Für die Beamten gilt ein einheitliches analytisches Bewertungsmodell. Ein allgemein anerkanntes analytisches Bewertungsverfahren stellt das Bewertungsmodell der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) von 1982 dar.[1] Der Beamte hat weder einen Anspruch auf Ausweisung einer Planstelle entsprechend der Bewertung seines Dienstpostens noch einen Anspruch auf Beförderung. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan und die Bewertung von Dienstposten erfolgt nicht in Wahrnehmung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegenüber seinem Beamten, sondern dient allein öffentlichen Interessen.[2]

Demgegenüber handelt es sich bei dem vom TV-L vorgeschriebenen Bewertungsverfahren um eine summarische Bewertungsmethode. Der Arbeitsplatz wird dabei in seiner Gesamtheit betrachtet. Im Vergleich zur analytischen Dienstpostenbewertung für Beamte wird auf eine Gewichtung der einzelnen Anforderungen untereinander verzichtet. Bei den Beschäftigten müssen bestimmte Tätigkeitsmerkmale erfüllt sein, um in eine bestimmte Entgeltgruppe eingruppiert zu werden. Bei den Tätigkeitsmerkmalen handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die auslegungsbedürftig sind und somit bei den für die Bewertung zuständigen Sachbearbeitern immer wieder zu Schwierigkeiten führen. Die auszuübende Tätigkeit ist unter diese Tätigkeitsmerkmale zu subsumieren und aus der Wertigkeit der auszuübenden Tätigkeit ergibt sich kraft Tarifautomatik die Eingruppierung des Beschäftigten.

Dementsprechend dürfen nach der Rechtsprechung des BAG bei der Bewertung von Beschäftigtenstellen aus der Besoldung von Beamten mit derselben Tätigkeit keine Schlüsse gezogen werden. Dies führt in der Praxis häufig zu Schwierigkeiten und zu Unfrieden bei Beschäftigten, wenn gleiche Tätigkeiten von Beamten und Beschäftigten ausgeübt werden, die Bewertung jedoch von einander abweicht. Daran ändert auch nichts die vergleichende Übersicht der Vergütungsgruppen des BAT zu den Besoldungsgruppen des Beamtenbesoldungsrechts in § 11 BAT bzw. in der Vorbemerkung Nr. 9 zur EntgO TVöD-VKA und § 5 TV EntgO Bund. Diese "vergleichenden" Übersichten regeln nur die Frage, wie viele Mitarbeiter einem Angestellten unterstellt sind, sofern sich dessen Eingruppierung nach der Anzahl der insgesamt unterstellten Mitarbeiter richtet. Dann rechnen zu den Unterstellten auch die Beamten vergleichbarer Besoldungsgruppen.

Im Übrigen wurde diese allgemein vergleichende Übersicht nicht in den TV-L übernommen. Wohl aber enthält die Entgeltordnung in Protokollerklärungen derartige Gegenüberstellungen, jedoch immer nur im Zusammenhang mit Unterstellungsverhältnissen. Derartige Gegenüberstellungen sind z. B. enthalten in Nr. 2 der Protokollerklärung zu Teil I der Entgeltordnung, Nr. 3 Satz 2 Unterabschn. 9.1 in Teil II der Entgeltordnung.

[1] Vgl. OVG Münster, Urteil v. 3.8.1979, XV A 359/78, wonach das KGSt-Modell objektiv und sachgerecht ist.

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