Entscheidungsstichwort (Thema)
Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition.
Orientierungssatz
Das Erfordernis einer gewissen Durchsetzungsfähigkeit für die Anerkennung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmerkoalition ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Normenkette
TVG § 2 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1
Tenor
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Tatbestand
A.
Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein von Arbeitnehmern. Er wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, daß er zwar als eine Koalition mit sozialpolitischer Zielsetzung, nicht aber als Gewerkschaft mit Tariffähigkeit anerkannt wird.
I.
1. Nach § 1 Abs 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (WiGBl S 55) in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl I S 1323), zuletzt geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (BGBl I S 2879) – TVG – sind die Bestimmungen in einem Tarifvertrag, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen, Rechtsnormen. Diese gelten unmittelbar und zwingend zunächst nur zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind, beim Firmentarifvertrag zwischen dem einzelnen tarifschließenden Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern (§ 4 TVG). Der zuständige Minister kann diese Normen unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären und damit ihre Geltung auf die nicht einer Tarifvertragspartei angehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdehnen (§ 5 TVG).
Nach § 2 Abs 1 TVG sind Tarifvertragsparteien Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern; der Begriff der Gewerkschaft wird weder im Tarifvertragsgesetz noch in anderen Gesetzen definiert.
Das Arbeitsgerichtsgesetz eröffnet in § 2a Abs 1 Nr 3, § 97 ein besonderes Beschlußverfahren für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tariffähigkeit und Gewerkschaftseigenschaft identisch. Gewerkschaftseigenschaft hat nur eine tariffähige Arbeitnehmerkoalition. Sie kommt nur den Arbeitnehmervereinigungen zu, die fähig sind, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler unter anderem Arbeitsbedingungen des Einzelvertrags mit der Wirkung zu regeln, daß sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 3 TVG – unabdingbar als Rechtsnormen gelten.
Das Bundesarbeitsgericht stellt an die Gewerkschaftseigenschaft einer Koalition und damit an ihre Tariffähigkeit bestimmte Mindestanforderungen: Als satzungsmäßige Aufgabe muß die Vereinigung die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer übernommen haben und willens sein, für ihre Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Sie muß frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein; schließlich muß sie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen (BAG, AP Nr 14 zu § 2 TVG (zu 5 der Gründe); BAG, AP Nr 24 zu Art 9 GG (zu III 1 der Gründe)).
In ständiger Rechtsprechung wird für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung weiter gefordert, daß sie in der Lage ist, die tarifrechtlichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll, dh durch einen im Rahmen der Rechtsordnung sich haltenden wirkungsvollen Druck und Gegendruck zu erfüllen (BAG, AP Nr 25 zu § 2 TVG; AP Nr 2 zu § 97 ArbGG 1953; AP Nr 24 zu Art 9 GG (zu II 2, III 1 der Gründe)). Wirksamer Druck und Gegendruck seien nichts anderes als die Mittel zur Herbeiführung einer Friedensordnung. Es sei daher unerläßlich, solche Mittel erforderlichenfalls einsetzen zu können (BAG, AP Nr 25 zu § 2 TVG).
Gewerkschaft sei nur eine Arbeitnehmervereinigung, die entweder durch die Zahl oder kraft der Stellung ihrer Mitglieder im Arbeitsleben einen besonderen Einfluß gegenüber der Arbeitgeberseite ausüben könne. Dies bedeute zwar nicht, daß die Möglichkeit bestehen müsse, im gegebenen Fall einen erforderlichen Streik durchzuführen; der Arbeitnehmerverband müsse jedoch so stark sein, daß er in der Lage sei, einen Konflikt mit der Gegenseite aufzunehmen. Ohne ein bestimmtes Gewicht der Vereinigung seien die den Gewerkschaften durch die Rechtsordnung im tariflichen Bereich zugewiesenen Aufgaben nicht sinnvoll zu erfüllen (BAG, AP Nr 2 zu § 97 ArbGG 1953).
Um Druck und Gegendruck ausüben zu können, müsse eine Koalition für die ihr gestellten Aufgaben „tauglich” sein, dh sie müsse so mächtig und leistungsfähig sein, daß die Gegenspieler sich veranlaßt sähen, auf Verhandlungen über den Abschluß einer tariflichen Regelung der Arbeitsbedingungen einzugehen und zum Abschluß eines Tarifvertrages zu kommen (AP Nr 24 zu Art 9 GG (zu III 4 der Gründe)). Mächtig und leistungsfähig sei eine Koalition nur, wenn sie Autorität gegenüber ihrem Gegenspieler und auch gegenüber ihren Mitgliedern besitze. Ohne die Fähigkeit Druck auf den sozialen Gegenspieler ausüben zu können, seien Koalitionen von dem guten Willen ihres Koalitionspartners abhängig (AP aaO (zu III 5 der Gründe)). Sie müßten ferner von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihnen gestellten Aufgaben zu erfüllen.
II.
1. Der beschwerdeführende, seit 1952 tätige Verband schließt unter der heutigen Bezeichnung (DAV) mit Sitz in M. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Industrie, Handel und Gewerbe sowie im privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich zusammen (§ 2 Nr 1 der Satzung in der Fassung vom 4. April 1973). Sein Organisationsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin. Der Verband gliedert sich in Ortsverbände und Stadtverbände. Organe des Beschwerdeführers sind die Generalversammlung, der Gesamtvorstand, der Hauptvorstand, der geschäftsführende Vorstand, der Kontrollrat und der Schiedsausschuß (§ 17 der Satzung). Nach seinen Angaben hat er einen Mitgliederbestand von 14.300 Arbeitnehmern, davon 10.400 in Nordrhein-Westfalen und 2.100 in Hessen. Der Rest der Mitglieder verteilt sich auf die übrigen Gebiete. Die Mitglieder gehören allen Branchen an, die meisten den Bereichen Bergbau und Energie. Der Beschwerdeführer unterhält eine Bundesverbandsgeschäftsstelle in M., eine Landesgeschäftsstelle im Saarland und eine Bezirksgeschäftsstelle in Hessen. Weitere Geschäftsstellen bestehen in B. und in W.. Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder, unter anderem sozialgerechte Lohnbedingungen, Gehaltsbedingungen und Arbeitsbedingungen durch Abschluß von Tarifverträgen (§ 2 Nr 2 der Satzung). Er bekennt sich zum Arbeitskampf (§ 16 der Satzung). Nach Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern der IG Chemie-Papier-Keramik und Vertretern dieser Gewerkschaft einerseits und einer Firma in D. andererseits kam zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Firma eine Vereinbarung zustande, nach der für alle bei diesem Unternehmen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten – eingeschlossen Jugendliche und Auszubildende – der jeweilig gültige Tarifvertrag und Manteltarifvertrag einer bestimmten Wirtschaftsvereinigung anzuwenden ist.
Tarifabschlüsse im Bereich des Bergbaus sind bisher nicht zustande gekommen. Der Unternehmensverband Ruhrbergbau machte Tarifverhandlungen von dem Einverständnis der IG Bergbau und Energie abhängig. Diese ließ entsprechende Schreiben des Beschwerdeführers unbeantwortet. Weitere Bemühungen um Beteiligung an Tarifverhandlungen oder um Abschluß von Anschlußtarifverträgen hatten keinen Erfolg. Im Verlaufe des Ausgangsverfahrens wandte sich der Beschwerdeführer in gleichlautenden Schreiben an mehrere Arbeitgeberverbände und erbat Gelegenheit zu einem Meinungsaustausch. Auf diese Anregung erhielt er ausweichende Stellungnahmen.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des „Weltbundes freiheitlicher Arbeitnehmerverbände”, der sich zum Ziel gesetzt hat, die geistige und materielle Lage aller Arbeitnehmer der privaten und öffentlichen Betriebe zu verbessern. Dies soll auf der Grundlage einer freiheitlich-demokratischen Staatsform geschehen, bei der Freiheit und Menschenrechte, die Anerkennung der Rechte der Minderheiten, die privatwirtschaftliche Produktionsweise und die Zusammenarbeit aller Volksgruppen garantiert sind.
2. Im Jahre 1961, damals noch unter der Bezeichnung „Bergarbeiterverband in M.” (BAV), hatte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht ein Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet, festzustellen, daß er tariffähig sei. Mit diesem Beschluß vom 27. März 1962 hatte das Arbeitsgericht diesem Antrag stattgegeben.
Auf Antrag der IG Bergbau und Energie (IG BE) vom 7. Juli 1972 und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 17. Juli 1972 wurde der Beschluß vom 27. März 1962 durch Beschluß des Arbeitsgerichts vom 6. Dezember 1972 aufgehoben und das Begehren auf Feststellung der Tariffähigkeit zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig.
Der erneute Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, daß er eine Gewerkschaft sei und die Tariffähigkeit besitze, ist in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolglos geblieben.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vom 14. März 1978 (AP Nr 30 zu § 2 TVG) auf seine Rechtsprechung Bezug genommen (AP Nr 25 zu § 2 TVG; AP Nr 2 zu § 97 ArbGG 1953; AP Nr 24 zu Art 9 GG) und dem Beschwerdeführer die Tariffähigkeit und damit zugleich die Gewerkschaftseigenschaft wegen fehlender Verbandsmacht abgesprochen. Ergänzend hat es ausgeführt: Die Selbsteinschätzung des Verbandes spiele keine Rolle. Das Erfordernis der Tauglichkeit und Mächtigkeit des Verbandes schränke auch nicht in unzulässiger Weise den Koalitionspluralismus ein. Art 9 Abs 3 GG schütze die allgemeine Koalitionsfreiheit und damit den Koalitionspluralismus. Den bestehenden Gewerkschaften werde keine Monopolstellung eingeräumt. Die Tariffähigkeit und die damit verbundene Gewerkschaftseigenschaft bestimme sich allein danach, ob eine Koalition, die sich zur Aufgabe gestellt habe, die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder im Bereich der Tarifautonomie zu fördern, sich so durchsetzen könne, daß ihre Gegenspieler an den von ihr vertretenen Anliegen und Forderungen nicht vorbeigehen könnten.
Der Beschwerdeführer sei zwar eine Koalition mit sozialpolitischer Zielsetzung, aber keine Gewerkschaft. Um eine Gewerkschaft zu sein, genüge es nicht, daß eine Arbeitnehmervereinigung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin Mitglieder nachweise und in dem einen oder anderen territorialen Bereich bei dem Abschluß von Tarifverträgen beteiligt gewesen sei.
Mitgliederzahl und Mitgliederstruktur des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um ihn als Gewerkschaft anerkennen zu können. Dem Beschwerdeführer fehle selbst in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen mit ihrem dort stärksten Mitgliederstand die Fähigkeit, auf soziale Gegenspieler Druck und Gegendruck auszuüben, um diese zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zu bewegen. Das folge vor allem daraus, daß sich die Tarifzuständigkeit des Beschwerdeführers auf die verschiedensten Wirtschaftssektoren erstrecke. Dies gelte sogar für die Bereiche Bergbau und Energie. Die Mitglieder des Beschwerdeführers nähmen auch keine Schlüsselposition im Arbeitsleben ein; sie seien in allen einschlägigen Berufen tätig.
Dem Beschwerdeführer fehle es ferner an der erforderlichen formellen und sachlichen Ausstattung, um die Aufgaben einer Gewerkschaft erfüllen zu können. Er beschäftige drei hauptamtliche Gewerkschaftssekretäre und verschiedene Bürokräfte sowie ehrenamtliche Mitarbeiter. Damit sei er nicht in der Lage, eindrucksvoll Tarifverhandlungen zu führen. Es sei nicht erkennbar, wie es ihm trotz seiner schwach ausgebildeten Organisation unter anderem möglich sein solle, seinem sozialen Gegenspieler gegenüber bei möglichen Tarifverhandlungen Vorstellungen zu entwickeln, die einigermaßen abgesichert seien und als realistisch erschienen.
