Nach Absatz 6 kann durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. Im Bereich der Wissenschaft sowie bei Beschäftigten im forstlichen Außendienst ist die Grenze des Arbeitszeitkorridors auf bis zu 48 Stunden erweitert worden (vgl. § 40 Nr. 3 Ziffer 2 und § 48 Nr. 2).
Der Arbeitszeitkorridor darf nicht mit einer höchstzulässigen Arbeitszeit verwechselt werden. Es ist rechtlich zulässig, mehr als 45 Stunden und in einzelnen Wochen auch mehr als 48 Stunden Arbeitsleistungen zu verlangen. Allerdings entstehen dann Überstunden (§ 7 Absatz 8 Buchstabe a). Außerdem müssen diejenigen Stunden, die in der einzelnen Woche über 48 Stunden liegen, aufgrund des Arbeitszeitgesetzes (vgl. § 3 Satz 2 beziehungsweise § 7 Absatz 8 Arbeitszeitgesetz) so ausgeglichen werden, dass ein Durchschnitt von 48 Wochenstunden nicht überschritten wird.
Der Arbeitszeitkorridor ist ein Arbeitszeitraum, innerhalb dessen keine Überstunden entstehen. Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des § 6 Absatz 1 beziehungsweise des § 28a Absatz 1 TVÜ-H ändert sich durch den Arbeitszeitkorridor nicht. Sie wird insbesondere durch den Korridor nicht verlängert. Die zwar innerhalb des Korridors, aber über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des § 6 Absatz 1 beziehungsweise des § 28a Absatz 1 TVÜ-H hinaus geleisteten Arbeitsstunden müssen innerhalb des allgemeinen Ausgleichszeitraums (§ 6 Absatz 2 Satz 1), d. h. in der Regel innerhalb eines Jahres, durch Freizeit ausgeglichen werden.
Es besteht eine Dienstvereinbarung über die Einrichtung eines wöchentlichen Arbeitszeitkorridors von 45 Stunden. Der Arbeitgeber ordnet Arbeitsstunden an, die über die für die Woche festgesetzten Arbeitsstunden (§ 6 Absatz 1) hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.
Die zusätzlich angeordneten Arbeitsstunden stellen keine Überstunden dar, soweit die Grenze des Arbeitszeitkorridors von 45 Stunden nicht überschritten wird.
Nur die Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Obergrenze des Arbeitszeitkorridors hinaus angeordnet werden, sind Überstunden, sofern sie nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche bereits durch Freizeit ausgeglichen sind (§ 7 Absatz 7). Es entstehen also keine Überstunden, wenn die/der Beschäftigte in eigener Verantwortung über den Arbeitszeitkorridor hinaus arbeitet, da sie nicht durch den Arbeitgeber angeordnet wurden.
Der Vorteil des Arbeitgebers bei der Einrichtung eines Arbeitszeitkorridors besteht darin, dass er die tägliche Arbeitszeit innerhalb des Arbeitszeitkorridors kraft seines Direktionsrechts flexibel festlegen kann. Für die Beschäftigten ist der Arbeitszeitkorridor mit einem gewissen Maß an Arbeitszeitsouveränität verbunden. Aus diesem Grunde scheidet der Korridor bei Wechselschicht- und Schichtarbeit auch aus (vgl. auch § 6 Absatz 8).
Der Arbeitszeitkorridor bietet sich an, wenn auf betriebliche/dienstliche Anforderungen flexibel reagiert werden muss, die unterschiedlich langen Arbeitszeiten aber nicht innerhalb eines feststehenden Rahmens anfallen.