Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Beschluss vom 17.03.1998; Aktenzeichen PL 15 S 774/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg – Fachsenat für Personalvertretungssachen – vom 17. März 1998 wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht nicht gemäß § 86 Abs. 2 LPVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG von den in der Beschwerdeschrift angeführten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis ab.
Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der im Widerspruch zu einem ebensolchen Rechtssatz in einem der als Divergenzentscheidung bezeichneten Beschlüsse (hier: des Bundesverwaltungsgerichts bzw. des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis) steht. Eine solche Divergenz setzt weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind. Fehlt es daran, ist eine Abweichung, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde rechtfertigen könnte, ausgeschlossen, weil zu Vorschriften mit unterschiedlichem sachlichen Regelungsgegenstand selbstverständlich abweichende Rechtssätze entwickelt werden können (stRspr des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 9. März 1987 – BVerwG 6 PB 28.86 – und vom 22. Mai 1989 – BVerwG 6 PB 3.89 –; ferner Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 16. Februar 1976 – BVerwG 7 B 18.76 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 143 und vom 16. Oktober 1979 – BVerwG 2 B 61.79 – Buchholz 237.1 Art. 15 BayBG Nr. 3). Die genannten Voraussetzungen liegen nach dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor.
1. Eine Abweichung von einem Rechtssatz in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Saarlouis vom 29. August 1994 läßt sich nicht feststellen. Zwar trifft es zu, daß dieses Gericht den Rechtssatz aufgestellt hat, allein der Umstand der Bewährung auf einem kommissarisch übertragenen Dienstposten begründe gegenüber einem Bewerber, der eine entsprechende Tätigkeit bisher noch nicht wahrgenommen habe, jedenfalls dann keinen generellen leistungs- oder eignungsbezogenen Vorrang, wenn der Beförderungsdienstposten ohne leistungsbezogene Auswahl im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn besetzt worden sei (DRiZ 1995, 271, 274). Dabei handelt es sich jedoch nicht um einen die Entscheidung des OVG Saarlouis tragenden Rechtssatz. Denn in dem seinerzeit entschiedenen Fall hatten beide Konkurrenten die Tätigkeit auf einem entsprechenden Dienstposten wahrgenommen, lediglich in unterschiedlicher Dauer; das OVG Saarlouis hatte „allein der (unterschiedlichen) Dauer … keine durchgreifende Bedeutung” beigemessen. Den Rechtssatz, auf den die Divergenzrüge gestützt wird, hat es hingegen mit den Worten „Im übrigen …” eingeleitet; da damit ein Sachverhalt angesprochen war, welcher dem zu entscheidenden Fall gerade nicht zugrunde lag, handelt es sich lediglich um einen ergänzenden Hinweis und nicht um einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz.
Das Beschwerdegericht hat sich überdies zu dem genannten Rechtssatz des OVG Saarlouis auch nicht in Widerspruch gesetzt. Zwar hat das Beschwerdegericht auch auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Würdigung der Punkte 1 bis 5 des Schreibens vom 21. März 1996 Bezug genommen (S. 18 des Beschlusses). Die darin enthaltene Bezugnahme auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Punkt 4 darf jedoch nicht isoliert gesehen, sondern sie muß um die damit zusammenhängenden Ausführungen auf Seite 19 des Beschlusses ergänzt werden. Dort aber heißt es, es fehle an greifbaren Anhaltspunkten, daß für die Entscheidung zugunsten von Herrn F. gerade nicht dessen überlegene Leistung, sondern sachfremde Erwägungen maßgebend gewesen seien. Es kann also nicht die Rede davon sein, daß das Beschwerdegericht „allein der Umstand der Bewährung auf einem kommissarisch übertragenen Dienstposten” als Auswahlgesichtspunkt hätte ausreichen lassen. Selbst das Verwaltungsgericht aber hat in seiner Entscheidung nicht allein auf die jahrelange Vertretungstätigkeit auf dem Beförderungsdienstposten und erst recht nicht allein auf eine solche ohne eine vorhergehende leistungsbezogene Auswahl abgestellt. Vielmehr hat es auch darauf hingewiesen, es liege nahe, „daß eine Dienststellenleitung sich laufend ein Bild über die fachliche Eignung des Personals bildet und insoweit auch Leistungs- und Befähigungsvergleiche im Hinblick auf sich künftig abzeichnende Personalentscheidungen anstellt”.