Der Beschwerdeführer habe auf keinem Gebiet ernsthafte Tarifverhandlungen nachweisen können. Die mit der nur 200 bis 240 Arbeitnehmer beschäftigenden Firma getroffene Vereinbarung sei zum Nachweis der Verhandlungskraft des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Der vielleicht mögliche Abschluß von Anschlußtarifverträgen oder Gefälligkeitstarifverträgen spreche nicht dafür, daß der Verband in der Lage sei, aus eigener Initiative heraus die Gegenseite zu veranlassen, mit ihm Tarifverträge einzugehen. Betriebsratsmandate besagten nichts darüber, ob die Gruppierung, die die Wahllisten getragen habe, eine Gewerkschaft sei. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im „Weltbund freiheitlicher Arbeitnehmerverbände” sei kein Anhaltspunkt für die Fähigkeit, so viel Druck und Gegendruck auf eine Gegenseite ausüben zu können, daß jedenfalls in der Regel ein Tarifvertrag zustande komme.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art 9 Abs 3, Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1, Art 19 Abs 2 und Abs 3, Art 20, 28 und 73 Abs 3 GG. Er führt aus: Wenn das Interesse einer Koalition darauf gerichtet sei, die Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder durch den Abschluß von Tarifverträgen zu regeln, so sei diese Korporation eine Gewerkschaft. Abgesehen von den organisatorischen Voraussetzungen richtet sich dies allein nach dem Willen der Gründer und der von den Mitgliedern eingesetzten Organe der Vereinigung. Diese freie Eigenbestimmung und Zielbestimmung der Gründer und Mitglieder einer Vereinigung sei subjektives Element des Art 9 Abs 3 GG. Die Freiheit sei eine objektive Größe, zu der auch die Bestimmung darüber gehöre, in welcher Weise das Ziel der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen verwirklicht werden solle, ob durch Tarifverträge oder nicht. Zu dieser Freiheit gehöre keine weitere objektive Voraussetzung wie „Mächtigkeit” des Verbandes, um „Gegenspieler” sein zu können. Es sei nicht Sache des Staates, durch seine Rechtsprechung darüber zu wachen, ob die Vereinigung voraussichtlich oder nach ihren bisherigen Erfolgen machtmäßig in der Lage sei, einen Tarifvertrag herbeizuführen oder einen Partner zu veranlassen, einem Verhandlungsangebot näherzutreten.
Sowohl die Tariffähigkeit als auch die gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb seien Konkretisierungen der durch Art 9 Abs 3 GG garantierten positiven Koalitionsfreiheit. Nur Abgrenzungen der Tariffähigkeit und des betriebsverfassungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriffs könnten vor der Verfassung bestehen, die der Gewährung der positiven Koalitionsfreiheit durch Art 9 Abs 3 GG Rechnung trügen. Das sei bei dem Merkmal der Verbandsmacht und der Fähigkeit zur Ausübung von Druck nicht der Fall.
Bei der Auslegung des Art 9 Abs 3 GG und des § 2 TVG seien auch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta zu berücksichtigen, da das Gebot der vertragsfreundlichen Auslegung für alle diese Bestimmungen gelte.
Die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art 9 Abs 3 Satz 2 zweiter Halbsatz GG, weil mit dem Verlangen der Verbandsmächtigkeit dem Beschwerdeführer als einer tarifwilligen Vereinigung das Recht abgesprochen werde, sich seine Ziele, unter anderem den Abschluß von Tarifverträgen, zu setzen und diese mit selbst bestimmten Mitteln anzustreben.
Die durch Art 2 Abs 1 GG geschützte Vertragsfreiheit umfasse auch die Tarifvertragsfreiheit. Da für den Tarifabschluß die Vertragsfreiheit gelte, sei diese Freiheit auch für Wesen und Begriff der Tarifvertragspartei bestimmend. Mehr als die Vertragsfreiheit verlange, könne infolgedessen vom Begriff der Tarifvertragspartei und damit vom Begriff der Gewerkschaft nicht gefordert werden. In dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (BGBl I S 17) mit dessen Betonung der Freiheit für das Tarifvertragsrecht sei das Subsidiaritätsprinzip als dahinterstehendes allgemeines Rechtsprinzip, das verfassungsrechtlichen Rang habe, zu erkennen. Dieses Prinzip, das Zuständigkeit und Hilfe des Staates hinter eingegliederte Körperschaften zurücktreten lasse, gelange für die Tarifvertragspartei durch § 1 des genannten Gesetzes zur Anwendung. Damit habe sich der Staat auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen zurückgehalten. Diese Zurückhaltung sei nicht mehr gegeben, wenn der Staat durch seine Rechtsprechung den Gewerkschaftsbegriff und damit die Tarifvertragsfähigkeit von Voraussetzungen abhängig mache, die sich dem Tarifvertragsgesetz nicht entnehmen ließen.
Von dem in § 2 TVG genannten einzelnen Arbeitgeber werde im übrigen auch nicht der Nachweis einer besonderen „Mächtigkeit” gefordert. Ob er diese besitze, müsse der einen Tarifvertrag abschließende Mitarbeiter allein wissen und selbst entscheiden. Wenn eine andere Tarifvertragspartei eine solche „Mächtigkeit” haben müsse, sei das eine gegen Art 3 Abs 1 GG verstoßende ungleiche Behandlung.
Im sozialen Rechtsstaat (Art 20, 28, 79 Abs 3 GG) könne der Satz, daß Macht vor Recht gehe, nicht gelten. Die Tarifvertragsparteien seien einander gleichgestellte Partner. Sie seien Sozialpartner, für die wechselseitiges Verständnis und das Bemühen um Einigung, nicht „Druck und Gegendruck”, im Lichte der Gesetzesordnung und Sozialordnung, auch im Hinblick auf den sozialen Rechtsstaat der Art 20, 28, 79 Abs 3 GG maßgebend seien.
III.
Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und die Landesregierungen haben von einer Stellungnahme abgesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (AP Nr 25 zu § 2 TVG; AP Nr 2 zu § 97 ArbGG 1953; AP Nr 6 zu § 118 BetrVG; AP Nr 24 zu Art 9 GG). Es haben sich ferner geäußert: Der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, die Christliche Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie, der Christliche Bauarbeiterverband und Holzarbeiterverband Deutschlands und der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Deutschlands.
1. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die Rügen, insbesondere die einer Verletzung des Art 9 Abs 3 GG, für unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht habe den Begriff Gewerkschaft im Sinne des § 2 TVG zutreffend ausgelegt. Mindestanforderungen in dem vom Bundesarbeitsgericht festgelegten Sinne berührten weder Art 9 Abs 3 noch Art 19 Abs 2 GG. Der Beschwerdeführer betone zu einseitig den Freiheitscharakter der Grundrechtsverbürgungen. Er übersehe, daß bei der Interpretation eines Grundrechts, insbesondere des Art 9 Abs 3 GG, der Umstand einbezogen werden müsse, daß die Koalitionsfreiheit zur Verwirklichung einer bestimmten Aufgabe garantiert sei. Diesen funktionalen Zusammenhang lasse der Beschwerdeführer außer acht, wenn er bei der Definition des Gewerkschaftsbegriffs allein auf das Wünschen und Wollen der Mitglieder abstelle. Es sei eine Voraussetzung für ein funktionierendes Tarifsystem, wie es durch Art 9 Abs 3 GG verbürgt sei, daß nur starke und leistungsfähige Gewerkschaften Tarifverträge abschlössen. Solle das Tarifsystem seiner Schutzfunktion und Gestaltungsfunktion im Bereich der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen gerecht werden, so sei dazu das Wirken solcher Gewerkschaften erforderlich, die den notwendigen Einfluß in der Öffentlichkeit und auf den sozialen Gegenspieler aufgrund ihrer Mitgliederstärke und Organisationsstärke besäßen. Weil die Individualvertragsfreiheit im Bereich des Arbeitslebens nicht ausreichend sei, erhielten die Arbeitnehmer das Recht zum Zusammenschluß in Koalitionen und zum Abschluß von Tarifverträgen unter Einschluß des Streikrechts. Zu einem Ausgleich des Ungleichgewichts komme es nur dann, wenn die Arbeitnehmerkoalitionen die Fähigkeit hätten, auf den sozialen Gegenspieler Druck und Gegendruck auszuüben. Die Gründung und der Bestand des Beschwerdeführers seien durch Art 9 Abs 3 GG geschützt. Zum Kernbereich gehöre aber nicht ein inhaltlich unbegrenzter und unbegrenzbarer Handlungsspielraum. Bevor ein Zusammenschluß die Gewerkschaftseigenschaft erhalte, müsse er im Interesse der sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens weitere Voraussetzungen erfüllen. Welche Voraussetzungen der Gesetzgeber und der stellvertretend für ihn tätig werdende Richter im einzelnen aufstellten, sei in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, der jedoch nur solche Schranken ziehen dürfe, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten seien. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 4, 96 (107)) geforderte wirksame und nachhaltige Interessenvertretung der Mitglieder auf arbeitsrechtlichem und sozialrechtlichem Gebiet sei nur durch eine Koalition möglich, die auch Druck und Gegendruck ausüben könne. Der Beschwerdeführer, dessen Verhandlungsangebote weithin ignoriert worden seien, sei dazu nicht fähig.
Auch Art 2 Abs 1 GG sei nicht verletzt. Im Bereich der Koalitionen werde die Individualvertragsfreiheit durch eine Kollektivvertragsfreiheit ergänzt. Diese stehe in einer funktionalen Beziehung zu den gesamtgesellschaftlichen Aufgaben der Gewerkschaften. Es könne daher nicht jeder Zusammenschluß in den vollen Genuß der Tarifvertragsfreiheit gelangen.
Selbst wenn man das Subsidiaritätsprinzip anwende, das keinen Verfassungsrang habe, so sei es eingehalten. Gerade weil der Beschwerdeführer als nicht leistungsfähiger Zusammenschluß die Aufgaben von Gewerkschaften nicht wahrnehmen könne, werde ihm wegen fehlender Voraussetzungen die Tariffähigkeit nicht zuerkannt.
Art 3 Abs 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Es sei keine sachwidrige Ungleichbehandlung, nur solchen Koalitionen die Tariffähigkeit zu verleihen, die eine gewisse Leistungsstärke auswiesen. Die Leistungsfähigkeit sei ein sachgerechter, eigentlich sogar zwingender Grund für die Zuerkennung der Tariffähigkeit.
2. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) hat in ihrer Stellungnahme betont, die Anerkennung einer Gewerkschaft sei historisch und rechtlich davon abhängig zu machen, daß sich die Koalition in der Rechtswirklichkeit betätigt und bewährt habe.
Art 9 Abs 3 GG sei nicht verletzt. Die Tariffähigkeit könne nur solchen Vereinigungen zugebilligt werden, die durch ihr bisheriges Handeln gezeigt hätten, daß sie im öffentlichen Leben die erforderliche Anerkennung genössen und die notwendige Autorität beim sozialen Gegenspieler hätten. Das sei erforderlich, weil es um autonome Rechtsetzung gehe und um einen vom Staat den Koalitionen eingeräumten Spielraum für die soziale Selbstverwaltung. Diese Rechtsetzungsautonomie könne nicht an bedeutungslose Vereinigungen abgegeben werden.
Ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG liege schon deswegen nicht vor, weil die Tarifvertragsfreiheit mit der allgemeinen Vertragsfreiheit nicht deckungsgleich sei. Die allgemeine Vertragsfreiheit komme jedermann zu, die Tarifvertragsfreiheit besitze anerkanntermaßen nur die tariffähige Partei.
3. Die Christliche Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie (CGBCE) hält die Rügen des Beschwerdeführers für berechtigt. Wenn dem Beschwerdeführer wegen einer nicht vorhandenen Mächtigkeit die Gewerkschaftseigenschaft nicht zugestanden werde, sei das ein Verstoß gegen das Recht zur Bildung von Gewerkschaften im Sinne des Art 9 Abs 3 GG. Mächtigkeit könne nicht verlangt werden, da sonst jede Entfaltung einer neuen Gewerkschaft unterbunden werde.
Art 2 Abs 1 GG sei verletzt, weil er auch die Tarifvertragsfreiheit umfasse.
Gegen Art 3 Abs 1 GG werde durch die angegriffene Entscheidung ebenfalls verstoßen. Gruppen, die die verlangte Mächtigkeit nicht hätten, besäßen keine Chance, diese zu erlangen. Die Tarifabschlußfreiheit werde dann gleichheitswidrig nur einer mächtigen Organisation zugestanden.
