In der Zwischenphase zwischen Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 und Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung fanden nach § 17 Abs. 1 TVÜ-Länder die bisherigen Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorschriften gemäß den §§ 22, 23 BATBAT-O einschließlich der Vergütungsordnung, die §§ 1, 2 Abs. 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb/MTArb-O (TV Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 sowie die entsprechenden Regelungen für das Tarifgebiet Ost einschließlich § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT/BAT-O vom 8.5.1991 weiterhin Anwendung.
Diese Zwischenphase dauerte vom 1.11.2006 bis 31.12.2011, da zum 1.1.2012 die neue Entgeltordnung in Kraft getreten ist.
Wurden ab dem 1.11.2006 Beschäftigte neu eingestellt, war wie folgt zu verfahren:
1. Schritt: Ab dem 1.11. neu eingestellte Beschäftigte waren zunächst nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften und nach dem bisherigen Bewertungsverfahren in das System der Vergütungsordnung bzw. des Lohngruppenverzeichnisses einzureihen. Dies führte im Ergebnis zu einer Vergütungs- bzw. Lohngruppe. Ab dem 1.11. galt jedoch im TV-L eine neue Entgelttabelle mit Entgeltgruppen. Daher bedurfte es einer Verbindung zwischen dem Ergebnis der Eingruppierung und der neuen Entgelttabelle.
2. Schritt: Diese Verbindung wurde hergestellt durch eine Überleitung in den TV-L, indem die Vergütungsgruppe bzw. Lohngruppe einer Entgeltgruppe zugeordnet wurde. Diese Zuordnung erfolgte nicht nach derselben Zuordnungstabelle wie bei bereits am Stichtag vorhandenen Beschäftigten (Anlage 2 zum TVÜ-Länder), sondern nach einer eigenen Zuordnungstabelle in Anlage 4.
In 3 Ausnahmefällen erfolgte die Eingruppierung nicht nach den bisherigen Eingruppierungsvorschriften:
- Die Neueinstellungen in der Entgeltgruppe 1 erfolgten originär.
- Neueinstellungen im Bereich der bisherigen Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum BAT/BAT-O erfolgen außertariflich, weil dieser Bereich in der Entgeltordnung nicht mehr abgebildet ist.
Bei übergeleiteten und ab dem 1.11.2006 neu eingestellten Ärzten i. S. d. § 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt die Entgeltordnung gemäß Anlage 2 TVÜ-Länder Teil C.
Die besondere Entgeltordnung für Ärzte (Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder) gilt nur für diejenigen Ärzte, die an einer Universitätsklinik überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung wahrnehmen. Auf andere Ärzte kann die Anwendung dieser Entgeltordnung durch Vereinbarung auf Landesebene erstreckt werden (§ 4 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVÜ). Soweit hiernach die Entgeltordnung in Anlage 2 Teil C TVÜ-Länder nicht zur Anwendung kommt (z. B. bei Ärzten in Justizvollzugskrankenhäusern oder bei Ärzten in der klinisch-theoretischen Medizin), gelten für die Stufenzuordnung die allgemeinen Grundsätze der Absätze 1, 2, 4 und 5 des § 6 TVÜ-Länder.
Bei Neueinstellungen nach dem 1.1.2012 erfolgt die Eingruppierung in die neue Entgeltordnung originär nach § 12 TV-L.
Hiervon gibt es jedoch gem. § 17 Abs. 2 TVÜ-Länder 3 wichtige Ausnahmen:
- für Beschäftigte gemäß Teil II Abschn. B der Anlage 1a zum BAT/BAT-O (Datenverarbeitung). Der hierfür vorgesehene Abschn. 11 in Teil II der Entgeltordnung: "Beschäftigte in der Informationstechnik") war bei Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht belegt, weil keine Einigung erzielt werden konnte. Stattdessen galt der Abschn. B vorläufig fort. Er sollte bis zum 31.3.2012 überarbeitet und rückwirkend zum 1.1.2012 in Kraft gesetzt werden (Niederschriftserklärung zu § 29a Abs. 6 sowie Regelungen betr. Abschn. B in § 17 n. F. TVÜ-Länder). Mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23.8.2012 wurde der Abschn. 11 eingefügt und rückwirkend zum 1.1.2012 in Kraft gesetzt. Die Eingruppierung erfolgt nunmehr originär nach § 12 TV-L;
- für Beschäftigte, die unter § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT/BAT-O vom 8.5.1991 fallen;
- für Beschäftigte, die unter § 17 Abs. 10 TVÜ-Länder fallen. Dies sind Beschäftigte, für die "besondere tarifvertragliche Vorschriften über die Eingruppierung" gelten. Wer hierunter fällt, haben die Tarifvertragsparteien nicht näher erläutert. Ein Beispiel hierfür sind die Tarifverträge für Beschäftigte im Kampfmittelräumdienst.
In diesen Fällen kommt die Übergangsregelung weiterhin zur Anwendung.