Die Vorbemerkungen zu Teil III beruhen auf den §§ 1 bis 7 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb/MTArb-O sowie den Vorbemerkungen Nr. 1 bis 8 zum Lohngruppenverzeichnis. Insofern können die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze weiter herangezogen werden.
Die Vorbemerkungen zu Teil III treffen abschnittsübergreifende Festlegungen, insbesondere
- zum Verhältnis der Abschn. 1, 2 und 3 zueinander,
- zur Auffangfunktion des Abschn. 1,
- zur Erforderlichkeit von beruflichen Vorbildungen,
- zu Richtlinien für verwaltungseigene Prüfungen und
- zur Vorarbeiterzulage.
Das Erfordernis einer erfolgreichen Ablegung einer verwaltungseigenen Prüfung für die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe ist bei bestimmten Fallgruppen des Teils III enthalten wie z. B.
- in Abschn. 1 in Entgeltgruppe 5 Fg. 2,
- in Abschn. 3 Unterabschn. 5 in Entgeltgruppe 5 und
- in Abschn. 3 Unterabschn. 8 in Entgeltgruppe 5.
Ergänzend regelt Nr. 4 Abs. 3 der Vorbemerkungen zu Teil III, dass zu den Beschäftigten mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf von mindestens 3 Jahren auch die Beschäftigten der Entgeltgruppe 5 Fg. 2 (des Abschn. 1) mit verwaltungseigener Prüfung gehören.
Gemäß Nr. 7 der Vorbemerkungen zu Teil III der Entgeltordnung sind die Richtlinien für die verwaltungseigenen Prüfungen im Anhang zu Teil III angeführt. Da jedoch die Überarbeitung der Richtlinien vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1.1.2012 nicht mehr abgeschlossen wurde, findet bis zu einer Neuregelung der Richtlinien die Anlage 2 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb entsprechende Anwendung.
Die Regelungen zur Vorarbeiterzulage entsprechen inhaltlich im Wesentlichen den Bestimmungen in § 3 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis zum MTArb/MTArb-O. Daher können die bisherigen Auslegungs- und Rechtsprechungsgrundsätze weiter herangezogen werden. Die Höhe der Vorarbeiterzulage berechnet sich nicht mehr als Vomhundertsatz einer Lohngruppe und Stufe, sondern ist in Abschn. III der Anlage F zum TV-L als Monatsbetrag ausgewiesen. Sie differenziert nach der Eingruppierung der unterstellten Beschäftigten wie folgt:
- bei unterstellten Beschäftigten in den Entgeltgruppen 1-4 beträgt die Zulage 164,36 EUR (Stand 1.1.2020),
- bei unterstellten Beschäftigten in mindestens der Entgeltgruppe 5 beträgt die Zulage 281,36 EUR (Stand 1.1.2020),
Die Zulage erhöht sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz. Sockelbeträge, Mindestbeträge und vergleichbare nichtlineare Steigerungen bleiben unberücksichtigt.
Sofern dem Vorarbeiter vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit nach § 14 TV-L übertragen wird, steht dem Vorarbeiter ab dem 1.1.2012 sowohl die Vorarbeiterzulage nach Nr. 8 Abs. 1 der Vorbemerkungen zu Teil III als auch die Zulage nach § 14 Abs. 3 TV-L zu. Die bis zum 31.12.2011 geltende Regelung nach § 17 Abs. 9 Satz 2 TVÜ-Länder ist durch die neue Entgeltordnung abgelöst worden.