Die Entgeltgruppen 1-3 wie auch die Entgeltgruppen 4 und 7 werden in den Teil II integriert, um so die ganze Bandbreite der Entgeltgruppen weitgehend zu nutzen und Differenzierungen in der Wertigkeit der Tätigkeiten zu ermöglichen (vgl. näher hierzu die Darlegungen oben unter Punkt 4.5 und 4.9). Auch wurden die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2-4 zur Behebung von Abgrenzungsschwierigkeiten neu strukturiert (vgl. näher hierzu die Darlegungen oben unter Punkt 4.8).

Doppelzuordnungen von Tätigkeitsmerkmalen wurden beseitigt (vgl. näher hierzu die Darlegungen oben unter Punkt 4.10).

Die Berufsbilder wurden aktualisiert wie z. B. "Mechatroniker" oder "Systemelektroniker". In Abs. 4 Satz 2 der Vorbemerkungen zu Teil III haben die Tarifvertragsparteien für den Teil III ausdrücklich normiert, dass in Tätigkeitsmerkmalen genannte Ausbildungsberufe auch die entsprechenden früheren Ausbildungsberufe umfassen. Im Teil II ist nur in der Vorbemerkung zu Abschn. 10 (Beschäftigten in Gesundheitsberufen) ausdrücklich festgelegt, dass Beschäftigte mit den dort genannten Vorläuferausbildungen auch von den nunmehr aufgeführten Berufsbezeichnungen miterfasst werden. Seitens der TdL bestehen keine Bedenken, darüber hinaus auch in anderen Bereichen analog Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung Beschäftigte mit den entsprechenden gleichwertigen Vorläuferberufen nach diesen Tätigkeitsmerkmalen einzugruppieren. Um in bestimmten Bereichen über die Auswirkungen neuer Berufe und berufsbildungsrechtlicher Entwicklungen verhandeln zu können, wurde in § 39 Abs. 4 Buchst. f TV-L ein gesondertes Kündigungsrecht für folgende Abschnitte in Teil II vereinbart: Abschn. 10 (Beschäftigte in Gesundheitsberufen) und Abschn. 25 (Wirtschaftspersonal).

Diese Abschnitte können gemeinsam gesondert gekündigt werden, frühestens jedoch zum 30.6.2012. Die Nachwirkung ist ausgeschlossen.

Die Überarbeitung der Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte in der Informationstechnik (IT) erfolgte erstmalig mit Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 23.8.2012 rückwirkend zum 1.1.2012.

Zum 1.1.2021 wurde der Abschnitt grundständig überarbeitet und aufgewertet. Es wurden – vergleichbar der EntgO zum TVöD-VKA – völlig neue Tätigkeitsmerkmale ausgebracht (siehe hierzu Abschn. 8.3). Die Beschäftigten in technischen Berufen (Ingenieure) – bislang geregelt in den Tätigkeitsmerkmalen für technische, vermessungstechnische sowie landkartentechnische Beschäftigte im Allgemeinen Teil der Anlage 1a zum BAT/BAT-O – sind nun mehr in redaktionell überarbeiteter Form dem Teil II Abschn. 22 zugeordnet. Über den redaktionellen Ansatz hinaus wurden jedoch auch strukturelle Verbesserungen vereinbart. Die sog. "Drittel-Heraushebungen" sind im Vergleich zur bisherigen Zuordnung nach Anlage 4 TVÜ-Länder jeweils eine Entgeltgruppe höher zugeordnet. Die jeweils entsprechenden Heraushebungsmerkmale, die einen Zeitanteil von mindestens 50 % (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 4 TV-L) verlangen, sind derselben Entgeltgruppe zugeordnet und dienen jeweils als Basis für eine weitere Heraushebung.

Unter der in allen Entgeltgruppen geforderten "technischen Ausbildung" ist gemäß der Vorbemerkung zu Abschn. 22.1 der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes bzw. zur entsprechenden Qualifikationsebene berechtigen. In der Regel ist daher ein entsprechender Bachelor- bzw. Fachhochschulabschluss erforderlich.

Eine Reihe von Tätigkeitsmerkmalen enthalten als Klammerzusatz eine Entgeltgruppenzulage. Insoweit wird auf die Darlegungen unten unter Punkt 11.3 verwiesen.

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