Verfahrensgang
SG Berlin (Urteil vom 13.10.1997; Aktenzeichen S 19 An 1970/96) |
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Tatbestand
Gegenstand der Verfassungsbeschwerde ist die Geltung der Beitragsbemessungsgrenze (West) für freiwillige Beiträge zur Zusatzrentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik bei der Berechnung von Altersrenten auf der Grundlage des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI).
I.
1. In der Deutschen Demokratischen Republik bestand von Anfang an eine einheitliche Sozialpflichtversicherung, die Schutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes bot. Die dadurch bewirkte Grundsicherung wurde ergänzt durch eine Freiwillige Zusatzrentenversicherung. Da die Sozialpflichtversicherung den Anforderungen einer angemessenen Alterssicherung nicht genügte, wurde den Sozialpflichtversicherten die Möglichkeit gegeben, in einer freiwilligen zusätzlichen Versicherung Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zu versichern und damit die Höhe der Altersversorgung individuell zu bestimmen. Grundlage dafür war ab 1968 die Verordnung über die Freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl II Nr. 29, S. 154; abgedruckt in Aichberger II Nr. 71), ab 1971 die Verordnung über die Verbesserung der freiwilligen Zusatzrentenversicherung und der Leistungen der Sozialversicherung bei Arbeitsunfähigkeit vom 10. Februar 1971 (GBl II Nr. 17, S. 121). Der Versichertenbeitrag betrug auf Grund der hier maßgebenden Verordnung von 1971 zehn Prozent des Einkommens über 600 Mark monatlich. Einrichtungen und Betriebe zahlten den gleichen Beitrag wie die Versicherten. Ab dem 1. Januar 1977 konnten auch für Arbeitsverdienste, die über monatlich 1.200 Mark lagen, freiwillige Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden (Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung – FZR-Verordnung – vom 17. November 1977, GBl I Nr. 35, S. 395; zuletzt geändert durch die 4. FZR-Verordnung vom 8. Juni 1989, GBl I Nr. 19, S. 232; abgedruckt in Aichberger II Nr. 73).
Die Leistungen aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) wurden vor allem durch die Dauer der Zugehörigkeit zu ihr und durch das während dieser Zeit 600 Mark übersteigende Einkommen bestimmt, für das FZR-Beiträge gezahlt worden waren (vgl. im Einzelnen Bonz, DAngVers 1987, S. 266 ≪271 f.≫).Die Möglichkeit der freiwilligen Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen in die Zusatzrentenversicherung hatte für die Versicherten erhebliche Bedeutung, weil die Regelaltersrenten in der Deutschen Demokratischen Republik nicht dynamisiert waren und auch nicht regelmäßig erhöht wurden. Die Beitragsbemessungsgrenze betrug bis zur Wende unverändert 600 Mark. Durch freiwillige Beiträge konnte das Rentenniveau erhöht werden. Hierdurch stieg die Durchschnittsrente von 1971 bis 1990 deutlich an (vgl. näher Ruland, DRV 1991, S. 518 ≪522≫).
2. Nach § 260 Satz 2 SGB VI werden für Beitragszeiten der gesetzlichen Rentenversicherung im Beitrittsgebiet die im Bundesgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen angewendet. Die Vorschrift ist in ihrer für die gesamte Bundesrepublik geltenden Fassung zum 1. Januar 1992 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 Nr. 78 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung ≪Renten-Überleitungsgesetz – RÜG≫ vom 25. Juli 1991, BGBl I S. 1606). Die Regelung soll sicherstellen, dass im gesamten Bundesgebiet einheitliche Beitragsbemessungsgrenzen angewendet werden (vgl. BTDrucks 12/405, S. 129).
Die Begrenzung nach § 260 Satz 2 SGB VI wirkt sich insbesondere auf nach § 256 a Abs. 3 Satz 1 und 4 SGB VI umgewertete freiwillige Rentenversicherungsbeiträge aus. Bei Bestandsrenten wird hingegen zwischen Beiträgen auf der Grundlage der Verordnungen von 1971 und 1977 und anderen freiwilligen Beiträgen unterschieden. FZR-Beiträge werden im Rahmen der Umwertung nach § 307 a SGB VI erfasst. Außerdem findet eine Dynamisierung statt, sofern die umgewertete Rente nach dem SGB VI nicht geringer als die bisherige Rente ist und deswegen kein Auffüllbetrag gezahlt wird, der nach § 315 a SGB VI abzuschmelzen ist. Demgegenüber führt die Leistung anderer freiwilliger Beiträge zur Gewährung von starren Zusatzrenten nach § 315 b SGB VI. Auf Grund von Art. 2 §§ 4, 18, 21, 24 und 25 RÜG finden auf FZR-Beiträge von Rentenzugängen bis zum 31. Dezember 1996 ähnliche Regelungen Anwendung.
Entscheidungsgründe
II.
