung des verstorbenen Versicherten große Witwenrente unter Berücksichtigung von 25 Entgelt- punkten des verstorbenen Versicherten nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 46 bzw. 67 SGB VI zu leisten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat der Klage mit Urteil vom 13.02.2003 stattgegeben und sich zur Begründung auf das Urteil des BSG berufen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils wird Bezug genommen.
Mit der Berufung verweist die Beklagte ergänzend auf ein zwischenzeitlich ergangenes Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Schleswig-Holstein vom 12.12.2002 - L 5 KN 2/02 - (juris), das die von ihr vertretene Rechtsauffassung bestätige. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber Hinterbliebene anders habe behandeln wollen als Alleinstehende. Soweit das BSG (aaO) von einem letztlich leeren Recht auf Witwenrente ausgehe, treffe dies nur dann zu, wenn bereits aus eigener Versicherung ein Anspruch auf Rente unter Berücksichtigung von 25 EP bestehe. Im Übrigen sei auch dem allgemeinen Rentenrecht die Reduzierung des Witwenrentenanspruchs in Anwendung der §§ 90, 97 SGB VI auf Null nicht fremd. Im Übrigen wird auf den Schriftsatz vom 23.04.2003 Bezug genommen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 13. Februar 2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und legt ergänzend ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 01.07.2003 - L 11 RJ 511/03 - vor, in dem der Entscheidung des BSG vom 30.08.2001 (a.a.O.) gefolgt wird. Dem von der Beklagten zitierten Urteil des LSG Schleswig-Holstein komme schon deshalb keine Bedeutung zu, weil das LSG darin offensichtlich davon ausgegangen sei, dass die Nichtanwendung des § 22b FRG beim Zusammentreffen einer Hinterbliebenenrente und einer Rente aus eigener Versicherung zu einer Rentenleistung auf der Basis von insgesamt 50 EP führe. Zu einer solchen Besserstellung der Hinterbliebenen komme es aber nicht, weil die Hinterbliebenenrente wegen des Rentenartfaktors von 0,6 auf 60 % begrenzt sei und für Hinterbliebene bei zwei Renten mit jeweils maximal 25 EP daher im Ergebnis lediglich 15 zusätzliche E...