Die Verantwortlichkeit des Chefarztes für die von ihm zu leitendende Abteilung sollte jedenfalls insoweit abgegrenzt werden, als die entsprechende(n) Abteilung(en) klar bezeichnet werden. Der Umfang der Weisungsgebundenheit im nichtärztlichen Bereich sollte ebenfalls definiert werden.

Herausgestellt werden kann, dass der Arzt in seiner ärztlichen Verantwortung bei der Diagnostik und Therapie unabhängig und weisungsfrei ist, im Übrigen aber an die Weisungen des Krankenhausträgers (und des Leitenden Arztes des Krankenhauses) gebunden ist. Auch kann und sollte geregelt werden, dass der Chefarzt mit bestimmten Personen bzw. Funktionen zur Zusammenarbeit verpflichtet ist, etwa mit dem Krankenhausträger, der Geschäftsführung, den leitenden Abteilungsärzten, den Belegärzten, dem Pflegedienstleiter. Im Chefarztvertrag kann ein Anhörungsrecht vereinbart werden vor wichtigen Entscheidungen, die den Aufgabenbereich des Chefarztes betreffen. Auch eine Einbindung in Budgetplanung und Verantwortung kann an dieser Stelle geregelt werden.

 
Hinweis

Vereinbarung der Stellung als leitender Angestellter

Vereinzelt wird im Arbeitsvertrag eines Chefarztes formuliert, dass dieser leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sei. Eine alleinige arbeitsvertragliche Abrede über die Stellung des Chefarztes als leitender Angestellter ist irrelevant. Entscheidend ist, ob unter Zugrundelegung der üblichen Abgrenzungskriterien, unter Betrachtung der tatsächlichen Kompetenzen, die Einzelfallbetrachtung eine entsprechende Zuordnung begründet (Näher hierzu oben Ziffer 2.4 Besonderheiten bei leitenden Angestellten).

Ein Versetzungsvorbehalt bleibt vorbehaltlich der üblichen Einschränkungen möglich. Letztlich ist es eine Frage der Verhandlung, ob der Chefarzt sich einem solchen Vorbehalt unterwirft. Sinnvoll ist der Versetzungsvorbehalt sicherlich dann, wenn der Arbeitgeber verschiedene Betriebsstätten betreibt.

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