1. Der 1935 geborene Beschwerdeführer war in der Deutschen Demokratischen Republik nach dem Abschluss seines Chemie-Studiums und nach einem Fernstudium der Betriebswirtschaft von 1965 bis 1990 im VEB Werk für Fernsehelektronik Berlin tätig, davon 20 Jahre lang als Direktor. Von 1990 bis 1995 war er Geschäftsführer einer Handelsgesellschaft und anschließend bis 1996 deren Liquidator. Er hat von März 1971 bis Juni 1990 Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet, zunächst Beiträge bis zur Einkommensgrenze von 1.200 Mark und ab Januar 1977 darüber hinaus nach dem tatsächlich erzielten Einkommen. Ab April 1996 erhielt er eine nach den für das Beitrittsgebiet geltenden Vorschriften berechnete Altersrente wegen Arbeitslosigkeit in Höhe von monatlich 2.468,55 DM, ab Mai 1996 in Höhe von 2.880,61 DM. Dabei wurden die freiwilligen Versicherungsbeiträge des Beschwerdeführers nach § 256 a SGB VI berücksichtigt, jedoch nicht, soweit sie nach § 260 Satz 2 SGB VI über den Beitragsbemessungsgrenzen West lagen.
2. Die dagegen gerichteten Rechtsbehelfe hatten keinen Erfolg. Das Sozialgericht stützte seine Klageabweisung vor allem auf die – inzwischen fortgeführte – Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zuletzt BSG SozR 3 – 2600 § 256 a Nr. 8 mit weiteren Nachweisen). Danach hat der Gesetzgeber nicht dadurch gegen das Grundgesetz verstoßen, dass er sämtliche Ansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik und zwar auch solche aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung – durch eine einzige Rente nach dem SGB VI ersetzt und die Beitragsbemessungsgrenzen West zur Anwendung gebracht hat. Über die Berufung des Beschwerdeführers ist noch nicht entschieden. Auf seinen Antrag ruht das Verfahren.
3. Mit seiner gegen das Urteil des Sozialgerichts erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 1, Art. 2, Art. 3, Art. 12, Art. 14, Art. 19 und Art. 20 GG sowie der EMRK. Durch die Regelung des § 260 Satz 2 SGB VI werde in verfassungswidriger Weise sein Anspruch auf eine Zusatzrente aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung liquidiert. Dieser Anspruch entspreche der dritten Säule der Alterssicherung in den alten Bundesländern und könne nicht durch die Anwendung einer Beitragsbemessungsgrenze aus der gesetzlichen Rentenversicherung gekürzt werden.
III.
Die Verfassungsbeschwerde ist – unbeschadet ihrer Zulässigkeit – nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor.
1. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Die Bedeutung von Art. 14 und Art. 3 Abs. 1 GG für die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen Rentenansprüche und Rentenanwartschaften und deren Überleitung in das gesamtdeutsche Rentenrecht ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt (vgl. BVerfGE 100, 1; 100, 59; 100, 104; 100, 138).
2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt bezeichneten Verfassungsrechte angezeigt (§ 93 a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Sie hat keine Aussicht auf Erfolg. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 260 Satz 2 SGB VI ist mit dem Grundgesetz vereinbar.
a) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28. April 1999 entschieden, dass die in der Deutschen Demokratischen Republik erworbenen und im Einigungsvertrag (EV) vom 31. August 1990 (BGBl II S. 889) nach dessen Maßgaben als Rechtspositionen der gesamtdeutschen Rechtsordnung anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen den Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG genießen (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪33 f.≫). Für die Ansprüche und Anwartschaften aus der Sozialpflichtversicherung und aus der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung kann nichts anderes gelten. Diese Rechtspositionen waren den Berechtigten privatnützig zugeordnet und dienten der Sicherung ihrer Existenz. Im Hinblick auf die Beitragsleistungen, denen bei der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung ab 1971 ein Beitragssatz von zehn Prozent zugrunde lag, fehlt es auch nicht an einer nicht unerheblichen Eigenleistung (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪34≫). Der Einigungsvertrag sieht vor, dass die Ansprüche und Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik in das gesamtdeutsche Rentenrecht des SGB VI überführt werden und dass die Einzelheiten durch Bundesgesetz zu regeln sind (Art. 30 Abs. 5 EV).
