Zusammenfassung
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Neufassung der Durchführungshinweise zu § 16 Absatz 5 TV-H |
Bezug: |
Rundschreiben vom 4. März 2010 - I 43 P 2500 A - 100.000 (StAnz. S. 829), 19. Juli 2010 - I 42 - P 2500 A - 100.000 und vom 16. Juli 2015 - I 44 P - 2500 A - 100.000 |
I. Allgemeines
Mit den nachstehenden Ausführungen ist beabsichtigt,
- den Dienststellen hinsichtlich § 16 Absatz 5 TV-H einheitliche Maßstäbe für die Instrumente der Personalgewinnung und -bindung an die Hand zu geben,
- bessere Rahmenbedingungen für schnellere Prüfungen und damit auch schnellere Bewerbungsverfahren zu schaffen,
- die Entscheidungsspielräume bei der Bewertung der jeweiligen Sachlage bezüglich der Personalgewinnung und -bindung klarer aufzuzeigen,
- die Dienststellen in die Lage zu versetzen, möglichst flexibel und passgenau auf die an sie gerichteten Anforderungen reagieren zu können und somit
die Fachkräftegewinnung und -bindung für die Dienststellen zu vereinfachen.
II. Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Absatz 5 TV-H
§ 16 Absatz 5 TV-H eröffnet die Möglichkeit, sowohl den vorhandenen als auch den neueingestellten Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen oder arbeitsvertraglichen Einstufung ein höheres Entgelt in Form einer Zulage zu zahlen. Das gilt insbesondere, wenn dies
- zur Deckung des Personalbedarfs (Personalgewinnung) oder
- zur Bindung von qualifizierten Fachkräften
erforderlich ist.
III. Voraussetzungen
Voraussetzung für die Gewährung der Zulage ist u.a. das Erfordernis der Personalgewinnung, d.h. der Personalbedarf kann andernfalls quantitativ oder qualitativ nicht hinreichend abgedeckt werden.
Die Möglichkeit der Gewährung einer Zulage nach § 16 Absatz 5 TV-H erleichtert es den personalverwaltenden Dienststellen etwaigen - objektiv festgestellten - Personalgewinnungsschwierigkeiten flexibel zu begegnen. Objektive Anhaltspunkte für diese Schwierigkeiten können beispielsweise sein:
- Es handelt sich um besonders gesuchte Berufsgruppen. Das ist insbesondere anzunehmen bei Berufen im MINT-Bereich (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaft und Technik), sonstigen Spezialistinnen und Spezialisten sowie bei Ärztinnen und Ärzten;
- bei dem zu besetzenden Arbeitsplatz liegt ein ortsbezogener Bewerbermangel vor;
- vorausgegangene erfolglose Stellenausschreibungen.
Personalgewinnungsschwierigkeiten sind u.a. auch dann gegeben, wenn die am besten qualifizierten Bewerberinnen oder Bewerber nicht bereit sind, ohne ein höheres Entgelt die zu besetzende Stelle zu übernehmen. In diesem Fall ist abzuwägen, ob die in Frage stehende Besetzung der Stelle ohne Vorweggewährung von Stufen ausgeschlossen oder nur unter nicht hinnehmbaren Qualitätseinbußen möglich ist. Sind weitere geeignete Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden und sind diese bereit, die Stelle zu den tariflichen Bedingungen (ohne Vorweggewährung von Stufen) anzutreten, ist die Voraussetzung zur Zahlung der Zulage nicht gegeben.
Die Gewährung der Zulage mit der Begründung "Deckung des Personalbedarfs" kann ausschließlich aus Anlass der Einstellung erfolgen. Eine rückwirkende Zahlung in einem bereits bestehenden Arbeitsverhältnis ist nicht möglich.
Das Erfordernis bzw. die Notwendigkeit der "Bindung von qualifizierten Fachkräften" ist beispielsweise gegeben, wenn nur durch die Vorweggewährung von Stufen die Möglichkeit besteht, qualifizierte Fachkräfte dauerhaft zu halten, arbeitsmarktbedingter Fluktuation entgegenzuwirken oder Beschäftigte zu binden, die ein nachweislich besseres Angebot eines anderen Arbeitgebers vorlegen. Die Bindung qualifizierter Fachkräfte kann in der Qualifikation (Mangelbereich), aber auch in der einzelnen Person (Leistungsträgerinnen und Leistungsträger) wurzeln.
Die Gewährung der Zulage zur "Bindung von qualifizierten Fachkräften" kann frühestens ab dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Präventive Vorweggewährungen sind – z.B. zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit oder als Leistungsanreiz – ausgeschlossen.
IV. Rechtsfolge
Die Zulage ist in der jeweils festgelegten Höhe mit der/dem Beschäftigten schriftlich unter Bezugnahme auf § 16 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 TV-H unter Angabe der Befristungsdauer und eines ausdrücklichen Widerrufsvorbehalts zu vereinbaren. Der Widerrufsvorbehalt muss den formellen Anforderungen des § 308 Nr. 4 BGB gerecht werden. Deshalb muss bei den Widerrufsgründen zumindest die Richtung angegeben werden, aus der der Widerruf möglich sein soll, z.B. haushalterische Gründe, Leistung oder Einsatz der oder des Beschäftigten. Ferner sollte ggf. bei Gewährung der Zulage das "Abschmelzen" bei Stufenaufstiegen oder Höhergruppierungen schriftlich vereinbart werden, vgl. Tz. 2.
1. Ermessen
Bei der Vorweggewährung von Stufen nach § 16 Absatz 5 TV-H handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Arbeitgebers (Kann-Vorschrift) in zweierlei Hinsicht:
Der Arbeitgeber entscheidet sowohl, ob er überhaupt von der Vorschrift Gebrauch macht, als auch in einem zweiten Schritt über die Höhe und Ausgestaltung der Zulage. Die Entscheidung des Arbeitgebers ist nach billigem Ermessen nach § 315 BGB zu treffen.
Die Beschäftigten haben weder einen Rechtsanspruch auf die Gew...