An zahlreichen Stellen des TV-L wie der Entgeltordnung sind Protokollerklärungen angefügt. Teils normieren sie selbstständige Tatbestände und sind nur aus Gründen der Verständlichkeit der eigentlichen Tarifnorm in Protokollerklärungen "ausgelagert" worden, teils handelt es sich um authentische Interpretationen der jeweiligen tariflichen Regelung. Sie haben Tarifcharakter und stehen im Verhältnis zur vorangestellten Tarifnorm auf derselben Rangstufe.[1]

Protokollerklärungen sind auch für die Gerichte bindend.

Nicht selten unterlässt man das Lesen dieser Protokollerklärungen, obwohl der Paragraf des TV-L bzw. die Entgeltgruppe ausdrücklich auf diese verweist, da diese – vor allem in der Entgeltordnung – manchmal nicht leicht aufzufinden und zum Teil sehr umfangreich und schwer verständlich gestaltet sind. Die Folge ist, dass die anzuwendende Eingruppierungsnorm oft falsch ausgelegt wird.

Protokollerklärungen sind verbindliche Bestandteile der Tätigkeitsmerkmale. Ihnen kommt als Tarifbestandteil die gleiche Bindungswirkung wie Tarifnormen zu. Es handelt sich also nicht um unverbindliche Richtlinien oder gar um unverbindliche Interpretationshilfen. Für ihre Auslegung gelten die von der Rechtsprechung für die Auslegung von Tarifverträgen entwickelten Grundsätze.

 
Praxis-Beispiel

Protokollerklärung

Die Entgeltgruppe 14 FGr. 4 in Teil I lautet:

Zitat

Beschäftigte mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, denen mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13 durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind.

(Hierzu Protokollerklärungen Nr. 1 und 2)

Mit den am Schluss des Teils I abgedruckten Protokollerklärungen Nr. 1 und Nr. 2 geben die Tarifvertragsparteien konkrete Festlegungen vor, die bei der Bewertung einer Tätigkeit zwingend beachtet werden müssen:

  • In der Protokollerklärung Nr. 1 haben die Tarifvertragsparteien definiert, was unter dem Begriff "wissenschaftliche Hochschulen und einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung" zu verstehen ist.
  • Die Protokollerklärung Nr. 2 erläutert, wie das im Tätigkeitsmerkmal geforderte Unterstellungsverhältnis von "mindestens drei Beschäftigte mindestens der Entgeltgruppe 13" berechnet wird.

Niederschriftserklärungen sind entweder eine einseitige oder eine übereinstimmende Erklärung einer bzw. der Tarifvertragsparteien, die im Rahmen des Abschlusses eines Tarifvertrages in einer Verhandlungsniederschrift zusammengefasst werden. Sie sind nicht Bestandteil des Tarifvertrags. Sie geben Hinweise auf das Verständnis, von dem die Tarifvertragsparteien bei der Vereinbarung der Tarifnorm ausgegangen sind. Sie haben damit zum einen die Bedeutung einer an die Mitglieder der Tarifvertragsparteien gerichteten Empfehlung für die praktische Handhabung. Des Weiteren können sie für die Auslegung der Norm als Interpretationshilfe herangezogen werden, soweit es zur Anwendung der Norm auf das Selbstverständnis der Tarifvertragsparteien bzw. den sich daraus ergebenden Willen ankommt. Dies setzt allerdings voraus, dass dieser tarifliche Wille auch in der tariflichen Regelung seinen Niederschlag gefunden hat. Sie sind nicht bindend für die Gerichte. Soweit es sich bei den Niederschriftserklärungen um Klarstellungen bzw. Präzisierungen handelt, entfalten sie i. d. R. im Ergebnis dieselbe Verbindlichkeit, wie wenn diese Aussage in der Norm selbst oder einer Protokollerklärung getroffen worden wäre.

 
Hinweis

Beispiele für Niederschriftserklärungen

Niederschriftserklärungen finden sich z. B.:

Aktuell enthält die Entgeltordnung keine Niederschriftserklärungen.

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