Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis grundsätzlich ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Dieser besondere Kündigungsschutz greift allerdings frühestens 8 Wochen vor Beginn einer Elternzeit bis zum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes und frühestens 14 Wochen vor Beginn einer Elternzeit, die zwischen dem 3. Geburtstag und dem vollendeten 8. Lebensjahr des Kindes liegt. Nur, soweit das Kind vor dem 1.7.2015 geboren ist, beginnt der besondere Kündigungsschutz ab dem Elternzeitverlangen unabhängig vom Alter des Kindes, für das Elternzeit genommen wird, stets frühestens 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Dies beruht darauf, dass für diese Kinder gem. § 27 Abs. 1 Satz 2 das BEEG in seiner bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung fortgilt. Der Arbeitnehmer, der Elternzeit beantragt hat oder sich bereits in Elternzeit befindet, genießt demnach einen besonderen Kündigungsschutz.
Da gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 BEEG ein Anteil von bis zu 24 Monaten der Elternzeit auch zwischen dem 3. Geburtstag und Vollendung des 8. Lebensjahres des Kindes genommen werden kann, muss jeder Arbeitgeber damit rechnen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Kind in diesem Alter hat, durch entsprechendes Elternzeitverlangen diesen besonderen Kündigungsschutz auslösen kann. Dies gilt, da die Inanspruchnahme der Elternzeit nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers abhängig ist, auch dann, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsstelle wechselt. Er kann dann die bei seinem alten Arbeitgeber noch nicht in Anspruch genommene Elternzeit vom neuen Arbeitgeber verlangen. Auch hier ist allerdings wiederum zu beachten, dass dies nur gilt, soweit das Kind, für das Elternzeit in Anspruch genommen wird, nach dem 30.6.2015 geboren ist. Anderenfalls gelten die Bestimmungen der §§ 2–22 BEEG in ihrer bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung fort, § 27 Abs. 1 BEEG. Diese kannten eine Inanspruchnahme einer Elternzeit nach Vollendung des 3. Lebensjahres nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Eine einseitige Auslösung des besonderen Kündigungsschutzes durch den Arbeitnehmer ist hier deshalb in diesen Fällen nicht möglich.
Für den Beginn der 8-Wochen-Frist und das Eingreifen des Kündigungsschutzes kommt es beim erstmaligen Elternzeitverlangen, bei der die Elternzeit mit der Geburt des Kindes beginnen soll, auf den ärztlich prognostizierten Beginn der Elternzeit an. Entscheidend ist also der voraussichtliche Tag der Entbindung.
Der besondere Kündigungsschutz soll eine Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen Arbeit und Betreuung schaffen und die ständige Betreuung des Kindes in der 1. Lebensphase fördern. Der Kündigungsschutz beginnt bereits mit der Geltendmachung der Elternzeit, jedoch längstens 8 bzw. 14 Wochen vor dem Antritt. Der Kündigungsschutz bezieht sich auch auf das Teilzeitarbeitsverhältnis, sofern der Berechtigte aufgrund der Veränderung des Arbeitsverhältnisses während der Elternzeit in einer Teilzeitbeschäftigung bei seinem Arbeitgeber steht. Das Gleiche gilt, sofern keine Elternzeit angetreten wurde, aber schon immer eine Teilzeitbeschäftigung vorlag, die Anspruch auf Elterngeld gibt.
Der Kündigungsschutz des § 18 BEEG umfasst grundsätzlich nur die Dauer der tatsächlich beantragten Elternzeit (zusätzlich bis zu 8 bzw. 14 Wochen nach deren Anmeldung). Wird allerdings Teilzeitarbeit in einem Rahmen zwischen 15 und 30 bzw. ab 1.9.2021 32 Wochenstunden geleistet, die nach der Geburt/Adoption eines Kindes unverändert fortgesetzt wird, ohne dass Elternzeit beantragt wird, so kann auch hier der Kündigungsschutz für bis zu maximal 14 Monate greifen, sofern ein Anspruch auf Elterngeld besteht. Denn nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG gilt Abs. 1 entsprechend, wenn Arbeitnehmer "ohne Elternzeit in Anspruch zu nehmen, Teilzeitarbeit leisten und Anspruch auf Elterngeld nach § 1 während des Bezugszeitraums nach § 4 Abs. 1 haben".
Auch für ein erst nach der Geburt begründetes Teilzeitarbeitsverhältnis gilt der Sonderkündigungsschutz des § 18 Abs. 2 Nr. 2 BEEG. Das gilt zumindest dann, wenn nicht gleichzeitig bei einem anderen Arbeitgeber Elternzeit in Anspruch genommen wird.
Das Kündigungsverbot des § 18 BEEG besteht aber grundsätzlich nur dann, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Zum Kündigungszeitpunkt müssen deshalb sowohl die Voraussetzungen des § 15 BEEG als auch die des § 16 BEEG erfüllt sein. Danach muss der Arbeitnehmer nicht nur die persönlichen Voraussetzungen gem. § 15 Abs. 1 BEEG erfüllen, sondern auch die Elternzeit schriftlich und ordnungsgemäß gegenüber seinem Arbeitgeber in Anspruch genommen haben. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Elternzeit nur unter der Bedingung beansprucht, dass der Arbeitgeber Elternteilzeit gewährt und der Arbeitgeber das Teilzeitbegehren vor dem prognostizierten Geburtstermin wirksam ablehnt.
Will der Arbeitgeber trotz des Kündigungsschutzes eine Kündigung aussprech...