In diesen Bereichen hat man sich zunächst im Zuge der redaktionellen Überarbeitung der Tätigkeitsmerkmale damit begnügt, die Berufsbezeichnungen auf den aktuellen Stand zu bringen. Im Bereich der Gesundheitsberufe wurde in der Vorbemerkung zu Teil II Abschn. 10 ausdrücklich festgelegt, dass mit den dort aufgeführten Berufsbezeichnungen auch die dort genannten Vorläuferausbildungen von den Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden. Eine solche ausdrückliche Festlegung fehlt in den übrigen Abschnitten des Teiles II. Seitens der TdL bestehen jedoch keine Bedenken, analog Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung auch Beschäftigte mit den entsprechenden gleichwertigen Vorläuferberufen nach diesen Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren.

Darüber hinaus haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, nach Abschluss der Redaktionsvereinbarungen zu der Entgeltordnung über die Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrechtlicher Entwicklungen zu verhandeln. Diesbezüglich wurde in § 39 Abs. 4 Buchst. f TV-L ein gesondertes Kündigungsrecht für 3 Abschnitte in Teil II vereinbart:

Bzgl. dieser Abschnitte besteht ein gesondertes Kündigungsrecht, frühestens zum 30.6.2012. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

Bisher wurden nur die Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Rettungsdienst grundständig überarbeitet. Sie sind mit Wirkung zum 1.1.2020 in Kraft getreten; das ursprünglich vereinbarte Sonderkündigungsrecht wurde gestrichen.

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