Die §§ 12 und 13 TV-L sind noch nicht ausgefüllt, weil die in § 17 Absatz 1 TVÜ-Länder aufgeführten bisherigen Regelungen zur Eingruppierung über den 31. Oktober 2006 hinaus fortgelten.

Es sind dies für das Tarifgebiet Ost

  • die §§ 22 und 23 BAT-O einschließlich der Vergütungsordnung,
  • die §§ 1, 2 Absatz 1 und 5 des Tarifvertrages über das Lohngruppenverzeichnis der Länder zum MTArb-O (TV-Lohngruppen-O-TdL) einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2, sowie
  • der § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991.

Diese Regelungen finden auch auf Beschäftigte Anwendung, die ab dem 1. November 2006 neu eingestellt werden.

Die bisherigen Eingruppierungsregelungen gelten allerdings in folgenden Fällen nicht weiter:

  1. Für Beschäftigte, die ab dem 1. November 2006 in Entgeltgruppe 1 TV-L neu eingestellt werden (siehe hierzu Anlage 4 Teil A zum TVÜ-Länder), gelten die Vergütungsordnung und das Lohngruppenverzeichnis nicht mehr.
  2. Die bisherige Vergütungsgruppe I BAT/BAT-O gilt nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt außertariflich. Hierzu folgt ein gesondertes Rundschreiben.

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