Zusammenfassung
Mit der Tarifeinigung vom 29.11.2021 haben die Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di sowie die Gewerkschaft dbb beamtenbund und tarifunion einen Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) verabschiedet. Auch für die Beschäftigten des Landes Hessen wurde mit der Tarifeinigung vom 15.10.2021 eine Corona Sonderzahlung vereinbart.
TV Corona-Sonderzahlung, §§ 1, 24 Abs. 2 TV-L, § 3 Nr. 11a EStG; TV Corona-Sonderzahlung 2021/2022 (Hessen)
1 Corona-Sonderzahlung für die Beschäftigten der Länder (außer Hessen)
1.1 Einführung
Mit der Tarifeinigung vom 25.11.2021 haben die Tarifvertragsparteien – neben einer einmaligen Corona-Sonderzahlung – eine lineare Erhöhung der Tabellenentgelte im TV-L sowie der dynamisch ausgestalteten sonstigen Entgeltbestandteile ab 1.12.2022 um 2,8 %, die Erhöhung von Zulagen sowie neue Zulagen in Universitätskliniken und Zentren für Psychiatrie in Baden-Württemberg sowie Entgeltverbesserungen für Auszubildende, Dual Studierende und Praktikanten vereinbart. Während bezüglich dieser Änderungen zunächst nur ein sog. Einigungspapier veröffentlicht wurde, haben die Tarifvertragsparteien am 29.11.2021 den Tariftext für den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (TV Corona-Sonderzahlung) abschließend geeint, unterzeichnet und sofort mit Wirkung ab 29.11.2021 in Kraft gesetzt (§ 3 TV Corona-Sonderzahlung).
1.2 Fälligkeit der Corona-Sonderzahlung
Die Corona-Sonderzahlung ist bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen ""spätestens"" mit dem Entgelt (Tabellenentgelt, Ausbildungs-, Studierenden- bzw. Praktikantenentgelt) für den Monat März 2022 auszuzahlen. Insofern besteht in den Einrichtungen und Betrieben, die den Tarifvertrag der Länder und die diesen ergänzenden Tarifverträge anwenden, dringend Handlungsbedarf. Es gilt festzustellen, welche Beschäftigten Anspruch auf die Zahlung haben, in welcher Höhe diese zusteht und den Betrag abzurechnen.
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, die Corona-Sonderzahlung spätestens im März 2022 auszuzahlen, findet ihren Hintergrund in den steuerrechtlichen Vorschriften. Nach aktueller Rechtslage wird der Freibetrag nach § 3 Nr. 11a EStG nur bei Auszahlung bis spätestens 31.3.2022 gewährt (Näher Z. 1.6).
1.3 Geltungsbereich des TV Corona-Sonderzahlung
§ 1 TV Corona-Sonderzahlung bestimmt den Geltungsbereich des Tarifvertrages wie folgt:
Dieser Tarifvertrag gilt für Personen, die am 29. November 2021 unter den Geltungsbereich eines der nachstehenden Tarifverträge fallen:
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG),
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege),
- Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Gesundheitsberufen (TVA-L Gesundheit),
- Tarifvertrag für dual Studierende der Länder in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (TVdS-L),
- Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten der Länder (TV Prakt-L).
Der TV-L gilt nach § 1 Abs. 1 TV-L für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedsverbands der TdL ist.
Kein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung
Beschäftigte, die nach § 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 TV-L vom Geltungsbereich des Tarifvertrags ausgenommen sind, haben keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung, soweit sie nicht ausdrücklich in § 1 TV Corona-Sonderzahlung erwähnt sind, wie dies z. B. für Auszubildende und Praktikanten der Fall ist.
Der TV-L gilt bspw. nicht für
- leitende Angestellte i. S. d. § 5 Abs. 3 BetrVG, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind
- für Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt Entgeltgruppe 15 bzw. Ä 4 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,
- wissenschaftliche und künstlerische Hilfskräfte
- Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen.
Bestimmte aus dem Geltungsbereich des TV-L ausgenommene Beschäftigtengruppen bedürfen einer näheren Erläuterung.
Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes Entgelt erhalten
Sog. AT-Angestellte haben keinen Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Wurde ein Beschäftigter erst vor kurzem zum sog. AT-Angestellten befördert, ist maßgeblich auf den Stichtag 29.11.2021 abzustellen. Fiel der Beschäftigte am 29.11.2021 unter den Geltungsbereich des TV-L, weil das Entgelt zu diesem Zeitpunkt das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 noch nicht überstieg, besteht Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung. Auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung der Corona-Sonderzahlung spätestens mit dem Entgelt für den Monat März 2022 kommt es nach hier vertretener Auffassung nicht an.
Zu klären gilt es, ob ein Anspruch auf die Corona Sonderzahlung besteht, wenn Beschäftigte im Bereich des ...