4. Der Christliche Bauarbeiterverband und Holzarbeiterverband Deutschlands (CBHV) schließt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers an und verweist ergänzend auf Art 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1966 und das Übereinkommen Nr 87 (Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO, ILO) vom 9. Juli 1948, die bei der Auslegung des Art 9 Abs 3 GG zu berücksichtigen seien.
5. Der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Deutschlands vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, die Machttheorie widerspreche der positiven Koalitionsfreiheit. Ein Arbeitnehmer, der sich einer bestehenden großen Gewerkschaft nicht anschließen wolle, könne das von der Verfassung gewährte Recht, einer seinen Vorstellungen entsprechenden Gewerkschaft beizutreten und Mitglied zu bleiben, dann nicht wahrnehmen, wenn dem Verband die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen werde, weil die Mächtigkeit nicht gegeben sei. Das Mitglied werde dann den Verband verlassen. Die positive Koalitionsfreiheit müsse im Lichte der Sozialordnung gesehen und gewertet werden. Der Gewerkschaftspluralismus sei zum Scheitern verurteilt, wenn als Kriterium für die Gewerkschaftseigenschaft die „Mächtigkeit” weiterhin Bestand habe. Zugleich würden die Großverbände privilegiert. Es sei genügend, wenn der Verband die Interessen der Mitglieder umfassend wahrnehmen und vertreten könne; durch den Abschluß von Anschlußtarifverträgen seien die Interessen der Mitglieder gewahrt.
Entscheidungsgründe
A.
Der Beschwerdeführer ist ein eingetragener Verein von Arbeitnehmern. Er wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde dagegen, daß er zwar als eine Koalition mit sozialpolitischer Zielsetzung, nicht aber als Gewerkschaft mit Tariffähigkeit anerkannt wird.
I.
1. Nach § 1 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes vom 9. April 1949 (WiGBl. S. 55) in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), zuletzt geändert durch das Heimarbeitsänderungsgesetz vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879) – TVG – sind die Bestimmungen in einem Tarifvertrag, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen, Rechtsnormen. Diese gelten unmittelbar und zwingend zunächst nur zwischen den Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind, beim Firmentarifvertrag zwischen dem einzelnen tarifschließenden Arbeitgeber und den tarifgebundenen Arbeitnehmern (§ 4 TVG). Der zuständige Minister kann diese Normen unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich erklären und damit ihre Geltung auf die nicht einer Tarifvertragspartei angehörigen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ausdehnen (§ 5 TVG).
Nach § 2 Abs. 1 TVG sind Tarifvertragsparteien Gewerkschaften, einzelne Arbeitgeber sowie Vereinigungen von Arbeitgebern; der Begriff der Gewerkschaft wird weder im Tarifvertragsgesetz noch in anderen Gesetzen definiert.
Das Arbeitsgerichtsgesetz eröffnet in § 2 a Abs. 1 Nr. 3, § 97 ein besonderes Beschlußverfahren für die Entscheidung über die Tariffähigkeit einer Vereinigung.
2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind Tariffähigkeit und Gewerkschaftseigenschaft identisch. Gewerkschaftseigenschaft hat nur eine tariffähige Arbeitnehmerkoalition. Sie kommt nur den Arbeitnehmervereinigungen zu, die fähig sind, durch Vereinbarung mit dem sozialen Gegenspieler unter anderem Arbeitsbedingungen des Einzelvertrags mit der Wirkung zu regeln, daß sie für die tarifgebundenen Personen unmittelbar und – abgesehen von dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 TVG – unabdingbar als Rechtsnormen gelten.
Das Bundesarbeitsgericht stellt an die Gewerkschaftseigenschaft einer Koalition und damit an ihre Tariffähigkeit bestimmte Mindestanforderungen: Als satzungsmäßige Aufgabe muß die Vereinigung die Wahrnehmung der Interessen der Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer übernommen haben und willens sein, für ihre Mitglieder Tarifverträge abzuschließen. Sie muß frei gebildet, gegnerfrei, unabhängig und auf überbetrieblicher Grundlage organisiert sein; schließlich muß sie das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen (BAG, AP Nr. 14 zu § 2 TVG (zu 5 der Gründe); BAG, AP Nr. 24 zu Art. 9 GG (zu III 1 der Gründe)).
In ständiger Rechtsprechung wird für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmervereinigung weiter gefordert, daß sie in der Lage ist, die tarifrechtlichen Aufgaben einer Koalition sinnvoll, d. h. durch einen im Rahmen der Rechtsordnung sich haltenden wirkungsvollen Druck und Gegendruck zu erfüllen (BAG, AP Nr. 25 zu § 2 TVG; AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953; AP Nr. 24 zu Art. 9 GG (zu II 2, III 1 der Gründe)). Wirksamer Druck und Gegendruck seien nichts anderes als die Mittel zur Herbeiführung einer Friedensordnung. Es sei daher unerläßlich, solche Mittel erforderlichenfalls einsetzen zu können (BAG, AP Nr. 25 zu § 2 TVG).
Gewerkschaft sei nur eine Arbeitnehmervereinigung, die entweder durch die Zahl oder kraft der Stellung ihrer Mitglieder im Arbeitsleben einen besonderen Einfluß gegenüber der Arbeitgeberseite ausüben könne. Dies bedeute zwar nicht, daß die Möglichkeit bestehen müsse, im gegebenen Fall einen erfolgreichen Streik durchzuführen; der Arbeitnehmerverband müsse jedoch so stark sein, daß er in der Lage sei, einen Konflikt mit der Gegenseite aufzunehmen. Ohne ein bestimmtes Gewicht der Vereinigung seien die den Gewerkschaften durch die Rechtsordnung im tariflichen Bereich zugewiesenen Aufgaben nicht sinnvoll zu erfüllen (BAG, AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953).
Um Druck und Gegendruck ausüben zu können, müsse eine Koalition für die ihr gestellten Aufgaben „tauglich” sein, d. h. sie müsse so mächtig und leistungsfähig sein, daß die Gegenspieler sich veranlaßt sähen, auf Verhandlungen über den Abschluß einer tariflichen Regelung der Arbeitsbedingungen einzugehen und zum Abschluß eines Tarifvertrages zu kommen (AP Nr. 24 zu Art. 9 GG (zu III 4 der Gründe)). Mächtig und leistungsfähig sei eine Koalition nur, wenn sie Autorität gegenüber ihrem Gegenspieler und auch gegenüber ihren Mitgliedern besitze. Ohne die Fähigkeit, Druck auf den sozialen Gegenspieler ausüben zu können, seien Koalitionen von dem guten Willen ihres Koalitionspartners abhängig (AP a.a.O., (zu III 5 der Gründe)). Sie müßten ferner von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihnen gestellten Aufgaben zu erfüllen.
II.
1. Der beschwerdeführende, seit 1952 tätige Verband schließt unter der heutigen Bezeichnung „Deutscher Arbeitnehmer-Verband” (DAV) mit Sitz in Marl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Industrie, Handel und Gewerbe sowie im privaten und öffentlichen Dienstleistungsbereich zusammen (§ 2 Nr. 1 der Satzung in der Fassung vom 4. April 1973). Sein Organisationsbereich ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin. Der Verband gliedert sich in Orts- und Stadtverbände. Organe des Beschwerdeführers sind die Generalversammlung, der Gesamtvorstand, der Hauptvorstand, der geschäftsführende Vorstand, der Kontrollrat und der Schiedsausschuß (§ 17 der Satzung). Nach seinen Angaben hat er einen Mitgliederbestand von 14 300 Arbeitnehmern, davon 10 400 in Nordrhein-Westfalen und 2100 in Hessen. Der Rest der Mitglieder verteilt sich auf die übrigen Gebiete. Die Mitglieder gehören allen Branchen an, die meisten den Bereichen Bergbau und Energie. Der Beschwerdeführer unterhält eine Bundesverbandsgeschäftsstelle in Marl, eine Landesgeschäftsstelle im Saarland und eine Bezirksgeschäftsstelle in Hessen. Weitere Geschäftsstellen bestehen in Bottrop und in Wolfsburg. Der Verband bezweckt die Wahrung und Förderung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder, unter anderem sozialgerechte Lohn-, Gehalts- und Arbeitsbedingungen durch Abschluß von Tarifverträgen (§ 2 Nr. 2 der Satzung). Er bekennt sich zum Arbeitskampf (§ 16 der Satzung). Nach Auseinandersetzung zwischen Mitgliedern der IG Chemie-Papier-Keramik und Vertretern dieser Gewerkschaft einerseits und einer Firma in Datteln andererseits kam zwischen dem Beschwerdeführer und dieser Firma eine Vereinbarung zustande, nach der für alle bei diesem Unternehmen beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten – eingeschlossen Jugendliche und Auszubildende – der jeweilig gültige Tarifvertrag und Manteltarifvertrag einer bestimmten Wirtschaftsvereinigung anzuwenden ist.
Tarifabschlüsse im Bereich des Bergbaus sind bisher nicht zustande gekommen. Der Unternehmensverband Ruhrbergbau machte Tarifverhandlungen von dem Einverständnis der IG Bergbau und Energie abhängig. Diese ließ entsprechende Schreiben des Beschwerdeführers unbeantwortet. Weitere Bemühungen um Beteiligung an Tarifverhandlungen oder um Abschluß von Anschlußtarifverträgen hatten keinen Erfolg. Im Verlaufe des Ausgangsverfahrens wandte sich der Beschwerdeführer in gleichlautenden Schreiben an mehrere Arbeitgeberverbände und erbat Gelegenheit zu einem Meinungsaustausch. Auf diese Anregung erhielt er ausweichende Stellungnahmen.
Der Beschwerdeführer ist Mitglied des „Weltbundes freiheitlicher Arbeitnehmerverbände”, der sich zum Ziel gesetzt hat, die geistige und materielle Lage aller Arbeitnehmer der privaten und öffentlichen Betriebe zu verbessern. Dies soll auf der Grundlage einer freiheitlich-demokratischen Staatsform geschehen, bei der Freiheit und Menschenrechte, die Anerkennung der Rechte der Minderheiten, die privatwirtschaftliche Produktionsweise und die Zusammenarbeit aller Volksgruppen garantiert sind.
2. Im Jahre 1961, damals noch unter der Bezeichnung „Bergarbeiterverband in Marl” (BAV), hatte der Beschwerdeführer beim Arbeitsgericht ein Beschlußverfahren mit dem Antrag eingeleitet, festzustellen, daß er tariffähig sei. Mit Beschluß vom 27. März 1962 hatte das Arbeitsgericht diesem Antrag stattgegeben.
Auf Antrag der IG Bergbau und Energie (IG BE) vom 7. Juli 1972 und des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) vom 17. Juli 1972 wurde der Beschluß vom 27. März 1962 durch Beschluß des Arbeitsgerichts vom 6. Dezember 1972 aufgehoben und das Begehren auf Feststellung der Tariffähigkeit zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist rechtskräftig.
Der erneute Antrag des Beschwerdeführers festzustellen, daß er eine Gewerkschaft sei und die Tariffähigkeit besitze, ist in allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolglos geblieben.
Das Bundesarbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung vom 14. März 1978 (AP Nr. 30 zu § 2 TVG) auf seine Rechtsprechung Bezug genommen (AP Nr. 25 zu § 2 TVG; AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953; AP Nr. 24 zu Art. 9 GG) und dem Beschwerdeführer die Tariffähigkeit und damit zugleich die Gewerkschaftseigenschaft wegen fehlender Verbandsmacht abgesprochen. Ergänzend hat es ausgeführt: Die Selbsteinschätzung des Verbandes spiele keine Rolle. Das Erfordernis der Tauglichkeit und Mächtigkeit des Verbandes schränke auch nicht in unzulässiger Weise den Koalitionspluralismus ein. Art. 9 Abs. 3 GG schütze die allgemeine Koalitionsfreiheit und damit den Koalitionspluralismus. Den bestehenden Gewerkschaften werde keine Monopolstellung eingeräumt. Die Tariffähigkeit und die damit verbundene Gewerkschaftseigenschaft bestimme sich allein danach, ob eine Koalition, die sich zur Aufgabe gestellt habe, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder im Bereich der Tarifautonomie zu fördern, sich so durchsetzen könne, daß ihre Gegenspieler an den von ihr vertretenen Anliegen und Forderungen nicht vorbeigehen könnten.
