Die §§ 12 und 13 sind noch nicht ausgefüllt, weil nach § 17 Absatz 1 TVÜ-H die bisherigen Regelungen für die Eingruppierungen über den 31. Dezember 2009 überwiegend fortgelten.

In der Niederschriftserklärung zu §§ 12 und 13 haben sich die Tarifvertragsparteien geeinigt, dass unter Berücksichtigung der Verhandlungen bei den übrigen Ländern Verhandlungen über eine neue Entgeltordnung auch in Hessen aufgenommen werden. Die Tarifvertragsparteien sind sich weiterhin einig, dass bis zum Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung die Eingruppierungsregelung des BAT und MTArb für alle unter den Geltungsbereich des TV-H fallende Beschäftigte unter Zugrundelegung der Aufstiegsregelungen des TV-H, insbesondere des § 17 Absatz 4 und des TVÜ-H, weitergelten.

Bisherige Regelungen für die Eingruppierung sind: §§ 22 und 23 BAT einschließlich der Vergütungsordnung, ferner § 1, § 2 Absatz 1 und § 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb (TV-Lohngruppen TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 (§ 17 Absatz 1 Satz 1 TVÜ-H).

Diese Regelungen finden auch auf Beschäftigte Anwendung, die ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellt werden.

Für die nachstehend aufgeführten Beschäftigtengruppen gelten die bisherigen Eingruppierungsregelungen allerdings nicht weiter:

  1. Für Beschäftigte, die ab dem 1. Januar 2010 in Entgeltgruppe 1 neu eingestellt werden (siehe hierzu Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H), gelten die Vergütungsordnung und das Lohngruppenverzeichnis nicht mehr.
  2. Die bisherige Vergütungsgruppe I gilt nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich.
  3. Für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (§ 41) gilt eine besondere Entgeltordnung (siehe Abschnitt III des § 41). Auf diese Sonderregelungen wird hiermit hingewiesen.

Im Übrigen wird auf die Durchführungshinweise zu § 17 TVÜ-H hingewiesen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge