Entscheidungsstichwort (Thema)
Stufe des Ortszuschlages bei geschiedenen Beamten. Soldaten
Orientierungssatz
Die Zuordnung geschiedener Soldaten zu den Stufen des Ortszuschlages richtet sich danach, ob der Soldat nach der Ehescheidung hinsichtlich seiner finanziellen Belastung mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem früheren Ehegatten einem Soldaten gleichsteht, der nur seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten hat - wie ein lediger Soldat, der die Voraussetzungen des BBesG § 40 Abs 2 Nr 4 nicht erfüllt -, oder ob seine wirtschaftliche Stellung nach der Ehescheidung in bezug auf den Unterhalt des früheren Ehegatten im wesentlichen weiterhin der eines verheirateten Soldaten entspricht. Im ersten Fall gehört der geschiedene Soldat ebenso wie ein lediger Soldat der Stufe 1 des Ortszuschlages an (BBesG § 40 Abs 1), im zweiten Fall dagegen der Stufe 2 (BBesG § 40 Abs 2 Nr 3).
Normenkette
BBesG § 40 Abs. 1, 2 Nr. 3
Verfahrensgang
VGH Baden-Württemberg (Entscheidung vom 09.08.1984; Aktenzeichen 14 S 3034/83) |
VG Sigmaringen (Entscheidung vom 27.10.1983; Aktenzeichen 4 K 1449/82) |
Tatbestand
Der Kläger ist seit dem Jahre 1972 Soldat der Bundeswehr. Zunächst stand er im Soldatenverhältnis auf Zeit, seit Oktober 1981 ist er Berufssoldat. Im August 1975 schloß der Kläger eine - inzwischen geschiedene - Ehe, aus der eine im März 1978 geborene Tochter hervorgegangen ist. Im September 1980 vereinbarten die damaligen Eheleute notariell, für den Fall der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt für die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, auch für den Fall der Not, zu verzichten. Zugleich verpflichtete sich der Kläger, seiner Ehefrau nach einer Scheidung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter ein Unterhaltsgeld von DM 100,-- monatlich zu zahlen.
Durch ein seit dem 28. April 1981 rechtskräftiges Urteil wurde die Ehe geschieden. Vom 1. April 1981 an gewährt die Beklagte dem Kläger nur noch Ortszuschlag der Stufe 1. Seinen Antrag, ihm den Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen, weil er an seine geschiedene Ehefrau monatlich Unterhalt in Höhe von 100,-- DM leiste, lehnte das Wehrbereichsgebührnisamt VI durch Bescheid vom 28. September 1981 mit der Begründung ab, der Kläger sei seiner geschiedenen Ehefrau gegenüber nicht zum Unterhalt verpflichtet; die monatliche Leistung von 100,-- DM sei ein freiwilliger Unterhaltsbeitrag, den er wegen der Tochter Katja erbringe. Die vom Kläger hiergegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat daraufhin Verpflichtungsklage erhoben und beantragt,
den Bescheid des Wehrbereichsgebührnisamts VI
vom 28. September 1981 sowie den Beschwerdebescheid
der Wehrbereichsverwaltung VI vom
26. August 1982 aufzuheben und die Beklagte
zu verpflichten, dem Kläger ab April 1981 Ortszuschlag
der Stufe 2 zu gewähren.