Die mit der Überleitung dieser Ansprüche und Anwartschaften in das gesamtdeutsche Recht verbundene Gewährung nur einer Rente und die Beschränkung der versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen durch die Beitragsbemessungsgrenzen West sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für ihre Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 GG sind die gleichen Gründe maßgeblich, die nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts die entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidungen bei Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik eigentumsrechtlich rechtfertigen. Auch bei der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung wurde der Bezug zur persönlichen Arbeitsleistung gewahrt; die Renten behielten grundsätzlich ihre existenzsichernde Funktion. Die Überführung als Ganzes diente einem wichtigen Gemeinwohlbelang, indem mit der Rechtsangleichung im Rentenrecht zugleich die Finanzierbarkeit der Sozialversicherung insgesamt erhalten blieb. Die Erstreckung der Beitragsbemessungsgrenze auf die überführten Leistungen war durch die Entscheidung zugunsten der verfassungsrechtlich zulässigen Eingliederung in die Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland vorgeprägt und könnte nicht entfallen, ohne dass das Rentensystem gesprengt würde (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪40 f.≫). Der Gesetzgeber durfte bei der Vereinheitlichung des Rentenrechts im Zuge der Wiedervereinigung im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪37≫) ohne Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen West unberücksichtigt lassen.
b) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt ebenfalls nicht vor.
aa) Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung verwehrt. Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er bei Regelungen, die Personengruppen betreffen, eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 102, 41 ≪54≫; stRspr). Dabei war dem Gesetzgeber bei der Neuordnung sozialrechtlicher Rechtsverhältnisse im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung ein besonders großer Gestaltungsspielraum zuzubilligen (vgl. BVerfGE 100, 59 ≪94 f.≫).
bb) Nach diesen Grundsätzen ist eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach keiner Richtung hin ersichtlich.
(1) Der Beschwerdeführer ist nicht verfassungswidrig gegenüber jüngeren Versicherten aus den neuen Bundesländern benachteiligt, die nach der Wiedervereinigung Zugang zu zusätzlichen Formen der Alterssicherung außerhalb des SGB VI hatten oder haben. Die Überführung der Renten und Rentenanwartschaften aus der Deutschen Demokratischen Republik in die gesamtdeutsche Sozialversicherung ist durch den Bestandsschutz, den die Zahlbetragsgarantie für Rentenzugänge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 in Art. 30 Abs. 5 EV gewährt, sozialverträglich gestaltet worden. Durch das Rentenüberleitungsgesetz wurde dieser Zeitraum bis zum 31. Dezember 1996 erweitert (Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 RÜG). Auf diese Weise wurde berücksichtigt, dass rentennahe Jahrgänge sich auf Änderungen in der Alterssicherung regelmäßig nicht einstellen konnten. Darüber hinausgehende Schritte des Gesetzgebers waren verfassungsrechtlich nicht geboten. Es liegt innerhalb seiner Gestaltungsbefugnis, wenn er davon absieht, zu Lasten der Versichertengemeinschaft oder der Allgemeinheit den alters- oder schicksalsbedingten Umstand voll auszugleichen, dass Personen im erwerbsfähigen Alter bessere Chancen haben als Rentner und Angehörige rentennaher Jahrgänge, Zugang zu ergänzenden Alterssicherungssystemen zu finden (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪46≫).
(2) Der Gesetzgeber hat auch Rentenberechtigte aus dem Beitrittsgebiet, die an die Beitragsbemessungsgrenze heranreichende Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung geleistet haben, nicht dadurch verfassungswidrig begünstigt, dass sie trotz der niedrigeren Einzahlungen gleich hohe Renten erzielen wie der Beschwerdeführer. Es ist eine Folge der Vereinheitlichung des gesamtdeutschen Rentenrechts auf der Grundlage des SGB VI, dass die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegenden Arbeitsentgelte nicht berücksichtigt werden. Würde diese einheitliche rentenrechtliche Grenze aufgegeben, ergäben sich neue Gleichheitsprobleme, insbesondere gegenüber den in den alten Bundesländern Versicherten, für die die Beitragsbemessungsgrenze unterschiedslos gilt. Mit der Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen auf die übergeleiteten rentenrechtlichen Rechtspositionen blieben die Grundsätze der Rentenversicherung gewahrt, wonach eine leistungsabhängige Grundsicherung für das Risiko des Alters bereitgestellt wird (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪40≫).
(3) Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG liegt auch insoweit nicht vor, als Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge, bei denen die Freiwillige Zusatzrente gesondert zur Auszahlung gekommen ist, Vertrauensschutz genießen. Die dafür maßgebliche Stichtagsregelung ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Hier gelten keine anderen Erwägungen als im Falle der aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen Berechtigten (vgl. BVerfGE 100, 1 ≪46≫). Es ist danach sachgerecht, dass Bestandsrentner und rentennahe Jahrgänge anders als der Beschwerdeführer aus den Regelungen der §§ 315 a und 315 b SGB VI Nutzen ziehen, die eine Weiterzahlung von Zusatzrenten aufgrund freiwilliger Beiträge ermöglichen. Diese Leistungen werden im Übrigen im Falle von § 315 b SGB VI nicht dynamisiert. Auf Grund von § 315 a SGB VI werden sie sogar schrittweise reduziert.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Unterschriften
Papier, Steiner, Hoffmann-Riem
Fundstellen
FamRZ 2003, 27 |
NJ 2003, 23 |
NZS 2003, 87 |