Entscheidungsstichwort (Thema)
Richtlinie 2002/15/EG. Regelung der Arbeitszeit von im Transportgewerbe Tätigen. Selbständige Kraftfahrer. Rechtsgrundlage. Berufsausübungsfreiheit. Gleichbehandlungsgrundsatz. Verhältnismäßigkeit. Begründungspflicht
Beteiligte
Spanien / Parlament und Rat |
Rat der Europäischen Union |
Tenor
1. Die Klagen werden abgewiesen.
2. Die Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Beklagten.
3. Die Kommission trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In den verbundenen Rechtssachen
betreffend zwei Nichtigkeitsklagen nach Artikel 230 EG,
eingereicht am 16. Mai bzw. am 12. Juni 2002
Königreich Spanien, zunächst vertreten durch R. Silva de Lapuerta, sodann durch N. Díaz Abad als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Kläger in der Rechtssache C-184/02,
und
Republik Finnland, vertreten durch T. Pynnä als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Klägerin in der Rechtssache C-223/02,
gegen
Europäisches Parlament, vertreten durch M. Gómez-Leal und C. Pennera (Rechtssache C-184/02) sowie durch H. von Hertzen und G. Ricci (Rechtssache C-223/02) als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
und
Rat der Europäischen Union, vertreten durch A. Lopes Sabino und G.-L. Ramos Ruano (Rechtssache C-184/02) sowie durch A. Lopes Sabino und H. Erno (Rechtssache C-223/02) als Bevollmächtigte,
Beklagte,
unterstützt durch
Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch F. Castillo de la Torre und W. Wils (Rechtssache C-184/02) sowie durch M. Huttunen und W. Wils (Rechtssache C-223/02) als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,
Streithelferin,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten P. Jann sowie der Richter A. Rosas, S. von Bahr, K. Lenaerts (Berichterstatter) und K. Schiemann,
Generalanwältin: C. Stix-Hackl, Kanzler: M. Múgica Arzamendi, Hauptverwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 2004,
unter Berücksichtigung der schriftlichen Erklärungen der Beteiligten,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. März 2004,
folgendes
Urteil
Entscheidungsgründe
1
In seiner Klageschrift beantragt das Königreich Spanien (C-184/02) die Nichtigerklärung der Richtlinie 2002/15/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. L 80, S. 35, im Folgenden: angefochtene Richtlinie). Diese Klageschrift ist am 3. Juni 2002 berichtigt worden.
2
In ihrer Klageschrift beantragt die Republik Finnland (C-223/02) die Nichtigerklärung der angefochtenen Richtlinie, soweit sie die selbständigen Kraftfahrer betrifft.
3
Der Präsident des Gerichtshofes hat mit Beschlüssen vom 4. Oktober und vom 7. November 2002 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Parlaments und des Rates zugelassen.
4
Da die Rechtssachen C-184/02 und C-223/02 miteinander in Zusammenhang stehen, hat der Präsident der Ersten Kammer des Gerichtshofes sie mit Beschluss vom 7. Januar 2004 nach Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamer mündlicher Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Rechtlicher Rahmen
5
Am 20. Dezember 1985 erließ der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr (ABl. L 370, S. 1). Diese Verordnung, die für angestellte und selbständige Fahrer gilt, regelt im Wesentlichen die Lenk- und Ruhezeiten im Straßenverkehr.
6
Am 23. November 1993 erließ der Rat die Richtlinie 93/104/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. L 307, S. 18). Diese regelt die täglichen und wöchentlichen Mindestruhezeiten, den Jahresurlaub, die Ruhepausen und die wöchentliche Höchstarbeitszeit sowie eine Reihe von Aspekten der Nacht- und Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus.
7
Der Straßentransportsektor, der ursprünglich vom Geltungsbereich der Richtlinie 93/104 ausgeschlossen war, wurde durch die Richtlinie 2000/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/104 des Rates über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung hinsichtlich der Sektoren und Tätigkeitsbereiche, die von jener Richtlinie ausgeschlossen sind (ABl. L 195, S. 41), in diese Richtlinie aufgenommen. Nach dieser Änderungsrichtlinie gelten die Bestimmungen der Richtlinie 93/104 über die täglichen und wöchentlichen Ruhezeiten, die Ruhepausen und die Dauer der Nachtarbeit jedoch nicht für mobile Arbeitnehmer.
8
Die angefochtene Richtlinie wurde 2002 erlassen. Nach ihrem Artikel 1 bezweckt sie, „… Mindestvorschriften für die Gestaltung der Arbeitszeit festzulegen, um die Sicherheit und die Gesundheit der Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben, verstärkt zu schützen, die Sicherheit im Straßenverkehr zu erhöhen und die Wettbewerbsbedingungen einander stärker anzugleichen”.
9
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