Zahlreiche Einrichtungen, z. B. Theater und Bühnen oder Studierendenwerke hinsichtlich der Gastronomiebetriebe, haben z. B. anlässlich behördlicher Betriebsschließungen wegen der Corona-Virus-Pandemie insbesondere in den Jahren 2020 und 2021 Kurzarbeit eingeführt. Es gilt, die Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Jahressonderzahlung zu prüfen. Dabei ist zu klären, ob die Kurzarbeit zu einer Zwölftelung der Jahressonderzahlung führt und welche Bemessungsgrundlage für die Höhe der Jahressonderzahlung maßgebend ist.
Anlässlich der Corona-Pandemie haben sich die Tarifvertragsparteien (VKA und die Gewerkschaften) für den Bereich der Kommunen auf einen Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) vom 30.3.2020 verständigt. Der Tarifvertrag regelt für dessen Anwendungsbereich auch die Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Bemessung der Jahressonderzahlung.
Auf der Ebene der Länder gibt es keinen Flächentarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit. Die in der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) zusammengeschlossenen Länder führten Gespräche darüber, ob ein dem TV COVID vergleichbarer Tarifabschluss mit den Gewerkschaften angestrebt werden soll. Diesbezüglich gilt es jedoch zu beachten, dass dem Thema Kurzarbeit im Bereich der Länder nicht so große Bedeutung beizumessen sein wird wie bei den Kommunen. Betroffen sind im Länderbereich insbesondere Kultureinrichtungen wie Theater, Bühnen, Museen, während in den Landesverwaltungen als solche der Kurzarbeit keine praktische Bedeutung zukommen wird.
Im Bereich der Länder existieren jedoch landesbezirkliche Tarifregelungen. Beispielhaft seien erwähnt die Tarifverträge zur Regelung der Kurzarbeit in den baden-württembergischen Staatstheatern. Die Auswirkungen der Kurzarbeit auf die Jahressonderzahlung bei Anwendung eines solchen Tarifvertrags sind nachfolgend in Ziffer 4.6.1 dargestellt.
Für Arbeitsverhältnisse, die nicht dem Geltungsbereich eines Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit unterliegen, gilt hinsichtlich der Bemessung der Jahressonderzahlung bei Kurzarbeit die tarifliche Grundregelung in § 20 TV-L (Näher hierzu Ziffer 4.6.2).
4.8.1 Jahressonderzahlung im Geltungsbereich eines TV zur Regelung der Kurzarbeit zum TV-L
Nach der tariflichen Grundregelung zur Jahressonderzahlung (Näher Ziffer 3.5) vermindert sich die Jahressonderzahlung um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Entgeltfortzahlung nach § 21 haben (§ 20 Abs. 4 Satz 1 TV-L). Satz 2 der genannten Vorschrift regelt Ausnahmen. So unterbleibt eine Verminderung der Jahressonderzahlung beispielsweise für Kalendermonate, in denen wegen der Beschäftigungsverbote nach Mutterschutzgesetz kein tarifliches Entgelt erzielt wird. Eine entsprechende Ausnahmeregelung für den Bezug von Kurzarbeitergeld sieht § 20 TV-L nicht vor.
Bei Anwendbarkeit eines Tarifvertrags zur Regelung der Kurzarbeit zum TV-L sind jedoch die tariflichen Sonderregelungen zur Bemessung der Jahressonderzahlung bei Kurzarbeit zu beachten.
Beispielhaft wird nachfolgend die Bemessung der Jahressonderzahlung anhand der Tarifverträge zur Regelung der Kurzarbeit für die Beschäftigten des Landes an den baden-württembergischen Staatstheatern (TV-Kurzarbeit Staatstheater BW) vom 22.6.2020 dargestellt. Diese Tarifverträge gelten für Beschäftigte, die in einem nicht gekündigten, unter den Geltungsbereich des TV-L oder unter den landesbezirklichen Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen für das ständig beschäftigte Abendpersonal der Theater des Landes Baden-Württemberg fallenden Arbeitsverhältnis zum Land Baden-Württemberg stehen und an einem Staatstheater tätig sind. Die in diesen Tarifverträgen vereinbarten Regelungen sind den im kommunalen Bereich einschlägigen Bestimmungen des TV COVID nachgebildet.
Nach TV-Kurzarbeit Staatstheater BW keine Verminderung der Jahressonderzahlung
§ 5 Abs. 2 TV-Kurzarbeit Staatstheater BW bestimmt, dass die Jahressonderzahlung trotz Kurzarbeit ungekürzt weitergezahlt wird. Somit führt selbst Kurzarbeit "Null" nicht zu einer Zwölftelung der Jahressonderzahlung.
Erbringt der Beschäftigte während der Kurzarbeit eine Arbeitsleistung – ist also keine Kurzarbeit "Null" eingeführt –, würde auch ohne die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 2 TV-Kurzarbeit ...