Da die zivilrechtliche Regelung von der Rechtsprechung als zu streng empfunden wurde, hat das Bundesarbeitsgericht bereits erstmals in einer Entscheidung aus dem Jahr 1957[1] Grundsätze für eine Haftungsmilderung für Arbeitnehmer entwickelt. Eine Haftungserleichterung kam dabei jedoch grundsätzlich nur bei gefahrgeneigter Tätigkeit in Betracht. Von der Voraussetzung der gefahrgeneigten Tätigkeit ist die Rechtsprechung erst später in einer Entscheidung des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 27.9.1994[2] abgewichen. Seitdem finden die Grundsätze über eine Beschränkung der Arbeitnehmerhaftung auf alle Arbeiten Anwendung, die durch den Betrieb veranlasst sind und aufgrund eines Arbeitsverhältnisses geleistet werden. Die Anwendung dieser Grundsätze ist nicht davon abhängig, dass die den Schaden verursachenden Arbeiten gefahrgeneigt sind, sondern es muss grundsätzlich in entsprechender Anwendung des § 254 BGB als mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers die für den Eintritt des Schadens wesentliche und dem Arbeitgeber zuzurechnende Sach- und Betriebsgefahr berücksichtigt werden.

Diese durch das BAG entwickelte Haftungserleichterung wird durch § 3 Abs. 7 TV-L erweitert. Danach haften die Beschäftigten bei dienstlich oder betrieblich veranlassten Tätigkeiten nur noch bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz.

[1] BAG, Beschluss v. 25.9.1957, DB 1957 S. 947.
[2] BAG, Beschluss v. 27.9.1994, GS 1/89 (A), BAGE 78 S. 56, AP BGB § 611 Haftung des Arbeitnehmers Nr. 103, NJW 1995 S. 210.

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