1 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung (§ 21 TV-L)

1.1 Funktion der Vorschrift

Durch § 21 TV-L, der die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit und Urlaub festlegt, wurde mit Inkrafttreten des TV-L am 1. November 2006 die komplizierte Aufschlagsregelung des BAT in § 47 Abs. 2 abgelöst. Inhaltlich entfällt vor allem die Berücksichtigung der Überstunden.

Nach § 21 Satz 1 TV-L wird in den Fällen der Entgeltfortzahlung bei Krankheit (§ 22 Abs. 1 TV-L), des Erholungsurlaubs (§ 26 TV-L) und des Zusatzurlaubs (§ 27 TV-L) das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Das entspricht der gesetzlichen Regelung der Entgeltfortzahlung in § 4 Abs. 1 EFZG. Hinsichtlich der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile ersetzt § 21 Satz 2 TV-L das gesetzliche Entgeltausfallprinzip im Unterschied dazu durch ein Referenzprinzip, das auf drei volle Kalendermonate abstellt. Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Tagesdurchschnitt auf der Grundlage der letzten drei Kalendermonate gezahlt, die dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehen.

Das Entgeltausfallprinzip besagt, dass der Arbeitgeber das Entgelt zu zahlen hat, das der Arbeitnehmer erzielt hätte, wenn er weitergearbeitet hätte. Der Arbeitnehmer erhält danach grundsätzlich das volle Entgelt, einschließlich etwaiger Zuschläge. Lediglich Leistungen, die nicht an die Erbringung der Arbeitsleistung in einem bestimmten Zeitabschnitt gekoppelt sind, sondern hiervon unabhängig aus besonderem Anlass gezahlt werden, bleiben unberücksichtigt.[1] Beim Referenzprinzip wird zur Berechnung auf eine vorhergehende Lohnperiode (i. d. R. drei Monate) Bezug genommen und für diese der durchschnittliche Verdienst ermittelt, der für den Zeitraum ohne Arbeitsleistung zu zahlen ist. Diese Berechnungsweise dient dazu, Rückschau zu entnehmen, wie sich die Dinge während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit bzw. des Urlaubs wahrscheinlich dargestellt hätten, wenn der Arbeitnehmer nicht mit der Arbeit hätte aussetzen müssen.[2]

Das in § 21 TV-L kombinierte Entgeltausfall- und Referenzprinzip soll gewährleisten, dass der Beschäftigte keine Einkommensnachteile erleidet.

 
Hinweis

Entgeltfortzahlung während des Urlaubs

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat früher angenommen, dass Tarifvorschriften, die das Urlaubsentgelt unter Rückgriff auf das Entgeltausfallprinzip berechnen, rechtlich nicht zu beanstanden seien, wenn sie - wie § 26 Abs. 1 Satz 1 und § 21 Satz 1 TV-L - sicherstellen, dass der Arbeitnehmer mindestens das Urlaubsentgelt erhält, das er bei Weiterarbeit ohne Freistellung gewöhnlich erwarten könnte. An dieser Rechtsprechung hält das BAG aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. April 2010[3] für "Alturlaub", den ein Arbeitnehmer nach der Verringerung seiner wöchentlichen Regelarbeitszeit antritt, nicht mehr fest. Auf die Anforderungen der Rechtsprechung für die Berechnung des Urlaubsentgelts in diesen Fällen wird unter Ziffer 2.3 eingegangen.

1.2 Fortzahlungsfälle

Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung nach § 21 TV-L gilt bei

Nicht erfasst sind folgende Fortzahlungsfälle:

In Letzteren werden – wie schon im früheren Recht – nur das Tabellenentgelt sowie die sonstigen Entgeltbestandteile, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. Die Vorschrift des § 21 TV-L findet hier keine Anwendung und damit ist auch keine Durchschnittsberechnung bei den unständigen Entgeltbestandteilen gem. § 21 Satz 2 TV-L vorzunehmen.

1.3 Entgeltbestandteile der Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung besteht aus 2 Bestandteilen:

  • Den in Monatsbeträgen festgelegten (ständigen) Entgeltbestandteilen

    Dies sind z. B. Tabellenentgelt, Wechselschicht-, Schichtzulagen bei ständiger Schichtarbeit, Funktionszulagen, Pflegezulagen, Besitzstandszulagen (z. B. Vergütungsgruppenzulage, kinderbezogene Entgeltbestandteile).

    Bezüglich der Wechselschicht- und Schichtzulage hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass die Wechselschicht- bzw. Schichtzulage auch in Fällen der Entgeltfortzahlung weiter zu gewährleisten ist, wenn die/der Beschäftigte ohne die Freistellung von der Arbeitsleistung die erforderlichen Schichten geleistet hätte.[1]

  • Den nicht in Monatsbeträgen festgelegten (unständigen) Entgeltbestandteilen

    Bezüglich dieser Entgeltbestandteile wird nach dem Referenzprinzip ein Durchschnittsbetrag ermittelt (siehe Ziff. 2).

Grundsätzlich unberücksichtigt bleiben gem. § 21 Satz 3 TV-L

  • Entgelt für Überstunden und Mehrarbeit mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden und Mehrarbeit, wozu auch Pauschalen für Überstunden zu zählen sind,
  • Leistungsentgelte wie Leistungszulagen, Leistungsprämien und Erfolgsprämien,
  • Jahressonderzahlungen (§ 20 ...

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