Zur Begründung hat er vorgetragen, das monatliche Unterhaltsgeld von 100,-- DM, zu dessen Leistung er sich gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau verpflichtet habe, sei ausschließlich für diese bestimmt. Zum Unterhalt seiner Tochter trage er unabhängig davon bei. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG seien daher bei ihm gegeben. Wenn der Bundesminister des Innern ihm gegenüber die Auffassung vertrete, diese Vorschrift sei nur anzuwenden, wenn der Beamte oder Soldat seinem früheren Ehegatten gegenüber zu einer Unterhaltsleistung von mindestens 250,-- DM monatlich verpflichtet sei, so stehe das mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich des Monats April 1981 stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Kläger gehöre zur Stufe 2 des Ortszuschlages, weil er im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG aus seiner früheren Ehe zum Unterhalt verpflichtet sei. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem im September 1980 zwischen ihm und seiner früheren Ehefrau geschlossenen notariellen Vertrag, in dem u.a. folgendes vereinbart worden sei:
"Gemäß § 1 des Vertrags vom 12. 4. 1979 haben wir
für den Fall der Scheidung die dann bestehenden
möglichen Unterhaltsverpflichtungen gegenseitig
aufgehoben. Wir verzichten hiermit erneut ausdrücklich
gegenseitig auf Unterhalt für die Vergangenheit,
Gegenwart und Zukunft, auch für den
Fall der Not. Hiervon ausgenommen ist ein Unterhaltsgeld
in Höhe von DM 100,--, welches sich
Herr M. verpflichtet, an Ursula M. bis zur Vollendung
des 18. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter
K M. zu bezahlen, und zwar monatlich."
Damit habe sich der Kläger verpflichtet, seiner früheren Ehefrau monatlich Unterhalt in Höhe von 100,-- DM zu zahlen; seine frühere Ehefrau habe nur auf denjenigen Unterhalt verzichtet, der diesen Betrag übersteige. Trotz der Befristung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres der gemeinsamen Tochter handle es sich bei dem "Unterhaltsgeld" nicht um eine Unterhaltsleistung an diese. Mit dem Betrag sollten vielmehr ersichtlich besondere Aufwendungen der früheren Ehefrau abgegolten werden, die ihr daraus entständen, daß sie die gemeinsame Tochter in ihrer Wohnung aufgenommen habe und betreue.
Die monatliche Leistung des Klägers stelle auch nicht nur einen unbedeutenden Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten seiner früheren Ehefrau dar. Sie habe vielmehr zunächst annähernd der Bruttodifferenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufen 1 und 2 entsprochen. Erst seit Juli 1982 übersteige diese Differenz den Betrag von 100,-- DM monatlich deutlich. Die Bruttodifferenz zwischen beiden Stufen des Ortszuschlages sei aber für die rechtliche Beurteilung nicht ausschlaggebend. Da das "Unterhaltsgeld" nach Abzug von Steuern aus dem Nettoeinkommen geleistet werde, könne das Gewicht dieser Leistung für den Kläger nur aufgrund einer Nettobetrachtung ermittelt werden. Sie ergebe, daß der Kläger mit dem "Unterhaltsgeld" etwa den ihm zufließenden Nettobetrag des erhöhten Ortszuschlags an seine geschiedene Ehefrau weitergebe. Auch gemessen an den Lebensverhältnissen der früheren Eheleute komme dem "Unterhaltsgeld" die Funktion einer Unterhaltsleistung zu. Nach dem unwidersprochenen Vortrag des Klägers habe seine frühere Ehefrau ein monatliches Nettoeinkommen von etwa 1.000,-- DM. Selbst wenn dieses Einkommen zwischenzeitlich etwa angestiegen sein sollte, würden ihre Einkommensverhältnisse durch die monatliche Leistung von 100,-- DM nicht unerheblich verbessert. Aber auch für den Kläger, der aus seinen Bezügen als Leutnant seiner Tochter laufenden Unterhalt zu leisten habe, sei dieser Betrag nicht unbedeutend. Angesichts dieser Umstände des Falles sei das "Unterhaltsgeld" von 100,-- DM monatlich noch als Unterhaltsleistung und nicht nur als unbedeutender Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten der früheren Ehefrau des Klägers anzusehen. Der Auffassung des Bundesministers des Innern, die Grenze zwischen einem unbedeutenden Zuschuß und einer Unterhaltsleistung werde erst bei einer monatlichen Unterhaltsverpflichtung von mindestens 250,-- DM überschritten, vermöge der Senat nicht zu folgen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Sie meint, die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG seien beim Kläger nicht gegeben. Das "Unterhaltsgeld" von 100,-- DM monatlich, das er seiner früheren Ehefrau zahle, sei keine Unterhaltsverpflichtung "aus der Ehe", sondern solle nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen besondere Aufwendungen der früheren Ehefrau abgelten, die ihr daraus entständen, daß sie die gemeinsame Tochter in ihre Wohnung aufnehme und betreue. Der Kläger erfülle mit dieser Zahlung mithin seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind. Aber selbst wenn das "Unterhaltsgeld" als eine Leistung des Klägers angesehen werde, zu der er aus seiner geschiedenen Ehe verpflichtet sei, handele es sich dabei nicht um eine Verpflichtung zum Unterhalt im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG. Eine solche Verpflichtung bestehe nicht, wenn der geschiedene Ehegatte ganz überwiegend auf Unterhalt verzichtet habe.