Der Beschwerdeführer sei zwar eine Koalition mit sozialpolitischer Zielsetzung, aber keine Gewerkschaft. Um eine Gewerkschaft zu sein, genüge es nicht, daß eine Arbeitnehmervereinigung in der Bundesrepublik Deutschland und in Berlin Mitglieder nachweise und in dem einen oder anderen territorialen Bereich bei dem Abschluß von Tarifverträgen beteiligt gewesen sei.
Mitgliederzahl und Mitgliederstruktur des Beschwerdeführers reichten nicht aus, um ihn als Gewerkschaft anerkennen zu können. Dem Beschwerdeführer fehle selbst in den Ländern Nordrhein-Westfalen und Hessen mit ihrem dort stärksten Mitgliederstand die Fähigkeit, auf soziale Gegenspieler Druck und Gegendruck auszuüben, um diese zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zu bewegen. Das folge vor allem daraus, daß sich die Tarifzuständigkeit des Beschwerdeführers auf die verschiedensten Wirtschaftssektoren erstrecke. Dies gelte sogar für die Bereiche Bergbau und Energie. Die Mitglieder des Beschwerdeführers nähmen auch keine Schlüsselposition im Arbeitsleben ein; sie seien in allen einschlägigen Berufen tätig.
Dem Beschwerdeführer fehle es ferner an der erforderlichen formellen und sachlichen Ausstattung, um die Aufgaben einer Gewerkschaft erfüllen zu können. Er beschäftige drei hauptamtliche Gewerkschaftssekretäre und verschiedene Bürokräfte sowie ehrenamtliche Mitarbeiter. Damit sei er nicht in der Lage, eindrucksvoll Tarifverhandlungen zu führen. Es sei nicht erkennbar, wie es ihm trotz seiner schwach ausgebildeten Organisation unter anderem möglich sein solle, seinem sozialen Gegenspieler gegenüber bei möglichen Tarifverhandlungen Vorstellungen zu entwickeln, die einigermaßen abgesichert seien und als realistisch erschienen.
Der Beschwerdeführer habe auf keinem Gebiet ernsthafte Tarifverhandlungen nachweisen können. Die mit der nur 200 bis 240 Arbeitnehmer beschäftigenden Firma getroffene Vereinbarung sei zum Nachweis der Verhandlungskraft des Beschwerdeführers nicht ausreichend. Der vielleicht mögliche Abschluß von Anschluß- oder Gefälligkeitstarifverträgen spreche nicht dafür, daß der Verband in der Lage sei, aus eigener Initiative heraus die Gegenseite zu veranlassen, mit ihm Tarifverträge einzugehen. Betriebsratsmandate besagten nichts darüber, ob die Gruppierung, die die Wahllisten getragen habe, eine Gewerkschaft sei. Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im „Weltbund freiheitlicher Arbeitnehmerverbände” sei kein Anhaltspunkt für die Fähigkeit, so viel Druck und Gegendruck auf eine Gegenseite ausüben zu können, daß jedenfalls in der Regel ein Tarifvertrag zustande komme.
3. Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 9 Abs. 3, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 20, 28 und 73 Abs. 3 GG. Er führt aus: Wenn das Interesse einer Koalition darauf gerichtet sei, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder durch den Abschluß von Tarifverträgen zu regeln, so sei diese Korporation eine Gewerkschaft. Abgesehen von den organisatorischen Voraussetzungen richte sich dies allein nach dem Willen der Gründer und der von den Mitgliedern eingesetzten Organe der Vereinigung. Diese freie Eigen- und Zielbestimmung der Gründer und Mitglieder einer Vereinigung sei subjektives Element des Art. 9 Abs. 3 GG. Die Freiheit sei eine objektive Größe, zu der auch die Bestimmung darüber gehöre, in welcher Weise das Ziel der Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen verwirklicht werden solle, ob durch Tarifverträge oder nicht. Zu dieser Freiheit gehöre keine weitere objektive Voraussetzung wie „Mächtigkeit” des Verbandes, um „Gegenspieler” sein zu können. Es sei nicht Sache des Staates, durch seine Rechtsprechung darüber zu wachen, ob die Vereinigung voraussichtlich oder nach ihren bisherigen Erfolgen machtmäßig in der Lage sei, einen Tarifvertrag herbeizuführen oder einen Partner zu veranlassen, einem Verhandlungsangebot näherzutreten.
Sowohl die Tariffähigkeit als auch die gewerkschaftliche Betätigung im Betrieb seien Konkretisierungen der durch Art. 9 Abs. 3 GG garantierten positiven Koalitionsfreiheit. Nur Abgrenzungen der Tariffähigkeit und des betriebsverfassungsrechtlichen Gewerkschaftsbegriffs könnten vor der Verfassung bestehen, die der Gewährung der positiven Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG Rechnung trügen. Das sei bei dem Merkmal der Verbandsmacht und der Fähigkeit zur Ausübung von Druck nicht der Fall.
Bei der Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG und des § 2 TVG seien auch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Europäische Sozialcharta zu berücksichtigen, da das Gebot der vertragsfreundlichen Auslegung für alle diese Bestimmungen gelte.
Die angegriffene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts sei eine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz GG, weil mit dem Verlangen der Verbandsmächtigkeit dem Beschwerdeführer als einer tarifwilligen Vereinigung das Recht abgesprochen werde, sich seine Ziele, unter anderem den Abschluß von Tarifverträgen, zu setzen und diese mit selbst bestimmten Mitteln anzustreben.
Die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit umfasse auch die Tarifvertragsfreiheit. Da für den Tarifabschluß die Vertragsfreiheit gelte, sei diese Freiheit auch für Wesen und Begriff der Tarifvertragspartei bestimmend. Mehr als die Vertragsfreiheit verlange, könne infolgedessen vom Begriff der Tarifvertragspartei und damit vom Begriff der Gewerkschaft nicht gefordert werden. In dem Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen vom 11. Januar 1952 (BGBl. I S 17) mit dessen Betonung der Freiheit für das Tarifvertragsrecht sei das Subsidiaritätsprinzip als dahinterstehendes allgemeines Rechtsprinzip, das verfassungsrechtlichen Rang habe, zu erkennen. Dieses Prinzip, das Zuständigkeit und Hilfe des Staates hinter eingegliederte Körperschaften zurücktreten lasse, gelange für die Tarifvertragspartei durch § 1 des genannten Gesetzes zur Anwendung. Damit habe sich der Staat auf dem Gebiet der Arbeitsbedingungen zurückgehalten. Diese Zurückhaltung sei nicht mehr gegeben, wenn der Staat durch seine Rechtsprechung den Gewerkschaftsbegriff und damit die Tarifvertragsfähigkeit von Voraussetzungen abhängig mache, die sich dem Tarifvertragsgesetz nicht entnehmen ließen.
Von dem in § 2 TVG genannten einzelnen Arbeitgeber werde im übrigen auch nicht der Nachweis einer besonderen „Mächtigkeit” gefordert. Ob er diese besitze, müsse der einen Tarifvertrag abschließende Arbeitgeber allein wissen und selbst entscheiden. Wenn eine andere Tarifvertragspartei eine solche „Mächtigkeit” haben müsse, sei das eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende ungleiche Behandlung.
Im sozialen Rechtsstaat (Art. 20, 28, 79 Abs. 3 GG) könne der Satz, daß Macht vor Recht gehe, nicht gelten. Die Tarifvertragsparteien seien einander gleichgestellte Partner. Sie seien Sozialpartner, für die wechselseitiges Verständnis und das Bemühen um Einigung, nicht „Druck und Gegendruck”, im Lichte der Gesetzes- und Sozialordnung, auch im Hinblick auf den sozialen Rechtsstaat der Art. 20, 28, 79 Abs. 3 GG maßgebend seien.
III.
Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung und die Landesregierungen haben von einer Stellungnahme abgesehen. Das Bundesarbeitsgericht hat auf seine Rechtsprechung verwiesen (AP Nr. 25 zu § 2 TVG; AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953; AP Nr. 6 zu § 118 BetrVG; AP Nr. 24 zu Art. 9 GG). Es haben sich ferner geäußert: Der Deutsche Gewerkschaftsbund, die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft, die Christliche Gewerkschaft Bergbau- Chemie-Energie, der Christliche Bau- und Holzarbeiterverband Deutschlands und der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Deutschlands.
1. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hält die Rügen, insbesondere die einer Verletzung des Art. 9 Abs. 3 GG, für unbegründet. Das Bundesarbeitsgericht habe den Begriff Gewerkschaft im Sinne des § 2 TVG zutreffend ausgelegt. Mindestanforderungen in dem vom Bundesarbeitsgericht festgelegten Sinne berührten weder Art. 9 Abs. 3 noch Art. 19 Abs. 2 GG. Der Beschwerdeführer betone zu einseitig den Freiheitscharakter der Grundrechtsverbürgungen. Er übersehe, daß bei der Interpretation eines Grundrechts, insbesondere des Art. 9 Abs. 3 GG, der Umstand einbezogen werden müsse, daß die Koalitionsfreiheit zur Verwirklichung einer bestimmten Aufgabe garantiert sei. Diesen funktionalen Zusammenhang lasse der Beschwerdeführer außer acht, wenn er bei der Definition des Gewerkschaftsbegriffs allein auf das Wünschen und Wollen der Mitglieder abstelle. Es sei eine Voraussetzung für ein funktionierendes Tarifsystem, wie es durch Art. 9 Abs. 3 GG verbürgt sei, daß nur starke und leistungsfähige Gewerkschaften Tarifverträge abschlössen. Solle das Tarifsystem seiner Schutz- und Gestaltungsfunktion im Bereich der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen gerecht werden, so sei dazu das Wirken solcher Gewerkschaften erforderlich, die den notwendigen Einfluß in der Öffentlichkeit und auf den sozialen Gegenspieler aufgrund ihrer Mitglieder- und Organisationsstärke besäßen. Weil die Individualvertragsfreiheit im Bereich des Arbeitslebens nicht ausreichend sei, erhielten die Arbeitnehmer das Recht zum Zusammenschluß in Koalitionen und zum Abschluß von Tarifverträgen unter Einschluß des Streikrechts. Zu einem Ausgleich des Ungleichgewichts komme es nur dann, wenn die Arbeitnehmerkoalitionen die Fähigkeit hätten, auf den sozialen Gegenspieler Druck und Gegendruck auszuüben. Die Gründung und der Bestand des Beschwerdeführers seien durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützt. Zum Kernbereich gehöre aber nicht ein inhaltlich unbegrenzter und unbegrenzbarer Handlungsspielraum. Bevor ein Zusammenschluß die Gewerkschaftseigenschaft erhalte, müsse er im Interesse der sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens weitere Voraussetzungen erfüllen. Welche Voraussetzungen der Gesetzgeber und der stellvertretend für ihn tätig werdende Richter im einzelnen aufstellten, sei in das Ermessen des Gesetzgebers gestellt, der jedoch nur solche Schranken ziehen dürfe, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten seien. Die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE, 4, 96 (107)) geforderte wirksame und nachhaltige Interessenvertretung der Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet sei nur durch eine Koalition möglich, die auch Druck und Gegendruck ausüben könne. Der Beschwerdeführer, dessen Verhandlungsangebote weithin ignoriert worden seien, sei dazu nicht fähig.
Auch Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Im Bereich der Koalitionen werde die Individualvertragsfreiheit durch eine Kollektivvertragsfreiheit ergänzt. Diese stehe in einer funktionalen Beziehung zu den gesamtgesellschaftlichen Aufgaben der Gewerkschaften. Es könne daher nicht jeder Zusammenschluß in den vollen Genuß der Tarifvertragsfreiheit gelangen.
Selbst wenn man das Subsidiaritätsprinzip anwende, das keinen Verfassungsrang habe, so sei es eingehalten. Gerade weil der Beschwerdeführer als nicht leistungsfähiger Zusammenschluß die Aufgaben von Gewerkschaften nicht wahrnehmen könne, werde ihm wegen fehlender Voraussetzungen die Tariffähigkeit nicht zuerkannt.
