Der TV-H führt in § 5 erstmals Regelungen über die Qualifizierung, also die berufliche Fort- und Weiterentwicklung im weiteren Sinne, ein. Zukünftig haben Beschäftigte einen individuellen Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit ihrer Führungskraft (§ 5 Absatz 4 Satz 1). Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden (§ 5 Absatz 4 Satz 3). Ziel ist es, festzustellen, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. Der so ermittelte Bedarf sollte je nach örtlichen Gegebenheiten den Fortbildungsstellen in den einzelnen Verwaltungen gemeldet werden. Ein individueller Anspruch der Beschäftigten auf eine bestimmte Weiterbildungsmaßnahme besteht nicht.
Qualifizierungsmaßnahmen können dem Erhalt und der Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die jeweils übertragene Tätigkeit, dem Erwerb zusätzlicher Kompetenzen, der Qualifizierung für eine andere Tätigkeit und dem Wiedereinstieg nach längerer Abwesenheit dienen (§ 5 Absatz 3 Satz 1).
Die Teilnahme an der Qualifizierungsmaßnahme ist zu dokumentieren und den Beschäftigten schriftlich zu bestätigen (§ 5 Absatz 3 Satz 2).
Veranlasst der Arbeitgeber die Qualifizierungsmaßnahme, sind die Kosten - einschließlich der Reisekosten - grundsätzlich von ihm zu tragen, falls nicht Dritte hierfür aufkommen. Von diesem Grundsatz kann abgewichen werden. Hat nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die/der Beschäftigte einen Nutzen durch die Qualifizierungsmaßnahme, wird sich die Frage einer gerechten Kostenteilung, also eines Kostenbeitrags stellen. Möglich ist beispielsweise ein Beitrag in Geld, aber auch in Freizeit (Urlaub, Arbeitszeitguthaben). Inhalt und Umfang eines Eigenbeitrags - Geld und/oder Freizeit - sind in einer Qualifizierungsvereinbarung festzulegen.
Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen gelten grundsätzlich als Arbeitszeit (§ 5 Absatz 5), sofern kein Eigenbeitrag in Zeit eingebracht wird. Im Falle eines Eigenbeitrags in Zeit wird dieser mit dem durch die Qualifizierungsmaßnahmen entstehenden Arbeitszeitguthaben verrechnet (saldiert). Das bedeutet, dass im Umfang des Eigenbeitrags in Zeit keine Anrechnung auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 beziehungsweise § 28a Absatz 1 TVÜ-H erfolgt. Der Eigenbeitrag in Zeit kann auch nicht zu Überstunden führen.
Der Arbeitgeber und eine Beschäftigte vereinbaren eine nicht für den Arbeitsplatz notwendige Fremdsprachenausbildung in der englischen Sprache als Qualifizierungsmaßnahme. Der Kurs läuft über ein halbes Jahr freitags nachmittags über jeweils 1,5 Stunden. Der Arbeitgeber übernimmt die Kosten der Fremdsprachenausbildung. Der Eigenbeitrag der Beschäftigten erfolgt darin, dass der Kurs "in der Freizeit" stattfinden soll.
Nach § 5 Absatz 5 gelten Zeiten vereinbarter Qualifizierungsmaßnahmen als Arbeitszeit. Jede Woche fallen dann in der Folge 1,5 Stunden als Arbeitszeit an, von denen der Eigenbeitrag in Zeit, hier 1,5 Stunden wieder abzuziehen ist. Auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Absatz 1 beziehungsweise § 28a Absatz 1 TVÜ-H wird damit keine Qualifizierungszeit angerechnet.