Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG besteht grundsätzlich ein Anspruch auf vorzeitige Beendigung der Elternzeit, wenn ein weiteres Kind geboren wird oder ein Härtefall, wozu insbesondere der Eintritt einer schweren Krankheit, einer Schwerbehinderung oder der Tod eines Elternteils oder eines Kindes des Arbeitnehmers und die erhebliche wirtschaftliche Existenzgefährdung der Eltern zählen, vorliegt. Hierdurch soll eine neue Planung und Aufteilung der Elternzeit möglich werden. Diesen Anspruch kann der Arbeitgeber nur binnen einer Frist von 4 Wochen wegen dringender betrieblicher Gründe schriftlich ablehnen. Tut er das, kann der Arbeitnehmer die Arbeit nicht wieder antreten, sondern muss seinen Anspruch vor den Arbeitsgerichten verfolgen. Stirbt das Kind, endet die Elternzeit spätestens 3 Wochen nach dem Tod des Kindes, wenn nicht eine frühere Beendigung vereinbart wird, § 16 Abs. 4 BEEG. Die Großelternzeit endet, wenn eine der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1a BEEG wegfällt.
Die Beendigung der Elternzeit wegen Geburt eines weiteren Kindes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG setzt voraus, dass das weitere Kind zu dem geplanten Beendigungszeitpunkt entbunden ist. Sie kann deshalb nicht zu einem Zeitpunkt während der bestehenden Schwangerschaft mit dem weiteren Kind herbeigeführt werden. Soll die Elternzeit während der bestehenden Schwangerschaft allerdings zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 1 MuSchG vorzeitig enden, ist dies nach § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich.
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs zum 18.9.2012 kann die Arbeitnehmerin auch zur Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen nach § 3 MuSchG ohne Zustimmung des Arbeitgebers ihre Elternzeit vorzeitig beenden. Diese Gesetzesänderung war europarechtlich bedingt. Der EuGH hatte bereits in seiner Entscheidung vom 20.9.2007 festgestellt, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2006/54/EG "nationalen Vorschriften über den Erziehungsurlaub entgegensteht, die es, da sie nicht die Änderungen berücksichtigen, die sich aus der Schwangerschaft für die betreffende Arbeitnehmerin in dem auf mindestens 14, teils vor, teils nach der Entbindung liegende Wochen begrenzten Zeitraum ergeben, der betreffenden Frau nicht gestatten, auf Antrag eine Änderung des Zeitraums des Erziehungsurlaubs in dem Moment zu erwirken, in dem sie ihre Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub geltend macht, und ihr so mit dem Mutterschaftsurlaub verbundene Rechte nehmen". Nach dieser Rechtsprechung des EuGH verstieß § 16 Abs. 3 Satz 2 BEEG a. F., der eine einseitige Beendigung der Elternzeit wegen des Beginns der Mutterschutzfristen für ein weiteres Kind nicht zuließ, gegen das in Art. 14 Abs. 1 Buchst. c) der Richtlinie 2006/54/EG festgeschriebene Diskriminierungsverbot.
Der deutsche Gesetzgeber hat dieser Rechtsprechung des EuGH Rechnung getragen, indem er in § 16 Abs. 3 Satz 3 BEEG bestimmt, dass die Arbeitnehmerin die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 MuSchG vorzeitig beenden kann, ohne hierfür auf eine Zustimmung des Arbeitgebers angewiesen zu sein. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3, 2. HS BEEG soll sie dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit lediglich rechtzeitig mitteilen. Die entsprechende Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber hat unmittelbar rechtsgestaltende Wirkung.
Teilt die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung mit, so lebt das Arbeitsverhältnis mit Inanspruchnahme der Mutterschutzfristen grundsätzlich in der Weise auf, wie es vor Beginn der Elternzeit bestanden hat. Etwas anderes gilt nur, wenn die Arbeitsvertragsparteien während der Elternzeit eine (dauerhafte) Änderung des Arbeitsverhältnisses vereinbart haben. Ob die Mitteilung "rechtzeitig" i. S. v. § 16 Abs. 3 Satz 2, 2. HS BEEG erfolgt, ist für die Beendigung unerheblich. Eine verspätete Mitteilung lässt ihre rechtsgestaltende Wirkung nicht entfallen, sondern führt allenfalls – bei Verschulden der Arbeitnehmerin – zu Schadensersatzersatzansprüchen. Die rechtsgestaltende Wirkung tritt allerdings frühestens mit Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein; eine rückwirkende Beendigung der Elternzeit für bereits in Anspruch genommene Mutterschutzzeiten ist ausgeschlossen. Der gegenteiligen Auffassung des Sächsischen Landesarbeitsgerichts, wonach der Gesetzgeber nicht geregelt habe, wann und wie die Erklärung zu erfolgen hat, und deshalb die Beendigung der Elternzeit auch rückwirkend erklärt werden könne, ist nicht zu folgen. Eine Gestaltungserklärung mit Rückwirkung ist dem deutschen Recht – von der Anfechtung einmal abgesehen – fremd.
Mit der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit entsteht – soweit die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind – zugleich der Anspruch der Mutter auf Mutterschaftsgeld bzw. Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Anspruch ist auch nicht etwa dann ausgeschlossen, wenn das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2 MuSchG wegen Elternze...