Bei berechtigten Zweifeln des Arbeitgebers am Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen kann die Elterngeldstelle auf Antrag des Arbeitgebers prüfen und mitteilen, ob die Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen. Der Antrag des Arbeitgebers bedarf nur dann der Zustimmung des Arbeitnehmers, wenn die Elterngeldstelle Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse des Arbeitnehmers benötigt. Verweigert der Arbeitnehmer die Zustimmung, obliegt ihm nach den allgemeinen Regeln in einem möglichen arbeitsgerichtlichen Verfahren die Beweislast, dass die Voraussetzungen für Elternzeit vorlagen. Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen sind dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen, § 16 Abs. 5 BEEG.

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