1 Einleitung

Chefärzte haben eine herausgehobene Stellung inne. In aller Regel prägen sie die Arbeit vieler Mitarbeiter und sollen dies auch tun. Dem ist Rechnung zu tragen bei der Festlegung ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten. Zum einen sind dabei alle rechtlichen Vorgaben zu beachten, die sich aus der Tätigkeit als Arzt, als weiterbildender Arzt, als zur Mitgestaltung Beauftragter des Unternehmens etc. ergeben. Zum anderen ist den persönlichen Wünschen und Belangen des Chefarztes Rechnung zu tragen, ebenso jedoch den Belangen des Arbeitgebers.

Die Regelungen der fachlich einschlägigen Tarifverträge, im Bereich der kommunalen Krankenhäuser des TV-Ärzte/VKA bzw. des TVöD-K, im Bereich der Universitätskliniken des TV-Ärzte (Länder) bzw. TV-L vermögen nicht das abzudecken, was in einem Arbeitsvertrag für einen Chefarzt abzubilden ist. Arbeitgeber und Chefarzt handeln in aller Regel ein Vertragswerk aus, das zumeist auf einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Entwurf beruht. Häufig greift dieser, jedenfalls in vielen Punkten, auf die Musterbedingungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft zurück. Beide Parteien tun jedoch gut daran, zunächst diejenigen Bedingungen auszuarbeiten, die für ihre spezielle Situation geeignet erscheinen und diese sodann in möglichst konkreten Vereinbarungen umzusetzen. Musterbedingungen sind für eine Vielzahl von Anwendern formuliert und können naturgemäß nicht in allen Fällen die gewünschte – und zur Konfliktvermeidung erforderliche – Klarheit herstellen. Bei den individuellen Änderungswünschen der Chefärzte ist insbes. auch darauf zu achten, welche Auswirkungen diese auf das gesamte Krankenhausgefüge und auf weitere Mitarbeiter haben.

2 Einwirkende Normen

Auf das Arbeitsverhältnis eines Chefarztes wirkt eine Vielzahl von Normen ein, allerdings greifen nicht alle Normen, die das Arbeitsverhältnis anderer Ärzte regulieren. Entscheidend kann es sich auswirken, ob der Chefarzt als so genannter "leitender Angestellter" zu betrachten ist oder nicht.

Nicht behandelt werden an dieser Stelle Besonderheiten, die sich ergeben können im Hinblick auf Auslandsbezug, sei es bei einer Inlandstätigkeit eines Arztes mit einer im Ausland erworbenen Qualifikation oder bei Entsendungen.

2.1 Tarifverträge

Unabhängig von Sinn und Nutzen der Einbeziehung tariflicher Regelungen in die Arbeitsverträge von Chefärzten stellt sich die Frage, ob Tarifnormen im Arbeitsverhältnis angewendet werden müssen. Mangels Allgemeinverbindlichkeit wäre es grundsätzlich nur denkbar, dass ein Tarifvertrag anzuwenden ist aufgrund beiderseitiger Mitgliedschaft in den tarifschließenden Gremien (Arbeitgeber ist Mitglied im Arbeitgeberverband, der Beschäftigte ist Mitglied in der tarifschließenden Gewerkschaft) bzw. bei einem Haustarifvertrag/Firmentarifvertrag des Arbeitgebers bei Mitgliedschaft des Beschäftigten in der tarifschließenden Gewerkschaft. Eine solche normative Tarifbindung ist jedoch bei Chefärzten grundsätzlich ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 2 TV-Ärzte/VKA gilt dieser Tarifvertrag nicht für Chefärztinnen und Chefärzte, wenn deren Arbeitsbedingungen einzelvertraglich vereinbart worden sind oder werden. Andere Tarifverträge nehmen die Chefärztinnen und Chefärzte generell vom Geltungsbereich des Tarifvertrages aus (§ 1 Abs. 2 Buchst. a TVöD-K; § 1 Abs. 3 TV-Ärzte (Länder); § 1 Abs. 2 Buchst. a TV-L). Die ausdrückliche Herausnahme aus dem Anwendungsbereich des Tarifvertrages gilt unabhängig davon, ob die Chefärzte leitende Angestellte sind oder nicht. Bei Haus- und Firmentarifverträgen wäre deren Anwendbarkeit auf Chefärzte genau zu prüfen.

Eine arbeitsvertragliche Inbezugnahme von TV-Ärzte/VKA bzw. TVöD-K/bei Universitätskliniken TV-Ärzte (Länder) bzw. TV-L in neu abzuschließenden Verträgen ist denkbar, erscheint aber nicht in jedem Fall sinnvoll. Die überwiegende Anzahl der neu verhandelten Chefarztverträge basiert auf dem Muster der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG). Auf www.dkvg.de kann im Bereich "Musterverträge Download" für ein geringes Entgelt dieser Muster-Chefarztvertrag mit Anmerkungen heruntergeladen werden.

Wurde der Chefarzt zunächst in anderer Position eingestellt und erst später zum Chefarzt bestellt, enthält der "Erstvertrag" häufig einen Verweis auf den einschlägigen Tarifvertrag. In der Regel wird dann jedoch bei der Bestellung zum Chefarzt diese Inbezugnahme im Rahmen eines neu abgeschlossenen Chefarzt-Vertrags abbedungen bzw. neu geregelt.

Allerdings existiert doch noch eine gewisse Anzahl von bereits langjährig beschäftigten Chefärzten, deren Arbeitsverträge auf das frühere Tarifrecht, den Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) verweisen, oder einzelne Tarifnormen, zumeist hinsichtlich der Vergütung, in Bezug nehmen. Auf diese Fallgestaltung wird unter 4. (Einzelvertragliche Anwendung des TV-Ärzte/VKA auf Chefärzte) eingegangen.

2.2 Anzuwendende Gesetze

Das allgemeine Normdickicht gilt es auch bei der Abfassung von Chefarztverträgen zu durchdringen. In mancherlei Hinsicht dient es dem Miteinander, wenn beide Parteien sich vor Arbeitsantritt nochmals vor Augen führen, welche ...

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