Die bisherigen Regelungen zu Versetzung und Abordnung (§ 12 Absatz 1 BAT sowie § 8 Absatz 6 Unterabsatz 1 MTArb) sind in § 4 Absatz 1 übernommen worden. Anders als bisher (§ 12 Absatz 3 BAT) können die Beschäftigten nunmehr auch während der Probezeit ohne ihre Zustimmung versetzt oder abgeordnet werden.

Dabei sind die Begriffe "Versetzung" und "Abordnung" nunmehr entsprechend dem bisherigen Verständnis tariflich definiert worden (siehe Protokollerklärungen 1 und 2 zu § 4 Absatz 1). Während die Versetzung zeitlich unbefristet ist, ist die Abordnung zeitlich befristet. Unverändert gilt, dass eine Versetzung - anders als die Abordnung - nicht zu einem anderen Arbeitgeber möglich ist. Will die/der Beschäftigte auf Dauer eine Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber ausüben, kommt nur die Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses und eine Neubegründung bei dem neuen Arbeitgeber in Betracht. Soll die/der Beschäftigte an eine Dienststelle oder einen Betrieb außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, ist sie/er vorher zu hören (§ 4 Absatz 1 Satz 2). Ihr/Ihm ist demnach Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Versetzung beziehungsweise Abordnung zu äußern, damit ihre/seine Interessen bei der Abwägung der dienstlichen oder betrieblichen Gründe hinreichend berücksichtigt werden können.

Versetzung und Abordnung müssen billigem Ermessen entsprechen (§ 106 Gewerbeordnung). Es muss also vorher eine Interessenabwägung erfolgen. Zu beachten ist hierbei auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

In der Niederschriftserklärung Nr. 4 zu § 4 Absatz 1 haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass der in Absatz 1 verwendete Begriff des "Arbeitsortes" ein Oberbegriff sein soll, dessen Bedeutung sich nicht von dem bislang verwendeten Begriff des Dienstortes unterscheidet.

Versetzung und Abordnung sind von der Umsetzung zu unterscheiden. Eine Umsetzung liegt dann vor, wenn im Rahmen des Direktionsrechts die "Zuweisung" lediglich eines anderen Arbeitsbereichs erfolgt, sich der Ort der Dienststelle aber nicht ändert. Die Umsetzung ist tarifrechtlich nicht geregelt, aber im Rahmen des allgemeinen Direktionsrechts (§ 106 Gewerbeordnung) zulässig.

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