Das Berufungsgericht sei zudem von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit abgewichen, als es bei der Beurteilung, ob das "Unterhaltsgeld" einen unbedeutenden Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten der früheren Ehefrau des Klägers darstelle, nicht die früheren ehelichen Lebensverhältnisse vor der Scheidung, sondern die Einkommensverhältnisse der Ehefrau nach der Scheidung zugrunde gelegt habe. Wäre das Berufungsgericht von der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ausgegangen, so hätte es prüfen müssen, ob das "Unterhaltsgeld" von 100,-- DM monatlich, gemessen an den Lebensverhältnissen des Klägers und seiner früheren Ehefrau vor der Scheidung, Unterhaltsfunktion gehabt habe. Dabei hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß das nicht der Fall gewesen sei.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 9. August 1984
aufzuheben und die Berufung des Klägers
gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
Sigmaringen vom 27. Oktober 1983 zurückzuweisen.
Der Kläger tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision, über die mit dem Einverständnis der Verfahrensbeteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist begründet. Das Berufungsgericht hat dem Kläger den Ortszuschlag der Stufe 2 zu Unrecht über den Monat April 1981 hinaus zuerkannt. Seit dem Monat Mai 1981 erfüllt der Kläger die Voraussetzungen für die Zahlung des Ortszuschlages dieser Stufe nicht mehr, weil er aus seiner geschiedenen Ehe nicht zum Unterhalt im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG verpflichtet ist.
1. Die Zuordnung geschiedener Soldaten zu den Stufen des Ortszuschlages richtet sich danach, ob der Soldat nach der Ehescheidung hinsichtlich seiner finanziellen Belastung mit Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem früheren Ehegatten einem Soldaten gleichsteht, der nur seinen eigenen Unterhalt zu bestreiten hat - wie ein lediger Soldat, der die Voraussetzungen des § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG nicht erfüllt -, oder ob seine wirtschaftliche Stellung nach der Ehescheidung in bezug auf den Unterhalt des früheren Ehegatten im wesentlichen weiterhin der eines verheirateten Soldaten entspricht. Im ersten Fall gehört der geschiedene Soldat ebenso wie ein lediger Soldat der Stufe 1 des Ortszuschlages an (§ 40 Abs. 1 BBesG), im zweiten Fall dagegen der Stufe 2 (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG).
Damit trägt das Besoldungsrecht der Tatsache Rechnung, daß ein geschiedener Soldat zwar nicht verlangen kann, den im Hinblick auf seinen früheren Familienstand um den ehegattenbezogenen Anteil des Ortszuschlages erweiterten amtsgemäßen Unterhalt nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft trotz des Wegfalles der mit dieser Lebensgemeinschaft verbundenen Ausgaben weiter zu erhalten, daß dem geschiedenen Soldaten aus der nicht mehr bestehenden ehelichen Lebensgemeinschaft aber andererseits nachwirkend Unterhaltsbelastungen verbleiben können, die denjenigen entsprechen, welche bei Verheirateten die Zahlung des ehegattenbezogenen Anteils des Ortszuschlages rechtfertigen (vgl. BVerfGE 49, 260 (271 ff.)).