Art. 3 Abs. 1 GG sei ebenfalls nicht verletzt. Es sei keine sachwidrige Ungleichbehandlung, nur solchen Koalitionen die Tariffähigkeit zu verleihen, die eine gewisse Leistungsstärke auswiesen. Die Leistungsfähigkeit sei ein sachgerechter, eigentlich sogar zwingender Grund für die Zuerkennung der Tariffähigkeit.
2. Die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (DAG) hat in ihrer Stellungnahme betont, die Anerkennung einer Gewerkschaft sei historisch und rechtlich davon abhängig zu machen, daß sich die Koalition in der Rechtswirklichkeit betätigt und bewährt habe.
Art. 9 Abs. 3 GG sei nicht verletzt. Die Tariffähigkeit könne nur solchen Vereinigungen zugebilligt werden, die durch ihr bisheriges Handeln gezeigt hätten, daß sie im öffentlichen Leben die erforderliche Anerkennung genössen und die notwendige Autorität beim sozialen Gegenspieler hätten. Das sei erforderlich, weil es um autonome Rechtsetzung gehe und um einen vom Staat den Koalitionen eingeräumten Spielraum für die soziale Selbstverwaltung. Diese Rechtsetzungsautonomie könne nicht an bedeutungslose Vereinigungen abgegeben werden.
Ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG liege schon deswegen nicht vor, weil die Tarifvertragsfreiheit mit der allgemeinen Vertragsfreiheit nicht deckungsgleich sei. Die allgemeine Vertragsfreiheit komme jedermann zu, die Tarifvertragsfreiheit besitze anerkanntermaßen nur die tariffähige Partei.
3. Die Christliche Gewerkschaft Bergbau-Chemie-Energie (CGBCE) hält die Rügen des Beschwerdeführers für berechtigt. Wenn dem Beschwerdeführer wegen einer nicht vorhandenen Mächtigkeit die Gewerkschaftseigenschaft nicht zugestanden werde, sei das ein Verstoß gegen das Recht zur Bildung von Gewerkschaften im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG. Mächtigkeit könne nicht verlangt werden, da sonst jede Entfaltung einer neuen Gewerkschaft unterbunden werde.
Art. 2 Abs. 1 GG sei verletzt, weil er auch die Tarifvertragsfreiheit umfasse.
Gegen Art. 3 Abs. 1 GG werde durch die angegriffene Entscheidung ebenfalls verstoßen. Gruppen, die die verlangte Mächtigkeit nicht hätten, besäßen keine Chance, diese zu erlangen. Die Tarifabschlußfreiheit werde dann gleichheitswidrig nur einer mächtigen Organisation zugestanden.
4. Der Christliche Bau- und Holzarbeiterverband Deutschlands (CBHV) schließt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers an und verweist ergänzend auf Art. 8 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1966 und das Übereinkommen Nr. 87 (Übereinkommen über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes) der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO, ILO) vom 9. Juli 1948, die bei der Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG zu berücksichtigen seien.
5. Der Gesamtverband der Christlichen Gewerkschaften Deutschlands vertritt in seiner Stellungnahme die Auffassung, die Machttheorie widerspreche der positiven Koalitionsfreiheit. Ein Arbeitnehmer, der sich einer bestehenden großen Gewerkschaft nicht anschließen wolle, könne das von der Verfassung gewährte Recht, einer seinen Vorstellungen entsprechenden Gewerkschaft beizutreten und Mitglied zu bleiben, dann nicht wahrnehmen, wenn dem Verband die Gewerkschaftseigenschaft abgesprochen werde, weil die Mächtigkeit nicht gegeben sei. Das Mitglied werde dann den Verband verlassen. Die positive Koalitionsfreiheit müsse im Lichte der Sozialordnung gesehen und gewertet werden. Der Gewerkschaftspluralismus sei zum Scheitern verurteilt, wenn als Kriterium für die Gewerkschaftseigenschaft die „Mächtigkeit” weiterhin Bestand habe. Zugleich würden die Großverbände privilegiert. Es sei genügend, wenn der Verband die Interessen der Mitglieder umfassend wahrnehmen und vertreten könne; durch den Abschluß von Anschlußtarifverträgen seien die Interessen der Mitglieder gewahrt.
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
I.
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten nicht verletzt. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG).
1. Das Bundesarbeitsgericht hält den Beschwerdeführer deshalb nicht für tariffähig, weil er keine Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sei; es fehle ihm an der für eine Gewerkschaft im Sinne dieser Vorschrift erforderlichen ausreichenden Verbandsmacht, um auf den sozialen Gegenspieler Druck und Gegendruck ausüben zu können, so daß dieser Verhandlungsangebote nicht übersehen könne. Diese Auslegung des § 2 Abs. 1 TVG ist mit dem in erster Linie als verletzt gerügten Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) vereinbar.
Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (im folgenden: Koalitionen) zu bilden. Darüber sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich, grundsätzlich frei von staatlicher Einflußnahme, bestimmen. Die Gewährleistung umfaßt auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art. 9 Abs. 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290 (367) m. w. N.).
Hierzu gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohn- und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme regeln (BVerfGE 44, 322 (340 f.) m. w. N.); insofern dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens (BVerfGE 4, 96 (107)). Als Partner von Tarifverträgen müssen die Koalitionen frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und ihrer Struktur nach unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeits- und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig vertreten zu können; sie müssen das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen. Art. 9 Abs. 3 GG überläßt den Koalitionen grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung ihres Zweckes für geeignet halten.
Die Koalitionsfreiheit bedarf von vornherein der gesetzlichen Ausgestaltung. Diese besteht nicht nur in der Schaffung der Rechtsinstitute und Normenkomplexe, die erforderlich sind, um die grundrechtlich garantierten Freiheiten ausüben zu können. Die Bedeutung und Vielzahl der von der Tätigkeit der Koalitionen berührten Belange im Bereich der Wirtschafts- und Sozialordnung machen vielmehr vielfältige gesetzliche Regelungen notwendig, die der Koalitionsfreiheit auch Schranken ziehen können; dies um so mehr, als der Gegenstand der Gewährleistung auf sich wandelnde wirtschaftliche und soziale Bedingungen bezogen ist, die mehr als bei anderen Freiheitsrechten die Möglichkeit zu Modifikationen und Fortentwicklungen lassen müssen (BVerfGE 50, 290 (367 f.) m. w. N.).
Das Bundesverfassungsgericht geht demgemäß in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art. 9 Abs. 3 GG die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich schützt. Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 (393)). Der Gesetzgeber ist berufen, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und näher regelt. Dabei kann er den besonderen Erfordernissen des jeweils zu regelnden Sachverhalts Rechnung tragen. Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalitionen nur solche Schranken gezogen werden, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind. Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 (321 f.); 28, 295 (306); 50, 290 (369)).
Dies gilt auch für die Gewährleistung der Tarifautonomie. Sie läßt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung (BVerfGE 20, 312 (317)) und schafft damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Tariffähigkeit der jeweiligen gesellschaftlichen Wirklichkeit so anzupassen, daß die Koalitionen ihre Aufgabe erfüllen können (BVerfGE, a.a.O. (318)). Allerdings verbietet es das Grundrecht der Koalitionsfreiheit, die Tariffähigkeit von Umständen abhängig zu machen, die nicht von der Sache selbst, also von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens gefordert sind. Der Gesetzgeber ist hiernach an einer sachgemäßen Fortbildung des Tarifvertragssystems nicht gehindert; seine Regelungsbefugnis findet ihre Grenzen an dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der Koalitionsfreiheit: der Garantie eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG sein müssen (BVerfGE 50, 290 (369) m. w. N.).
2. Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz haben die Voraussetzungen der Tariffähigkeit geregelt und bestimmt, wann eine Koalition der Arbeitnehmer als Gewerkschaft anzusehen ist. Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im einzelnen verzichtet hat, sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit befugt, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes im Lichte des Art. 9 Abs. 3 GG auszufüllen, also die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition näher zu umschreiben. Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfGE 18, 18 (28); vgl. auch BVerfGE 4, 96 (108); 20, 312 (317); 50, 290 (367)). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsprechung die Tariffähigkeit von gewissen Mindestvoraussetzungen abhängig macht. Dazu gehört eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, die sicherstellt, daß dieser wenigstens Verhandlungsangebote nicht übersehen kann. Denn ein angestrebter Interessenausgleich durch Tarifvertrag kann nur dann zustande kommen, wenn eine Arbeitnehmer-Koalition so leistungsfähig ist, daß sich die Arbeitgeberseite veranlaßt sieht, auf Verhandlungen über tarifliche Regelungen der Arbeitsbedingungen einzugehen und zum Abschluß eines Tarifvertrags zu kommen. Wie der angegriffene Beschluß des Bundesarbeitsgerichts (zu III 3 der Gründe) zutreffend ausführt, ist eine Koalition in diesem Sinne nur leistungsfähig, wenn sie Autorität gegenüber ihrem Gegenspieler und ihren Mitgliedern besitzt. Sie muß auch von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Ohne diese Fähigkeit ist sie von dem guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmer-Koalitionen abhängig.
Allerdings dürfen keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Art. 9 Abs. 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und -betätigung führen. Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler zur Teilnahme an einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens kann nicht bedeuten, daß die Arbeitnehmer-Koalition die Chance des vollständigen Sieges haben muß. Es muß nur erwartet werden, daß sie vom Gegner überhaupt ernstgenommen wird, so daß die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der einen Seite entspringt, sondern ausgehandelt wird, wobei dann die unterschiedliche Stärke ins Gewicht fällt. Ob eine solche Durchsetzungsfähigkeit angenommen werden kann, muß bei jeder Koalition nach ihrer konkreten Situation im Einzelfall beurteilt werden (Löwisch, ZfA 1970, S. 295 (309 f.); derselbe, Anm. zu BAG, AP Nr. 2 zu § 97 ArbGG 1953, SAE 1972, S. 231 ff.). In diesem Umfang ist das Vorhandensein einer „Verbandsmacht” bei einer Arbeitnehmer-Koalition ein Umstand, von dem die Tariffähigkeit abhängig gemacht werden kann, weil er von der Sache selbst gefordert wird und also der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens dient (vgl. BVerfGE 50, 290 (369)).
Auch wenn eine solche Durchsetzungsfähigkeit für die Tariffähigkeit vorausgesetzt wird, bleiben die Bildung und Betätigung von Koalitionen frei. Der einzelne Arbeitnehmer ist rechtlich nicht gehindert, sich einer im Aufbau befindlichen Koalition anzuschließen und dazu beizutragen, daß ihr eine entsprechende Durchsetzungskraft zukommt (vgl. BVerfGE 20, 312 (321 f.)). Die Koalitionen werden hier ähnlich behandelt wie die politischen Parteien. Bildung und Betätigung der Parteien sind frei. Sie sind frei konkurrierende und aus eigener Kraft wirkende Gruppen. Dagegen kann ihre Mitwirkung in der Volksvertretung wegen des zwingenden verfassungspolitischen Erfordernisses, funktionsfähige Vertretungsorgane auch unter Verhältniswahlbedingungen zu gewährleisten, beschränkt werden, wie etwa durch eine 5 v.H.-Sperrklausel (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 51, 222 (235 ff.) m. w. N.).
3. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit erfüllt der Beschwerdeführer die dargelegten Mindestvoraussetzungen für die Tariffähigkeit nicht.
a) Die Organisationsstärke im Verhältnis zu dem vom Beschwerdeführer selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich reicht nicht aus, um sich in dem für eine sinnvolle Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens erforderlichen Mindestumfang gegenüber dem sozialen Gegenspieler durchsetzen zu können. Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer außerhalb der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen nur eine sehr begrenzte Mitgliederzahl (Niedersachsen: 408, Saarland: 337, Bremen: 57, sonstige Gebiete: 943 Mitglieder). Diese verteilt sich auf alle Branchen. In Nordrhein-Westfalen verfügt der Beschwerdeführer zwar über 10 410 und in Hessen über 2147 Mitglieder; jedoch mangelt es ihm auch hier an der notwendigen Durchsetzungsfähigkeit. Da er seine Tarifzuständigkeit auf die verschiedensten Wirtschaftssektoren erstreckt, ist er in diesen Ländern ebenfalls nicht in der Lage, die Arbeitgeberseite dazu zu bewegen, die Regelung der Arbeitsbedingungen mit ihm auszuhandeln, ohne daß ein Tarifabschluß in der Sache nur ein verschleiertes Diktat der Gegenseite ist oder bestenfalls einen Gefälligkeitsabschluß darstellt.
b) Dies gilt auch für die Bereiche Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen, in denen der Beschwerdeführer wegen seiner früheren Organisationsstruktur noch die meisten Mitglieder hat. Da diese nach den vom Bundesarbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen einen Querschnitt durch alle einschlägigen Berufe dieser Branchen darstellen und es sich somit nicht um eine Arbeitnehmergruppe handelt, die Schlüsselpositionen in einem bestimmten fachlich und räumlich abgegrenzten Bereich einnimmt, ist auch hier das Gewicht des Beschwerdeführers zu gering, um die Arbeitgeberseite ernsthaft veranlassen zu können, auf Verhandlungsangebote einzugehen.
c) Der Beschwerdeführer verfügt ferner nicht über die erforderliche formelle und sachliche Ausstattung, um die Aufgaben einer tariffähigen Arbeitnehmer-Koalition (Gewerkschaft) erfüllen zu können. Er beschäftigt lediglich drei hauptamtliche Sekretäre und verschiedene Bürokräfte sowie ehrenamtliche Mitarbeiter. Nach den verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts reicht eine solche schwache Personalausstattung nicht aus, eindrucksvolle Tarifverhandlungen im ganzen Bundesgebiet einschließlich Berlin und in allen Branchen zu führen, wenn der Mitgliederbestand in diesem räumlichen und fachlichen Bereich sich lediglich auf 14 302 Arbeitnehmer insgesamt beläuft. Organisationsstruktur und Organisationsbereich stehen hier in einem solchen Mißverhältnis, daß sich bereits daraus auf mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers schließen läßt, seinem sozialen Gegenspieler gegenüber bei möglichen Tarifvertragsverhandlungen Vorstellungen zu entwickeln, die einigermaßen durch Beobachtung und Erforschung der konjunkturellen Ausgangsdaten abgesichert sind und realistisch erscheinen.
d) Auch der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden, daß die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit nicht durch eine mit einer 200 bis 240 Arbeitnehmer beschäftigenden Firma getroffenen Vereinbarung nachgewiesen werden könne. Diese einzige Vereinbarung des Beschwerdeführers mit einem einzelnen Arbeitgeber bezieht sich nicht auf Normen, die der Beschwerdeführer selbst ausgehandelt hat, sondern auf solche Regelungen, die andere leistungsfähige Arbeitnehmer-Koalitionen abgeschlossen haben und in Zukunft aufgrund ihrer Verbandsmacht bei Tarifabschlüssen in dem Organisationsbereich durchsetzen werden, dem auch die erwähnte Firma angehört. Der Nachweis lediglich eines solchen Gefälligkeitsabschlusses zeigt aber besonders deutlich an, daß dem Beschwerdeführer die notwendige Fähigkeit fehlt, sich mit der Entwicklung eigener Vorstellungen bei Verhandlungen mit dem sozialen Gegenspieler durchzusetzen.
e) Auch die vom Beschwerdeführer mit eigenen Listen errungenen 16 Betriebsratsmandate sind nicht geeignet, die Durchsetzungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Tarifverhandlungen, also seine Tariffähigkeit – um die es hier alleine geht – nachzuweisen. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob das durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Recht der Koalition auf Betätigung es zuläßt, den Gewerkschaftsbegriff für das Tarifvertragsrecht und das Betriebsverfassungsrecht einheitlich zu bestimmen. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht ausführt, daß schon die Zahl der von dem Beschwerdeführer errungenen Betriebsratssitze und die Zahl der ihm angehörenden Betriebsratsvorsitzenden nach seinen eigenen Angaben gegenüber der in Betracht kommenden Gesamtzahl der Betriebsratssitze und Betriebsratsvorsitzenden äußerst gering ist.
f) Schließlich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im „Weltbund freiheitlicher Arbeitnehmerverbände” ihn dazu befähigt, sich bei Tarifverhandlungen in der Bundesrepublik durchsetzen zu können.
4. Das Erfordernis einer gewissen Durchsetzungsfähigkeit für die Anerkennung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition ist auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer genannte Subsidiaritätsprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann hier dahinstehen, ob das Subsidiaritätsprinzip überhaupt Verfassungsrang hat. Jedenfalls trägt die vom Beschwerdeführer bekämpfte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Gedanken der Subsidiarität Rechnung. Indem sie einer nicht durchsetzungsfähigen Koalition die Tariffähigkeit nicht zuerkennt und diese damit anderen – durchsetzungsfähigen – Koalitionen zuweist, sorgt sie für ein funktionsfähiges Tarifsystem und vermeidet, daß der Staat zur sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens gezwungen wird, gesetzlich selbst Mindestarbeitsbedingungen festzusetzen.
5. Auf die Frage, ob die internationalen Abmachungen, auf die der Beschwerdeführer sich beruft, für die Auslegung des Art. 9 Abs. 3 GG heranzuziehen sind, könnte es nur ankommen, wenn diese Abkommen hinsichtlich der Tariffähigkeit von Koalitionen zu einem anderen als dem hier gewonnenen Ergebnis führen würden. Dies ist jedoch nicTenorDie
a) Art. 11 Abs. 1 MRK anerkennt das Recht, zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Dem entspricht Art. 9 Abs. 3 GG. Diese Bestimmung räumt „jedermann” das Recht ein, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen zu bilden (vgl. Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1965, S. 265 Nr. 19). Art. 11 Abs. 2 MRK läßt Beschränkungen des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit zu, begrenzt sie aber auf solche, die gesetzlich festgelegt sind. Dagegen enthält Art. 9 GG hinsichtlich der Koalitionsfreiheit keinen Vorbehalt zu staatlichen Eingriffen und gewährt so einen weitergehenden Schutz als die Menschenrechtskonvention. Bei der vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Auslegung wird die Koalitionsfreiheit nicht über Art. 11 Abs. 2 MRK hinaus ohne Gesetz eingeschränkt. Es geht vielmehr darum, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Gewerkschaft tariffähig ist. Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art. 11 MRK ohnehin nicht.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Menschenrechtskonvention durch die Auslegung des § 2 Abs. 1 TVG in der angegriffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht berührt ist.
b) In Art. 5 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC) wird das nationale und internationale Koalitionsrecht nur als reine Staatenverpflichtung (vgl. Partsch in: Bettermann/Neumann/Nipperdey, Die Grundrechte, 1. Bd., 1. Halbbd., 1966, S. 235 (445 Fußn. 709)) wiederholt. Ob die Europäische Sozialcharta unmittelbar geltendes Bundesrecht ist oder ob sie lediglich den Gesetzgeber und den rechtsfortbildenden Richter bindet (so z. B. Mitscherlich, Das Arbeitskampfrecht der Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Sozialcharta, 1977, S. 36 ff.; Frowein, Zur völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Aussperrung, 1976, S. 18; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S. 137 ff.; Rüthers, Rechtsprobleme der Aussperrung, 1980, S. 17 ff.; a. A. Scholz/ Konzen, Die Aussperrung im System von Arbeitsverfassung und kollektivem Arbeitsrecht, 1980, S. 61 f.) oder wenigstens Auslegungsmittel für das nationale Recht ist (vgl. z. B. Gerhard Müller, Grundrechtsordnung und Sozialcharta, in: Gesellschaft und Politik, Schriftenreihe des Instituts für Sozialpolitik und Sozialreform, Heft 1/1965, S. 3 (11 f.)), kann dahinstehen. Aus Art. 5 ESC folgt für den Beschwerdeführer und sein Begehren jedenfalls nichts. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist die in Art. 5 ESC genannte Koalitionsfreiheit durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistet.
Selbst wenn aus Art. 5 ESC die Verpflichtung herzuleiten wäre, das nationale Recht und seine Anwendung dem Grundgedanken der Gewährleistung und Förderung der Koalitionen anzugleichen, so ergibt sich daraus noch nicht, daß jede Arbeitnehmervereinigung auch tariffähig sein und die Gewerkschaftseigenschaft haben muß. Die Arbeitnehmer müssen lediglich frei sein, Koalitionen zu bilden und diese zu tariffähigen Gewerkschaften entwickeln zu können. Das ist durch Art. 9 Abs. 3 GG gesichert.
c) Das Übereinkommen Nr. 87 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 führt zu keinem anderen Ergebnis.
Das Übereinkommen gehört nur zum einfachen innerstaatlichen Recht (Zustimmungsgesetz vom 20. Dezember 1956 (BGBl. II S. 2072), in Kraft seit dem 20. März 1958 laut Bekanntmachung vom 2. Mai 1958 (BGBl. II S. 113)). Es gewährleistet die Koalitionsfreiheit nur in ganz allgemeiner Form und geht nicht über die Grundsätze hinaus, die ohnehin durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich abgesichert sind. Die Tariffähigkeit und die Gewerkschaftseigenschaft sind nicht unmittelbar angesprochen.
d) Gleiches gilt für den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, den die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl. II S. 1569) ratifiziert hat. Auch hier sind, insbesondere in Art. 8 Abs. 1 Buchst. a) des Paktes, Tariffähigkeit und Gewerkschaftseigenschaft nicht geregelt.
6. Da das Erfordernis einer gewissen Durchsetzungsfähigkeit, jedenfalls in dem aufgezeigten Rahmen einer Mindestvoraussetzung, mit der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist, kann die angegriffene Entscheidung auch keine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG sein.
II.
Durch die angegriffene Entscheidung ist der Beschwerdeführer auch in keinen anderen Grundrechten verletzt worden.
1. Auf Art. 2 Abs. 1 GG kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil Art. 9 Abs. 3 GG gegenüber dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dann als die speziellere Regelung Vorrang hat, wenn es um die Betätigung von Koalitionen und deren Betätigungsbereich geht (BVerfGE 19, 303 (314); 28, 295 (310)). Im vorliegenden Fall war über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition, also über eine Frage aus dem Gebiet des arbeitsrechtlichen Vereinigungsrecht zu entscheiden, das durch Art. 9 Abs. 3 GG gegenüber Art. 2 Abs. 1 GG speziell geregelt ist.
2. Auch der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Das Fehlen des Erfordernisses der Durchsetzungskraft für die Tariffähigkeit nach § 2 Abs. 1 TVG bei den Arbeitgebern beruht wegen der besonderen Verhältnisse auf der Arbeitgeberseite auf einem sachlichen Grund. Das Gesetz will damit die Existenz eines Tarifpartners sicherstellen, wenn ein Arbeitgeberverband nicht besteht (vgl. BVerfGE 20, 312 (318); Wiedemann/ Stumpf, TVG, 5. Aufl., 1977, § 2 Anm. 11; Zeuner in: 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, hrsg. von Gamillscheg/Hueck/Wiedemann, 1979, S. 727 (731)). Wenn der Gesetzgeber das Interesse daran, auf jeden Fall einen Tarifpartner auf Arbeitgeberseite zur Verfügung zu stellen, höher veranschlagt als die Frage der Durchsetzungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, so ist das nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden.
3. Art. 19, 20, 28 und 79 Abs. 3 GG enthalten keine selbständigen materiellen Grundrechte, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte.
Entscheidungsgründe
B.
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet.
I.
Der Beschwerdeführer wird durch die angegriffene Entscheidung in seinen Grundrechten nicht verletzt. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG).
1. Das Bundesarbeitsgericht hält den Beschwerdeführer deshalb nicht für tariffähig, weil er keine Gewerkschaft im Sinne des § 2 Abs 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) sei; es fehle ihm an der für eine Gewerkschaft im Sinne dieser Vorschrift erforderlichen ausreichenden Verbandsmacht, um auf den sozialen Gegenspieler Druck und Gegendruck ausüben zu können, so daß dieser Verhandlungsangebote nicht übersehen könne. Diese Auslegung des § 2 Abs 1 TVG ist mit dem in erster Linie als verletzt gerügten Grundrecht der Koalitionsfreiheit (Art 9 Abs 3 GG) vereinbar.
