Für die Verteilung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit sieht der TV-H als Regelfall die Fünftagewoche vor (§ 6 Absatz 1 Satz 3). Eine Festlegung auf Arbeits- oder Werktage gibt es nicht, so dass die individuelle Fünftagewoche - unter Wahrung der Vorgaben der §§ 9 ff. Arbeitszeitgesetz - auch den Zeitraum von Dienstag bis Samstag oder Donnerstag bis Dienstag abdecken kann. Bei dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann die Arbeitszeit auch auf sechs Tage in der Woche verteilt werden. Die Regelung betrifft nicht die Verteilung der Arbeit im Betrieb an sich, sondern die Arbeitszeit der/des einzelnen Beschäftigten. Auch trifft der Tarifvertrag keine Regelung zum Umfang der Arbeitszeit an den einzelnen Wochentagen. Die Festlegung ist also bis zur gesetzlichen Höchstgrenze (grundsätzlich § 3 Arbeitszeitgesetz; vgl. aber auch § 6 Absatz 4 i. V. m. § 7 Absatz 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz) möglich.

Hinweis

Nach § 6 Absatz 10 kann in Verwaltungen, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden ("Freischaltung" des siebten Tages). Innerhalb des allgemeinen Ausgleichzeitraums (vgl. § 6 Absatz 2) muss ein Zeitausgleich durchgeführt werden.

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