Unabhängig von Sinn und Nutzen der Einbeziehung tariflicher Regelungen in die Arbeitsverträge von Chefärzten stellt sich die Frage, ob Tarifnormen im Arbeitsverhältnis angewendet werden müssen. Mangels Allgemeinverbindlichkeit wäre es grundsätzlich nur denkbar, dass ein Tarifvertrag anzuwenden ist aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Gremien (Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband, der Beschäftigte ist Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft) bzw. bei einem Haustarifvertrag/Firmentarifvertrag des Arbeitgebers bei Mitgliedschaft des Beschäftigten in der tarifschließenden Gewerkschaft. Eine solche normative Tarifbindung ist jedoch bei Chefärzten grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA gilt dieser Tarifvertrag nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. Andere Tarifverträge nehmen die Chefärztinnen und Chefärzte generell vom Geltungsbereich des Tarifvertrages aus (§ 1 Abs. 2 Buchst. a TVöD-K; § 1 Abs. 3 TV-Ärzte (Länder); § 1 Abs. 2 Buchst. a TV-L). Die ausdrückliche Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages gilt unabhängig davon, ob die Chefärzte leitende Angestellte sind oder nicht. Bei Haus- und Firmentarifverträgen wäre deren Anwendbarkeit auf Chefärzte genau zu prüfen.

Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme von TV-Ärzte/VKA bzw. TVöD-K/bei Universitätskliniken TV-Ärzte (Länder) bzw. TV-L in neu abzuschließenden Verträgen ist denkbar, erscheint aber nicht in jedem Fall sinnvoll. Die überwiegende Anzahl der neu verhandelten Chefarztverträge basiert auf dem Muster der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Auf www.dkvg.de kann im Bereich "Musterverträge Download" für ein geringes Entgelt dieser Muster-Chefarztvertrag mit Anmerkungen heruntergeladen werden.

Wurde der Chefarzt zunächst in anderer Position eingestellt und erst später zum Chefarzt bestellt, enthält der "Erstvertrag" häufig einen Verweis auf den einschlägigen Tarifvertrag. In der Regel wird dann jedoch bei der Bestellung zum Chefarzt diese Inbezugnahme im Rahmen eines neu abgeschlossenen Chefarzt-Vertrags abbedungen bzw. neu geregelt.

Allerdings existiert doch noch eine gewisse Anzahl von bereits langjährig beschäftigten Chefärzten, deren Arbeitsverträge auf das frühere Tarifrecht, den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) verweisen, oder einzelne Tarifnormen, zumeist hinsichtlich der Vergütung, in Bezug nehmen. Auf diese Fallgestaltung wird unter 4. (Einzelvertragliche Anwendung des TV-Ärzte/VKA auf Chefärzte) eingegangen.

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