Art 9 Abs 3 GG gewährleistet für jedermann und für alle Berufe das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen (im folgenden: Koalitionen) zu bilden. Darüber sollen die Beteiligten selbst und eigenverantwortlich, grundsätzlich frei von staatlicher Einflußnahme, bestimmen. Die Gewährleistung umfaßt auch den Schutz der Koalition als solcher und ihr Recht, durch spezifisch koalitionsmäßige Betätigung die in Art 9 Abs 3 GG genannten Zwecke zu verfolgen (BVerfGE 50, 290 (367) mwN).
Hierzu gehört der Abschluß von Tarifverträgen, durch die die Koalitionen insbesondere Lohnbedingungen und sonstige materielle Arbeitsbedingungen in einem Bereich, in dem der Staat seine Regelungszuständigkeit weit zurückgenommen hat, in eigener Verantwortung und im wesentlichen ohne staatliche Einflußnahme regeln (BVerfGE 44, 322 (340f) mwN); insofern dient die Koalitionsfreiheit einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens (BVerfGE 4, 96(107)). Als Partner von Tarifverträgen müssen die Koalitionen frei gebildet, gegnerfrei, auf überbetrieblicher Grundlage organisiert und ihrer Struktur nach unabhängig genug sein, um die Interessen ihrer Mitglieder auf arbeitsrechtlichem und sozialrechtlichem Gebiet nachhaltig vertreten zu können; sie müssen das geltende Tarifrecht als für sich verbindlich anerkennen. Art 9 Abs 3 GG überläßt den Koalitionen grundsätzlich die Wahl der Mittel, die sie zur Erreichung ihres Zweckes für geeignet halten.
Die Koalitionsfreiheit bedarf von vornherein der gesetzlichen Ausgestaltung. Diese besteht nicht nur in der Schaffung der Rechtsinstitute und Normenkomplexe, die erforderlich sind, um die grundrechtlich garantierten Freiheiten ausüben zu können. Die Bedeutung und Vielzahl der von der Tätigkeit der Koalitionen berührten Belange im Bereich der Wirtschaftsordnung und Sozialordnung machen vielmehr vielfältige gesetzliche Regelungen notwendig, die der Koalitionsfreiheit auch Schranken ziehen können; dies um so mehr, als der Gegenstand der Gewährleistung auf sich wandelnde wirtschaftliche und soziale Bedingungen bezogen ist, die mehr als bei anderen Freiheitsrechten die Möglichkeit zu Modifikationen und Fortentwicklungen lassen müssen (BVerfGE 50, 290 (367f) mwN).
Das Bundesverfassungsgericht geht demgemäß in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Art 9 Abs 3 GG die Koalitionsfreiheit nur in ihrem Kernbereich schützt. Das Grundrecht räumt den geschützten Personen und Vereinigungen keinen inhaltlich unbegrenzten und unbegrenzbaren Handlungsspielraum ein (BVerfGE 38, 386 (393)). Der Gesetzgeber ist berufen, die Tragweite der Koalitionsfreiheit dadurch zu bestimmen, daß er die Befugnisse der Koalitionen im einzelnen gestaltet und näher regelt. Dabei kann er den besonderen Erfordernissen des jeweils zu regelnden Sachverhalts Rechnung tragen. Allerdings dürfen dem Betätigungsrecht der Koalitionen nur solche Schranken gezogen werden, die zum Schutz anderer Rechtsgüter von der Sache her geboten sind. Regelungen, die nicht in dieser Weise gerechtfertigt sind, tasten den durch Art 9 Abs 3 GG geschützten Kerngehalt der Koalitionsbetätigung an (BVerfGE 19, 303 (321f); 28, 295 (306); 50, 290 (369)).
Dies gilt auch für die Gewährleistung der Tarifautonomie. Sie läßt dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Ausgestaltung (BVerfGE 20, 312 (317)) und schafft damit die Möglichkeit, die Voraussetzungen der Tariffähigkeit der jeweiligen gesellschaftlichen Wirklichkeit so anzupassen, daß die Koalitionen ihre Aufgabe erfüllen können (BVerfGE, aaO (318)). Allerdings verbietet es das Grundrecht der Koalitionsfreiheit, die Tariffähigkeit von Umständen abhängig zu machen, die nicht von der Sache selbst, also von der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens gefordert sind. Der Gesetzgeber ist hiernach an einer sachgemäßen Fortbildung des Tarifvertragssystems nicht gehindert; seine Reglungsbefugnis findet ihre Grenzen an dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Kernbereich der Koalitionsfreiheit: der Garantie eines gesetzlich geregelten und geschützten Tarifvertragssystems, dessen Partner frei gebildete Koalitionen im Sinne des Art 9 Abs 3 GG sein müssen (BVerfGE 50, 290 (369) mwN).
2. Weder das Grundgesetz noch das Tarifvertragsgesetz haben die Voraussetzungen der Tariffähigkeit geregelt und bestimmt, wann eine Koalition der Arbeitnehmer als Gewerkschaft anzusehen ist. Solange der Gesetzgeber auf die Normierung der Voraussetzungen für die Gewerkschaftseigenschaft und die Tariffähigkeit im einzelnen verzichtet hat, sind die Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit befugt, die unbestimmten Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung des Tarifvertragsgesetzes im Lichte des Art 9 Abs 3 GG auszufüllen, also die Voraussetzungen für die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition näher zu umschreiben. Es ist mit dem Grundrecht der Koalitionsfreiheit vereinbar, nur solche Koalitionen an der Tarifautonomie teilnehmen zu lassen, die in der Lage sind, den von der staatlichen Rechtsordnung freigelassenen Raum des Arbeitslebens durch Tarifverträge sinnvoll zu gestalten, um so die Gemeinschaft sozial zu befrieden (BVerfGE 18, 18 (28); vgl auch BVerfGE 4, 96 (108); 20, 312 (317); 50, 290 (367)). Demgemäß ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Rechtsprechung die Tariffähigkeit von gewissen Mindestvoraussetzungen abhängig macht. Dazu gehört eine Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler, die sicherstellt, daß dieser wenigstens Verhandlungsangebote nicht übersehen kann. Denn ein angestrebter Interessenausgleich durch Tarifvertrag kann nur dann zustande kommen, wenn eine Arbeitnehmer-Koalition so leistungsfähig ist, daß sich die Arbeitgeberseite veranlaßt sieht, auf Verhandlungen über tarifliche Regelungen der Arbeitsbedingungen einzugehen und zum Abschluß eines Tarifvertrags zu kommen. Wie der angegriffene Beschluß des Bundesarbeitsgerichts (zu III 3 der Gründe) zutreffend ausführt, ist eine Koalition in diesem Sinne nur leistungsfähig, wenn sie Autorität gegenüber ihrem Gegenspieler und ihren Mitgliedern besitzt. Sie muß auch von ihrem organisatorischen Aufbau her in der Lage sein, die ihr gestellten Aufgaben zu erfüllen. Ohne diese Fähigkeit ist sie von dem guten Willen der Arbeitgeberseite und anderer Arbeitnehmer-Koalitionen abhängig.
Allerdings dürfen keine Anforderungen an die Tariffähigkeit gestellt werden, die erheblich auf die Bildung und Betätigung einer Koalition zurückwirken, diese unverhältnismäßig einschränken und so zur Aushöhlung der durch Art 9 Abs 3 GG gesicherten freien Koalitionsbildung und Koalitionsbetätigung führen. Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem sozialen Gegenspieler zur Teilnahme an einer sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens kann nicht bedeuten, daß die Arbeitnehmer-Koalition die Chance des vollständigen Sieges haben muß. Es muß nur erwartet werden, daß sie vom Gegner überhaupt ernstgenommen wird, so daß die Regelung der Arbeitsbedingungen nicht einem Diktat der einen Seite entspringt, sondern ausgehandelt wird, wobei dann die unterschiedliche Stärke ins Gewicht fällt. Ob eine solche Durchsetzungsfähigkeit angenommen werden kann, muß bei jeder Koalition nach ihrer konkreten Situation im Einzelfall beurteilt werden (Löwisch, ZfA 1970, S 295 (309f); derselbe, Anm zu BAG, AP Nr 2 zu § 97 ArbGG 1953, SAE 1972, S 231ff). In diesem Umfang ist das Vorhandensein einer „Verbandsmacht” bei einer Arbeitnehmer-Koalition ein Umstand, von dem die Tariffähigkeit abhängig gemacht werden kann, weil er von der Sache selbst gefordert wird und also der im allgemeinen Interesse liegenden Aufgabe der Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens dient (vgl BVerfGE 50, 290 (369)).
Auch wenn eine solche Durchsetzungsfähigkeit für die Tariffähigkeit vorausgesetzt wird, bleiben die Bildung und Betätigung von Koalitionen frei. Der einzelne Arbeitnehmer ist rechtlich nicht gehindert, sich einer im Aufbau befindlichen Koalition anzuschließen und dazu beizutragen, daß ihr eine entsprechende Durchsetzungskraft zukommt (vgl BVerfGE 20, 312 (321f)). Die Koalitionen werden hier ähnlich behandelt wie die politischen Parteien. Bildung und Betätigung der Parteien sind frei. Sie sind frei konkurrierende und aus eigener Kraft wirkende Gruppen. Dagegen kann ihre Mitwirkung in der Volksvertretung wegen des zwingenden verfassungspolitischen Erfordernisses, funktionsfähige Vertretungsorgane auch unter Verhältniswahlbedingungen zu gewährleisten, beschränkt werden, wie etwa durch eine 5vH-Sperrklausel (stRspr; vgl BVerfGE 51, 222 (235ff) mwN).
3. Nach den verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen der Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit erfüllt der Beschwerdeführer die dargelegten Mindestvoraussetzungen für die Tariffähigkeit nicht.
a) Die Organisationsstärke im Verhältnis zu dem vom Beschwerdeführer selbst gewählten räumlichen und fachlichen Organisationsbereich reicht nicht aus, um sich in dem für eine sinnvolle Ordnung und Befriedung des Arbeitslebens erforderlichen Mindestumfang gegenüber dem sozialen Gegenspieler durchsetzen zu können. Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer außerhalb der Länder Nordrhein-Westfalen und Hessen nur eine sehr begrenzte Mitgliederzahl (Niedersachsen: 408, Saarland: 337, Bremen: 57, sonstige Gebiete: 943 Mitglieder). Diese verteilt sich auf alle Branchen. In Nordrhein-Westfalen verfügt der Beschwerdeführer zwar über 10.410 und in Hessen über 2.147 Mitglieder; jedoch mangelt es ihm auch hier an der notwendigen Durchsetzungsfähigkeit. Da er seine Tarifzuständigkeit auf die verschiedensten Wirtschaftssektoren erstreckt, ist er in diesen Ländern ebenfalls nicht in der Lage, die Arbeitgeberseite dazu zu bewegen, die Regelung der Arbeitsbedingungen mit ihm auszuhandeln, ohne daß ein Tarifabschluß in der Sache nur ein verschleiertes Diktat der Gegenseite ist oder bestenfalls einen Gefälligkeitsabschluß darstellt.
b) Dies gilt auch für die Bereiche Bergbau und Energie in Nordrhein-Westfalen, in denen der Beschwerdeführer wegen seiner früheren Organisationsstruktur noch die meisten Mitglieder hat. Da diese nach den vom Bundesarbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen einen Querschnitt durch alle einschlägigen Berufe dieser Branchen darstellen und es sich somit nicht um eine Arbeitnehmergruppe handelt, die Schlüsselpositionen in einem bestimmten fachlich und räumlich abgegrenzten Bereich einnimmt, ist auch hier das Gewicht des Beschwerdeführers zu gering, um die Arbeitgeberseite ernsthaft veranlassen zu können, auf Verhandlungsangebote einzugehen.
