Die Entscheidung über folgende Angelegenheiten kann die Gemeindevertretung nicht übertragen:
1. |
die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Verwaltung geführt werden soll, |
2. |
die aufgrund der Gesetze von der Gemeindevertretung vorzunehmenden Wahlen, |
3. |
die Verleihung und Aberkennung des Ehrenbürgerrechts und einer Ehrenbezeichnung, |
4. |
die Änderung der Gemeindegrenzen, |
6. |
den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen, |
7. |
den Erlass der Haushaltssatzung und die Festsetzung des Investitionsprogramms, |
8. |
die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen nach näherer Maßgabe des § 100, |
9. |
die Beratung des Jahresabschlusses (§ 112) und die Entlastung des Gemeindevorstands, |
10. |
die Festsetzung öffentlicher Abgaben und privatrechtlicher Entgelte, die für größere Teile der Gemeindebevölkerung von Bedeutung sind, |
12. |
die Umwandlung der Rechtsform von Eigenbetrieben oder wirtschaftlichen Unternehmen, an denen die Gemeinde unmittelbar oder mittelbar mit größerer Bedeutung beteiligt ist, |
13. |
die Errichtung, die Änderung des Zwecks und die Aufhebung einer Stiftung sowie die Entscheidung über den Verbleib des Stiftungsvermögens, |
16. |
die Zustimmung zur Bestellung des Leiters des Rechnungsprüfungsamts sowie die Erweiterung der Aufgaben des Rechnungsprüfungsamts über die in § 131 genannten hinaus, |
17. |
die Genehmigung der Verträge von Mitgliedern des Gemeindevorstands oder von Gemeindevertretern mit der Gemeinde im Falle des § 77 Abs. 2, |
18. |
die Führung eines Rechtsstreits von größerer Bedeutung und den Abschluss von Vergleichen, soweit es sich nicht um Geschäfte der laufenden Verwaltung handelt, |
19. |
die Übernahme neuer Aufgaben, für die keine gesetzliche Verpflichtung besteht. |
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