Nach § 78 Abs. 1 Nr. 15 BPersVG hat der Personalrat bei der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Beschäftigten mitzubestimmen, allerdings nur auf Antrag des Beschäftigten (§ 78 Abs. 2 BPersVG).

Entsprechende Regelungen (Mitbestimmung nur auf Antrag) enthalten folgende Landespersonalvertretungsgesetze:

Ein eingeschränktes Mitbestimmungsrecht gilt in Thüringen (§ 73 Abs. 1 Nr. 10 ThürPersVG).

Eine Mitbestimmung ohne Antrag sehen folgende Landespersonalvertretungsgesetze vor:

Eine Mitwirkung nur auf Antrag regelt das Landespersonalvertretungsgesetz Hessen (§ 75 Abs. 2 HPVG). Eine Mitbestimmung, soweit die Dienstkraft nicht widerspricht, gilt im Land Berlin (§ 86 Abs. 1 Nr. 4 PersVG BE).

Das Landespersonalvertretungsgesetz von Sachsen-Anhalt sieht keine Beteiligung des Personalrats vor.

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