Vergegenwärtigt man sich diesen Regelungszusammenhang, dann kann nicht zweifelhaft sein, daß der im Bundesbesoldungsgesetz nicht näher bestimmte Begriff "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" in § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG eine auf rechtlicher Verpflichtung beruhende Leistung bezeichnet, die so bemessen ist, daß sie den wesentlichen Unterhalt des früheren Ehegatten bilden kann. Das ist der Fall, wenn der geschiedene Soldat durch die bei der Ehescheidung getroffene Unterhaltsregelung verpflichtet wird, seinen früheren Ehegatten wirtschaftlich so zu stellen, wie dieser - ausgehend von den für die Gestaltung von Unterhaltsverpflichtungen unter geschiedenen Eheleuten allgemein maßgebenden ehelichen Lebensverhältnissen im Zeitpunkt der Ehescheidung (also ohne Berücksichtigung einer späteren Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Leistungsverpflichteten etwa als Folge eines beruflichen Aufstiegs) - bei Fortbestehen der Ehe stände. Nur eine so zu verstehende Unterhaltsverpflichtung des geschiedenen Soldaten rechtfertigt es, ihn hinsichtlich der Bemessung des Ortszuschlages nach der Ehescheidung im Grundsatz weiterhin einem verheirateten Soldaten gleichzustellen. Das bedeutet allerdings nicht, daß bereits jede auch nur geringfügige Einschränkung seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem früheren Ehegatten es ausschlösse, ihm den Ortszuschlag der Stufe 2 zu gewähren. Im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet" ist der Soldat vielmehr so lange, wie er den Unterhalt seines früheren Ehegatten im wesentlichen zu bestreiten hat. Das ist der Fall, wenn seine Unterhaltsleistung einen für die gesamte wirtschaftliche Lebensführung des früheren Ehegatten bestimmenden Anteil von dessen Lebensunterhalt ausmacht. Leistet der geschiedene Soldat hingegen einen Zuschuß zu den Lebenshaltungskosten seines früheren Ehegatten, der nur einen geringen Teil von dessen Lebensunterhalt darstellt und in seiner Bedeutung für die gesamte wirtschaftliche Lebensführung hinter anderen Einkünften des früheren Ehegatten deutlich zurücktritt, dann hat diese Leistung nicht die Funktion eines "Unterhalts" im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG (im Ergebnis ebenso: Beschluß vom 30. November 1981 - BVerwG 2 B 7.81 -). Sie kann daher nicht dazu führen, daß der geschiedene Soldat der Stufe 2 des Ortszuschlages zugeordnet wird.
Ebenso wie das Berufungsgericht hat der Senat Zweifel, ob sich die Grenze zwischen derartigen Zuschüssen zu den Lebenshaltungskosten des früheren Ehegatten und einer nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG zu berücksichtigenden Unterhaltsleistung angesichts der Vielfalt der Lebensverhältnisse und der unterschiedlichen Einkünfte von Beamten und Soldaten in den verschiedenen Besoldungsgruppen betragsmäßig festlegen läßt, wie das der Bundesminister des Innern in seinem Rundschreiben vom 6. Juli 1982 (GMBl. S. 403) versucht hat. Der vorliegende Fall nötigt indessen nicht dazu, diese Grenze auf andere Weise naher zu bestimmen; denn das vom Kläger an seine frühere Ehefrau gezahlte monatliche "Unterhaltsgeld" bleibt hinter einer Unterhaltsleistung im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG derart weit zurück, daß sich die Frage der Abgrenzung gegen eine Unterhaltsleistung nicht stellt. Dazu im einzelnen:
Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß das "Unterhaltsgeld" als Leistung des Klägers an seine frühere Ehefrau anzusehen ist, zu der er sich in dem notariellen Vertrag vom 22. September 1980 verbindlich verpflichtet hat. Nach dem Gesamtzusammenhang der entsprechenden Vertragsabrede handelt es sich um eine Leistung, die offenbar Aufwendungen der früheren Ehefrau abgelten soll, welche dieser im Zusammenhang damit entstehen, daß sie die gemeinsame Tochter bei sich aufgenommen hat und - jedenfalls bis zur Volljährigkeit - betreut. Das "Unterhaltsgeld" soll auch nicht dem Kind (für das der Kläger Unterhaltsleistungen erbringt), sondern der Mutter zukommen. Es mag dazu bestimmt sein, die frühere Ehefrau des Klägers finanziell in den Stand zu setzen, der gemeinsamen Tochter über den eigentlichen Unterhalt hinaus kleine Zuwendungen zukommen lassen zu können. Möglicherweise beruht die Zahlung aber auch auf der Überlegung, daß das Zusammenleben mit der heranwachsenden Tochter der früheren Ehefrau des Klägers kleinere zusätzliche Ausgaben für sich selbst abverlangt. In beiden Fällen dient jedoch das "Unterhaltsgeld" nicht der Sicherung des Lebensunterhalts der früheren Ehefrau des Klägers im eigentlichen Sinne, sondern einem Zweck, der - sofern es der früheren Ehefrau des Klägers zur eigenen Verwendung zukommen soll - von der Bestreitung des Lebensunterhalts zu trennen ist. Der Senat hat deswegen schon Bedenken, das "Unterhaltsgeld" seinem Leistungszweck nach als Unterhalt im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG anzusehen, zumal der Kläger und seine frühere Ehefrau in notariellen Verträgen vom 12. April 1979 und vom 22. September 1980 für den Fall der Scheidung gegenseitig auf Unterhalt verzichtet haben. Dieser Unterhaltsverzicht wird durch die Abrede über das "Unterhaltsgeld" im Hinblick auf dessen erörterte besondere Zweckbestimmung in Wirklichkeit nicht eingeschränkt.
Daß das "Unterhaltsgeld" nach den zuvor dargestellten Grundsätzen kein Unterhalt im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG ist, ergibt sich aber in erster Linie aus seiner Höhe und deren Verhältnis zu den Einkünften des Klägers im Zeitpunkt der Ehescheidung. Der Kläger war seinerzeit Oberfähnrich und als solcher in die Besoldungsgruppe A 8 BBesO eingestuft. Neben dem Grundgehalt aus dieser Besoldungsgruppe standen ihm seinerzeit mindestens der Ortszuschlag der Stufe 3, Tarifklasse II, von 716,80 DM sowie eine Amtszulage von 53,43 DM zu. Seine Bruttogesamtbezüge dürften sich mithin damals auf über 2.000,-- DM belaufen haben. Legt man dieses Einkommen und die Lebensführung zugrunde, die es der Familie des Klägers - also auch der früheren Ehefrau des Klägers - nach Abzug der Steuern im Jahr 1981 ermöglichte, so ist eindeutig, daß eine Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner früheren Ehefrau im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG den Betrag von monatlich 100,-- DM bei weitem übersteigen würde. Abgesehen von seinem bereits erörterten anders gearteten Zweck stellt das "Unterhaltsgeld" mithin auch seiner Höhe nach keinen für die wirtschaftliche Lebensführung der früheren Ehefrau des Klägers bestimmenden Anteil ihres Lebensunterhalts dar. Es erweist sich seinem Betrag nach vielmehr als ein Zuschuß des Klägers zu den Lebenshaltungskosten seiner früheren Ehefrau, der für deren wirtschaftliche Lebensumstände nicht in dem oben beschriebenen Sinne bedeutend ist, mag er - wie das Berufungsgericht betont - für die konkrete Wirtschaftsführung der früheren Ehefrau des Klägers auch durchaus Gewicht haben.
Der Kläger ist nach alledem nicht deswegen im Sinne des § 40 Abs. 2 Nr. 3 BBesG "aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet", weil er seiner früheren Ehefrau ein monatliches "Unterhaltsgeld" von 100,-- DM zahlt. Die Beklagte hat ihn deswegen vom Monat Mai 1981 an zutreffend in Anwendung des § 40 Abs. 1 BBesG der Stufe 1 des Ortszuschlages zugeordnet. Die Revision der Beklagten führt daher zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung des Klägers gegen das erstinstanzliche Urteil.
Fundstellen
NJW 1987, 391-392 (ST) |
Buchholz 235 § 40, Nr 11 (ST) |
NVwZ 1987, 230-230 (S) |
ZBR 1986, 301-302 (ST) |
PersV 1987, 519-519 (S) |
Schütz BeamtR ES/C I 1.1, Nr 27 (L) |
ZfSH/SGB 1986, 620-621 (ST) |