(1) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. 2Eine Gemeinde kann ihren Namen ändern; der Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreterinnen und -vertreter. 3Eine neu gebildete Gemeinde bestimmt ihren Namen.

 

(2) 1Die Gemeinden können überkommene Bezeichnungen weiterführen. 2Ist eine Gemeinde oder einer ihrer Ortsteile als Heilbad, Seeheilbad oder Kneipp-Heilbad anerkannt, so kann sie ihrem Namen oder dem des anerkannten Ortsteils die Bezeichnung Bad beifügen; sie oder der Ortsteil verliert die Bezeichnung mit dem Widerruf der Anerkennung.

 

(3) Die Stadt Kiel führt die Bezeichnung Landeshauptstadt.

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