c) Der Beschwerdeführer verfügt ferner nicht über die erforderliche formelle und sachliche Ausstattung, um die Aufgaben einer tariffähigen Arbeitnehmer-Koalition (Gewerkschaft) erfüllen zu können. Er beschäftigt lediglich drei hauptamtliche Sekretäre und verschiedene Bürokräfte sowie ehrenamtliche Mitarbeiter. Nach den verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts reicht eine solche schwache Personalausstattung nicht aus, eindrucksvolle Tarifverhandlungen im ganzen Bundesgebiet einschließlich Berlin und in allen Branchen zu führen, wenn der Mitgliederbestand in diesem räumlichen und fachlichen Bereich sich lediglich auf 14.302 Arbeitnehmer insgesamt beläuft. Organisationsstruktur und Organisationsbereich stehen hier in einem solchen Mißverhältnis, daß sich bereits daraus auf mangelnde Fähigkeit des Beschwerdeführers schließen läßt, seinem sozialen Gegenspieler gegenüber bei möglichen Tarifvertragsverhandlungen Vorstellungen zu entwickeln, die einigermaßen durch Beobachtung und Erforschung der konjunkturellen Ausgangsdaten abgesichert sind und realistisch erscheinen.
d) Auch der Hinweis des Bundesarbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden, daß die erforderliche Durchsetzungsfähigkeit nicht durch eine mit einer 200 bis 240 Arbeitnehmer beschäftigenden Firma getroffene Vereinbarung nachgewiesen werden könne. Diese einzige Vereinbarung des Beschwerdeführers mit einem einzelnen Arbeitgeber bezieht sich nicht auf Normen, die der Beschwerdeführer selbst ausgehandelt hat, sondern auf solche Regelungen, die andere leistungsfähige Arbeitnehmer-Koalitionen abgeschlossen haben und in Zukunft aufgrund ihrer Verbandsmacht bei Tarifabschlüssen in dem Organisationsbereich durchsetzen werden, dem auch die erwähnte Firma angehört. Der Nachweis lediglich eines solchen Gefälligkeitsabschlusses zeigt aber besonders deutlich an, daß dem Beschwerdeführer die notwendige Fähigkeit fehlt, sich mit der Entwicklung eigener Vorstellungen bei Verhandlungen mit dem sozialen Gegenspieler durchzusetzen.
e) Auch die vom Beschwerdeführer mit eigenen Listen errungenen 16 Betriebsratsmandate sind nicht geeignet, die Durchsetzungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei Tarifverhandlungen, also seine Tariffähigkeit – um die es hier alleine geht – nachzuweisen. Es kann deshalb auch offenbleiben, ob das durch Art 9 Abs 3 GG gewährleistete Recht auf Koalition auf Betätigung es zuläßt, den Gewerkschaftsbegriff für das Tarifvertragsrecht und das Betriebsverfassungsrecht einheitlich zu bestimmen. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn das Bundesarbeitsgericht ausführt, daß schon die Zahl der von dem Beschwerdeführer errungenen Betriebsratssitze und die Zahl der ihm angehörenden Betriebsratsvorsitzenden nach seinen eigenen Angaben gegenüber der in Betracht kommenden Gesamtzahl der Betriebsratssitze und Betriebsratsvorsitzenden äußerst gering ist.
f) Schließlich sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers im „Weltbund freiheitlicher Arbeitnehmerverbände” ihn dazu befähigt, sich bei Tarifverhandlungen in der Bundesrepublik durchsetzen zu können.
4. Das Erfordernis einer gewissen Durchsetzungsfähigkeit für die Anerkennung der Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition ist auch im Hinblick auf das vom Beschwerdeführer genannte Subsidiaritätsprinzip verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Es kann hier dahinstehen, ob das Subsidiaritätsprinzip überhaupt Verfassungsrang hat. Jedenfalls trägt die vom Beschwerdeführer bekämpfte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts dem Gedanken der Subsidiarität Rechnung. Indem sie einer nicht durchsetzungsfähige Koalition die Tariffähigkeit nicht zuerkennt und diese damit anderen – durchsetzungsfähigen – Koalitionen zuweist, sorgt sie für ein funktionsfähiges Tarifsystem und vermeidet, daß der Staat zur sinnvollen Ordnung des Arbeitslebens gezwungen wird, gesetzlich selbst Mindestarbeitsbedingungen festzusetzen.
5. Auf die Frage, ob die internationalen Abmachungen, auf die der Beschwerdeführer sich beruf, für die Auslegung des Art 9 Abs 3 GG heranzuziehen sind, könnte es nur ankommen, wenn diese Abkommen hinsichtlich der Tariffähigkeit von Koalitionen zu einem anderen als dem hier gewonnen Ergebnis führen würden. Dies ist jedoch nicht der Fall.
a) Art 11 Abs 1 MRK anerkennt das Recht, zum Schutz der Interessen der Arbeitnehmer Gewerkschaften zu bilden und diesen beizutreten. Dem entspricht Art 9 Abs 3 GG. Diese Bestimmung räumt „jedermann” das Recht ein, Vereinigungen zur Wahrung und Förderung der Arbeitsbedingungen und Wirtschaftsbedingungen zu bilden (vgl Schorn, Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 1965, S 265 Nr 19). Art 11 Abs 2 MRK läßt Beschränkungen des Grundrechts der Vereinigungsfreiheit zu, begrenzt sie aber auf solche, die gesetzlich festgelegt sind. Dagegen enthält Art 9 GG hinsichtlich der Koalitionsfreiheit keinen Vorbehalt zu staatlichen Eingriffen und gewährt so einen weitergehenden Schutz als die Menschenrechtskonvention. Bei der vom Bundesarbeitsgericht getroffenen Auslegung wird die Koalitionsfreiheit nicht über Art 11 Abs 2 MRK hinaus ohne Gesetz eingeschränkt. Es geht vielmehr darum, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Gewerkschaft tariffähig ist. Wann eine Vereinigung eine Gewerkschaft ist, sagt Art 11 MRK ohnehin nicht.
Daraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, daß die Menschenrechtskonvention durch die Auslegung des § 2 Abs 1 TVG in der angegriffenen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts nicht berührt ist.
b) In Art 5 der Europäischen Sozialcharta vom 18. Oktober 1961 (ESC) wird das nationale und internationale Koalitionsrecht nur als reine Staatenverpflichtung (vgl Partsch, in: Bettermann/Neumann/Nipperdey, Die Grundrechte, 1 Bd, 1 Halbbd, 1966, S 235 (445 Fußn 709)) wiederholt. Ob die Europäische Sozialcharta unmittelbar geltendes Bundesrecht ist oder ob sie lediglich den Gesetzgeber und den rechtsfortbildenden Richter bindet (so zB Mitscherlich, Das Arbeitskampfrecht der Bundesrepublik Deutschland und die Europäische Sozialcharta, 1977, S 36ff; Frowein, Zur völkerrechtlichen und verfassungsrechtlichen Gewährleistung der Aussperrung, 1976, S 18; Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, 1975, S 137ff; Rüthers, Rechtsprobleme der Aussperrung, 1980, S 17ff; aA Scholz/Konzen, Die Aussperrung im System von Arbeitsverfassung und kollektivem Arbeitsrecht, 1980, S 61f) oder wenigstens Auslegungsmittel für das nationale Recht ist (vgl zB Gerhard Müller, Grundrechtsordnung und Sozialcharta, in: Gesellschaft und Politik, Schriftenreihe des Instituts für Sozialpolitik und Sozialreform, Heft 1/1965, S 3 (11f)), kann dahinstehen. Aus Art 5 ESC folgt für den Beschwerdeführer und sein Begehren jedenfalls nichts. In der Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist die in Art 5 ESC genannte Koalitionsfreiheit durch Art 9 Abs 3 GG gewährleistet.
Selbst wenn aus Art 5 ESC die Verpflichtung herzuleiten wäre, das nationale Recht und seine Anwendung dem Grundgedanken der Gewährleistung und Förderung der Koalitionen anzugleichen, so ergibt sich daraus noch nicht, daß jede Arbeitnehmervereinigung auch tariffähig sein und die Gewerkschaftseigenschaft haben muß. Die Arbeitnehmer müssen lediglich frei sein, Koalitionen zu bilden und diese zu tariffähigen Gewerkschaften entwickeln zu können. Das ist durch Art 9 Abs 3 GG gesichert.
c) Das Übereinkommen Nr 87 der Internationalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes vom 9. Juli 1948 führt zu keinem anderen Ergebnis.
Das Übereinkommen gehört nur zum einfachen innerstaatlichen Recht (Zustimmungsgesetz vom 20. Dezember 1956 (BGBl II S 2072), in Kraft seit dem 20. März 1958 laut Bekanntmachung vom 2. Mai 1958 (BGBl II S 113)). Es gewährleistet die Koalitionsfreiheit nur in ganz allgemeiner Form und geht nicht über die Grundsätze hinaus, die ohnehin durch Art 9 Abs 3 GG verfassungsrechtlich abgesichert sind. Die Tariffähigkeit und die Gewerkschaftseigenschaft sind nicht unmittelbar angesprochen.
d) Gleiches gilt für den Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 19. Dezember 1966, den die Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 23. November 1973 (BGBl II S 1569) ratifiziert hat. Auch hier sind insbesondere in Art 8 Abs 1 Buchst a) des Paktes, Tariffähigkeit und Gewerkschaftseigenschaft nicht geregelt.
6. Da das Erfordernis einer gewissen Durchsetzungsfähigkeit, jedenfalls in dem aufgezeigten Rahmen einer Mindestvoraussetzung, mit der Koalitionsfreiheit in Art 9 Abs 3 Satz 1 GG vereinbar ist, kann die angegriffene Entscheidung auch keine rechtswidrige Maßnahme im Sinne des Art 9 Abs 3 Satz 2 GG sein.
II.
Durch die angegriffene Entscheidung ist der Beschwerdeführer auch in keinen anderen Grundrechten verletzt worden.
1. Auf Art 2 Abs 1 GG kann sich der Beschwerdeführer schon deshalb nicht berufen, weil Art 9 Abs 3 GG gegenüber dem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit dann als die speziellere Regelung Vorrang hat, wenn es um die Betätigung von Koalitionen und deren Betätigungsbereich geht (BVerfGE 19, 303 (314); 28, 295 (310)). Im vorliegenden Fall war über die Tariffähigkeit einer Arbeitnehmer-Koalition, also über eine Frage aus dem Gebiet des arbeitsrechtlichen Vereinigungsrechts zu entscheiden, das durch Art 9 Abs 3 GG gegenüber Art 2 Abs 1 GG speziell geregelt ist.
2. Auch der Gleichheitssatz (Art 3 Abs 1 GG) ist nicht verletzt. Das Fehlen des Erfordernisses der Durchsetzungskraft für die Tariffähigkeit nach § 2 Abs 1 TVG bei den Arbeitgebern beruht wegen der besonderen Verhältnisse auf der Arbeitgeberseite auf einem sachlichen Grund. Das Gesetz will damit die Existenz eines Tarifpartners sicherstellen, wenn ein Arbeitgeberverband nicht besteht (vgl BVerfGE 20, 312 (318); Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl, 1977, § 2 Anm 11; Zeuner, in: 25 Jahre Bundesarbeitsgericht, hrsg von Gamillscheg/Hueck/Wiedemann, 1979, S 727 (731)). Wenn der Gesetzgeber das Interesse daran, auf jeden Fall einen Tarifpartner auf Arbeitgeberseite zur Verfügung zu stellen, höher veranschlagt als die Frage der Durchsetzungsfähigkeit des einzelnen Arbeitgebers, so ist das nach Art 3 Abs 1 GG nicht zu beanstanden.
3. Art 19, 20, 28 und 79 Abs 3 GG enthalten keine selbständigen materiellen Grundrechte, auf die sich der Beschwerdeführer berufen könnte.
Fundstellen
Haufe-Index 60555 |
BVerfGE 58, 233-256 (LT1) |
BVerfGE, 233 |
DB 1982, 231-232 (LT) |
Information StW 1982, 369-369 (LT1) |
NJW 1982, 815 |
NJW 1982, 815-817 (LT1) |
EuGRZ 1982, 188-191 (LT) |
WM IV 1982, 58-62 (LT1) |
ZfSH 1982, 117-120 (LT1) |
AP TVG § 2, Nr. 31 |
AR-Blattei Berufsverbände, Entsch. 21 |
AR-Blattei, ES 420 Nr. 21 |
ArbuR 1982, 259 |
DVBl 1982, 192-193 (LT1) |
EzA TVG § 2, Nr. 13 |