Sämtliche Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 13–15 besitzen als persönliche Voraussetzung eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung. Fehlt diese persönliche Voraussetzung, können Beschäftigte in den Entgeltgruppen 13–15 nur eingruppiert werden, wenn sie als "sonstige Beschäftigte" aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
Es muss sich um eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung an einer wissenschaftlichen Hochschule handeln. In der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil I und Nr. 1 zu Abschn. 6 des Teils II (Forschung) ist bestimmt, dass wissenschaftliche Hochschulen zum einen Universitäten und Technische Hochschulen sind. Andere Hochschulen (Pädagogische Hochschulen, Kunsthochschulen, Fachhochschulen und sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind) erfüllen nur das Merkmal "Wissenschaftliche Hochschulen", wenn sie nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind.
Nach der Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 4 zu Teil I (und den wortgleichen Protokollerklärungen in den Abschnitten des Teil II) wird festgelegt, dass ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung gilt, wenn er von der zuständigen staatlichen Anerkennungsstelle dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Weitergehende Informationen bezüglich der Anerkennung eines ausländischen Hochschulabschlusses sind erhältlich bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen im Sekretariat der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder.unter http://anabin.kmk.org/. Ist ein ausländischer Bildungsabschluss nicht in der Datenbank ANABIN aufgeführt Oder ist die Gleichwertigkeit mit einem deutschen Bildungsabschluss anhand der Datenbank nicht eindeutig festgestellt werden kann, kann die ZAB im Wege der verwaltungsinternen Amtshilfe um Prüfung der Gleichwertigkeit ersucht werden. Eine Kontaktaufnahme mit der ZAB – auch zu Fragen der Bedienung der Datenbank – ist wie folgt möglich:
Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen
im Sekretariat der Kultusministerkonferenz
Postfach 2240 in 53012 Bonn
Tel.: 0228/501 – 352
E-Mail: zab@kmk.org
Unter dem Begriff "Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung" fallen mit Ausnahme der Ärzte und Apotheker (Teil II Abschn. 2) und der Beschäftigten in der Forschung (Teil II Abschn. 6) alle Fachrichtungen.
Allerdings stellt nicht jeder Abschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule zugleich eine "abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung" dar. Ein Bachelor-Abschluss als erster berufsqualifizierender Hochschulabschluss unterfällt unabhängig von der Hochschulart und der Studiendauer nicht unter den Begriff der "wissenschaftlichen Hochschulbildung". Erlangt z. B. ein Student nach einem 8-semestrigen Bachelorstudiengang als Abschluss den Bachelor, hat er keine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung i. S. d. Entgeltordnung erworben. Dies wird in der Protokollerklärung Nr. 3 Satz 2 des Teils I und des Teils II Abschn. 6 unmissverständlich klargestellt.
Ein Masterabschluss in einem Studiengang, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (Allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Mindeststudienzeit von mehr als 6 Semestern – ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o. Ä. – vorgeschrieben ist, wird hingegen als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung anerkannt.
Masterabschlüsse, die an Fachhochschulen erworben worden sind, gelten ebenfalls als wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn der Masterabschluss den Zugang zur Laufbahn des höheren Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene eröffnet (Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 Satz 3 des Teils I bzw. des Teils II Abschn. 6). Der Masterstudiengang muss akkreditiert sein.
Ein Verzeichnis der akkreditierten Studiengänge ist im Internet abrufbar unter www.akkreditierungsrat.de.
Für das Gebiet der Rechts- und Staatswissenschaften genügt für das Vorliegen einer abgeschlossenen Hochschulbildung die 1. juristische Staatsprüfung (Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 2 Satz 1). Der 1. Staatsprüfung ist der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjurist an einer Universität oder wissenschaftlichen Hochschule gleichgestellt.
Für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppen 13–15 ist neben dem Vorliegen einer wissenschaftlichen Hochschulbildung aber auch, dass der Beschäftigte eine seiner Hochschulbildung entsprechende Tätigkeit ausübt. Der Beschäftigte muss eine Tätigkeit ausüben, die ein Wissen und Können erfordert, wie es normalerweise gerade durch diese vom Beschäftigten erworbene Hochschulbildung vermittelt wird. Es genügt nicht, wenn die akademische Ausbildung nützlich oder wünschenswert für die auszuübende Tätigkeit ist. Eine Tätigkei...