(1) Die Bürger sind im Rahmen der Gesetze zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt und haben das Stimmrecht in sonstigen Gemeindeangelegenheiten.

 

(2)[1] Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger, die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen.

Bis 23.10.2020:

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und vom Stimmrecht sind Bürger,

1.

die infolge Richterspruchs in der Bundesrepublik Deutschland das Wahlrecht oder Stimmrecht nicht besitzen,

2.

für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst.

 

(3)[2] Für Personen, die Deutsche im Sinne von Artikel 116 des Grundgesetzes oder Unionsbürger sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben, in keiner Gemeinde in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung haben und sich seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde gewöhnlich aufhalten, gelten die Absätze 1 und 2, § 12 Absatz 4, § 20b, § 21 Absatz 3 und § 28 sowie bei Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit §§ 17 bis 19 entsprechend.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 24.10.2020.
[2] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Änderung kommunalwahlrechtlicher und anderer Vorschriften. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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