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts weicht auch nicht von den mit der Nichtzulassungsbeschwerde bezeichneten Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts ab (Beschlüsse vom 12. März 1986 – BVerwG 6 P 5.85 – BVerwGE 74, 100, vom 18. April 1986 – BVerwG 6 P 31.84 – Buchholz 238.3A § 69 BPersVG Nr. 8, vom 1. Juli 1988 – BVerwG 6 PB 6.88 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 4, vom 22. Januar 1990 – BVerwG 6 PB 20.89 – n.v., vom 2. November 1994 – BVerwG 6 P 28.92 – Buchholz 250 § 69 BPersVG Nr. 27 und vom 7. Dezember 1994 – BVerwG 6 P 35.92 – Buchholz 251.8 § 80 RhPPersVG Nr. 10). Diesen Beschlüssen ist folgende ständige Rechtsprechung des Senats zur Beachtlichkeit der Begründung einer Zustimmungsverweigerung zu entnehmen, die maßgeblich ist, wenn das Landesrecht – wie hier – dem Leitbild des Bundespersonalvertretungsgesetzes folgend eine Verweigerung der Zustimmung durch den Personalrat an gesetzlich zugelassene und abschließend geregelte Weigerungsgründe bindet: Es ist zu unterscheiden zwischen einer Zustimmungsverweigerung, die keine Begründung enthält, und einer solchen, die unbeachtlich ist, weil sie entweder (objektiv) das Vorliegen eines gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes als nicht möglich erscheinen läßt (sog. „Möglichkeitstheorie”) oder aber aus sonstigen (subjektiven) Gründen rechtsmißbräuchlich ist, etwa weil sich der Personalrat von vornherein besserer Erkenntnis verschließt oder aber seinen Standpunkt nur zum Schein einnimmt. Das Vorbringen des Personalrats muß es aus der Sicht eines sachkundigen Dritten zumindest als möglich erscheinen lassen, daß einer der gesetzlich geregelten Verweigerungsgründe gegeben ist. Die Darlegung einer Rechtsauffassung oder der Vortrag von Tatsachen seitens des Personalrats kann dann, wenn sich daraus ersichtlich, d.h. von vornherein und eindeutig, keiner der gesetzlichen Verweigerungsgründe ergeben kann, deren Vorliegen also nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise als möglich erscheint, nicht anders behandelt werden als das Fehlen einer Begründung. Allerdings dürfen – wie der Senat in anderen Beschlüssen entschieden hat (vgl. etwa Beschluß vom 3. März 1987 – BVerwG 6 P 30.84 – Buchholz 250 § 77 BPersVG Nr. 8) im Hinblick darauf, daß die Personalräte oftmals mit juristisch nicht vorgebildeten Beschäftigten besetzt sind und die Stellungnahme innerhalb einer kurzen Frist abgegeben werden muß, an die Formulierung der Begründung im einzelnen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Soweit etwa der Personalrat geltend machen will, daß bei einer personellen Maßnahme, die nach dem Grundsatz der Bestenauslese erfolgen soll, die Auswahl unter mehreren Bewerbern rechtsfehlerhaft ist, müssen sich aus der Begründung aber jedenfalls der dafür maßgebende rechtliche Gesichtspunkt und die tatsächlichen Umstände ergeben, aus denen der Personalrat seine Rüge ableitet (Beschluß vom 3. März 1987 a.a.O. S. 4).
Hierzu setzt sich die angegriffene Beschwerdeentscheidung nicht in Widerspruch. Sie knüpft mit ihren Rechtssätzen auf Seite 16/17 des Beschlusses ausdrücklich an die Formulierungen in den genannten Beschlüssen des Senats vom 2. November und 7. Dezember 1994 an. Es kann auch nicht die Rede davon sein, daß diese Zitate nur vorgeschoben seien und das Beschwerdegericht sich in Wahrheit bei der Rechtsanwendung an andere – nicht offengelegte – rechtliche Maßstäbe gehalten habe. Insbesondere geben die Beschlußgründe nichts für die Rechtsbehauptung der Beschwerde her, das Gericht habe darüber hinaus „die Benennung konkreter Indizien für eine sachwidrige Bewerberauswahl auch noch vertiefte ‚greifbare Anhaltspunkte’ oder gar Beweise” verlangt (S. 6 a.E. der Beschwerdebegründung). Eine Forderung nach Beweisen hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Auch „vertiefte greifbare Anhaltspunkte” hat es nicht vorausgesetzt, ebenso – dies möglicherweise anders als das Verwaltungsgericht – auch keine (vollständig) schlüssige Darlegung eines Beurteilungsfehlers. Zwar vermißt das Beschwerdegericht „greifbare Anhaltspunkte dafür, daß zu jenem Zeitpunkt – also vor der Ausschreibung der Stelle am 29.2.1996 und vor den Bewerbungsgesprächen am 13. und 14.3.1996 unter Mitwirkung des nach seinem Dienstvertrag mitspracheberechtigten Chefarztes – die Entscheidung für Herrn F. bereits gefallen gewesen sei und hierfür gerade nicht dessen überlegene Leistungen, sondern sachfremde Erwägungen maßgebend gewesen seien”; auch der „offenbar ‚ins Blaue hinein’ aufgestellten Behauptung, der Dienststellenleiter habe keine Bestenauswahl durchführen können, weil er Herrn F. eine Zusage erteilt habe und bei einer Entscheidung gegen ihn mit einer Schadensersatzklage habe rechnen müssen”, fehle es „an jeglicher Substantiierung”. Damit vermißt aber das Gericht insgesamt gesehen nichts anderes als konkrete Tatsachen mit indizieller Bedeutung für eine sachwidrige Bewerberauswahl. Es mag sein, daß der vorliegende Sachverhalt einen Grenzfall darstellt. Daß das Beschwerdegericht jedoch bei seiner Lösung die vorbezeichneten, in der Senatsrechtsprechung anerkannten Maßstäbe verlassen hat, läßt sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellen.
Unterschriften
Niehues, Albers, Büge
Fundstellen