(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
(2) 1Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
1. |
als Beamter des höheren Dienstes, |
3. |
als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule, |
4. |
als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar, |
2Die Anrechnung von mehr als zwei Jahren dieser Tätigkeiten setzt besondere Kenntnisse und Erfahrungen des zu Ernennenden voraus.
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