Die bisherigen Regelungen zu Versetzung und Abordnung (§ 12 Absatz 1 BAT-O sowie § 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 MTArb-O) sind in § 4 Absatz 1 TV-L übernommen worden. Anders als bisher können die Beschäftigten nunmehr auch während der Probezeit ohne ihre Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden.

Dabei sind die Begriffe "Versetzung und Abordnung" nunmehr entsprechend dem bisherigen Verständnis tariflich definiert worden (siehe Protokollerklärungen 1 und 2 zu § 4 Absatz 1). Unverändert gilt, dass eine Versetzung - anders als die Abordnung - nicht zu einem anderen Arbeitgeber möglich ist. Will der Beschäftigte auf Dauer eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben, kommt nur die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und eine Neubegründung bei dem neuen Arbeitgeber in Betracht.

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