(1) Die Gemeinden führen Dienstsiegel.

 

(2) 1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. 2Vor der Entscheidung nach § 28 Satz 1 Nr. 7 über die Annahme neuer und die Änderung von Wappen und Flaggen hat die Gemeinde hinsichtlich der Gestaltung das Benehmen mit dem Landesarchiv Schleswig-Holstein herzustellen.

 

(3) Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel.

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