Der Zeitraum, in dem durch Zeitausgleich der auf Anordnung zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden die Entstehung von Überstunden und damit auch die Entstehung des Überstundenzuschlags vermieden werden kann, ist von maximal einer Kalenderwoche auf maximal zwei Kalenderwochen ausgedehnt worden (§ 7 Absatz 7). Bislang war der Ausgleichszeitraum auf die laufende Kalenderwoche beschränkt (vgl. § 17 Absatz 1 Unterabsatz 1 BAT beziehungsweise § 19 Absatz 2 Unterabsatz 1 MTArb). Nunmehr kann der Ausgleich noch bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche erfolgen, ohne dass dadurch Überstunden entstehen.
Beispiel 1
Für den Dienstag der 13. Kalenderwoche ordnet der Arbeitgeber zwei zusätzliche Arbeitsstunden an (es ist keine Rahmenzeit/kein Arbeitszeitkorridor vereinbart). Erfolgt ein Freizeitausgleich bis zum Ende der 14. Kalenderwoche, entstehen keine Überstunden und mithin auch keine Ansprüche auf den Zeitzuschlag für Überstunden.
Der Ausgleichszeitraum endet für jede zusätzlich geleistete Stunde jeweils am Sonntag der folgenden Kalenderwoche. Die Kalenderwoche dauert von Montag 0.00 Uhr bis zum darauf folgenden Sonntag 24.00 Uhr.
Beispiel 2:
Für den Freitag der 13. Kalenderwoche ordnet der Arbeitgeber zwei zusätzliche Arbeitsstunden an (es ist keine Rahmenzeit/kein Arbeitszeitkorridor vereinbart). Wenn bis Ende der 14. Kalenderwoche kein Ausgleich erfolgt, hat die/der Beschäftigte Anspruch auf Zeitzuschläge für zwei Überstunden.
Abweichend von der Grundregel des § 7 Absatz 7 kann bei Wechselschicht- und Schichtarbeit ein Ausgleich noch bis zum Ende des Schichtplanturnus erfolgen, ohne dass Überstunden entstehen (§ 7 Absatz 8 Buchstabe c; siehe Ziffer 7.6.3).
Vom Ausgleichszeitraum zu unterscheiden ist die Frage, innerhalb welchen Zeitraums die Feststellung zu treffen ist, ob überhaupt die regelmäßige Arbeitszeit für die Woche überschritten wurde. Da im Gegensatz zum Ausgleichszeitraum nicht von Kalenderwoche, sondern nur von der Woche die Rede ist (vgl. § 7 Absatz 7), kann für die Feststellung ein variabler Sieben-Tageszeitraum zugrunde gelegt werden.
Beispiel 3:
Wird der Dienstplan von Dienstag zu Dienstag geschrieben, ist für die Feststellung der Überschreitung der regelmäßigen Arbeitszeit auf diesen Zeitraum abzustellen.
Bei der Feststellung, ob die regelmäßige Arbeitszeit für die Woche überschritten wurde, sind abgefeierte Überstunden aus Überstundenguthaben in diesem Zeitraum nicht zu berücksichtigen.
Beispiel 4:
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden, die Woche für Woche gleich bleibend zu leisten sind. Betrachtungszeitraum ist Montag bis Freitag (Annahme: 5-Tage-Woche). Ein Beschäftigter feiert am Montag zwei Überstunden aus seinem Überstundenguthaben ab. Da die abgefeierten Überstunden als Zeitäquivalent für bereits geleistete Arbeit unberücksichtigt bleiben, sind somit 38 Stunden (= 40 minus 2 abgefeierte Überstunden) die maßgebliche regelmäßige Arbeitszeit für die Woche. Leistet der Beschäftigte in derselben Woche am Donnerstag auf Anordnung zwei zusätzliche Arbeitsstunden, können diese mit den am Montag abgefeierten Überstunden nicht verrechnet werden. Die regelmäßige Arbeitszeit für die Woche wird somit durch die am Donnerstag auf Anordnung zusätzlich geleisteten Arbeitsstunden überschritten, soweit der Beschäftigte dadurch mehr als 38 Stunden arbeitet.
Beispiel 5:
Wie im vorigen Beispiel. In der folgenden Kalenderwoche nimmt der Beschäftigte einen Tag Freizeitausgleich (8 Stunden) für entstandene Überstunden. Es sind zunächst die zwei am Donnerstag der Vorwoche zusätzlich geleisteten Stunden auszugleichen, so dass für diese Stunden kein Überstundenzeitzuschlag mehr entstehen kann (Vorrang des Zeitausgleichs innerhalb des 2-Wochen-Zeitraums). Für den Abbau vom Überstundenguthaben verbleiben noch 6 Stunden.
Bei der Anordnung von Überstunden hat der Arbeitgeber die höchstzulässige Arbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz sowie den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.