0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 135 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten und beinhaltete in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung Regelungen über die Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt.
Durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 86 Abs. 1 RVOrgG) neu gefasst und entspricht seitdem im Wesentlichen dem Inhalt des § 139 i.d.F. bis 31.12.2004.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 135 regelt, in welchen Fällen die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See für die Durchführung einer Nachversicherung gemäß § 8 Abs. 2 zuständig ist. Im Ergebnis wird entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht so verfahren, dass versicherungsfreie Beschäftigte (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2) der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See bei Ausscheiden aus der Beschäftigung ohne Anspruch auf Versorgung in dem Versicherungszweig nachversichert werden, in dem sie ohne die Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig gewesen wären.
Rz. 3
Für Beschäftigte von Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, die in dieser Beschäftigung als Beamte oder Dienstordnungs-Angestellte (DO-Angestellte) gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 versicherungsfrei waren und die ohne Anspruch auf Versorgung aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind, hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach Satz 2 der Vorschrift ebenfalls die Nachversicherung durchzuführen, wenn vor Aufgabe der versicherungsfreien Beschäftigung für mindestens 5 Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind. In diesen Fällen ist die Nachversicherung in analoger Anwendung von § 133 Nr. 3 immer in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen.
2 Rechtspraxis
2.1 Versicherungsfreie Beschäftigte bei einem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung
Rz. 4
Bei Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Abweichend von diesem Grundsatz bestimmt § 5 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2, dass Beamte oder sonstige Beschäftigte (DO-Angestellte) von Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften in dieser Beschäftigung kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei sind.
Rz. 5
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist als Sozialversicherungsträger eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 29 Abs. 1 SGB IV), die aufgrund der ihr verliehenen Dienstherrenfähigkeit sowohl Beamte als auch DO-Angestellte beschäftigen darf, die gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 in dieser Beschäftigung versicherungsfrei sind. Soweit Beamte oder DO-Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ohne Anspruch auf Versorgung aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden, findet gemäß § 8 Abs. 2 – vorbehaltlich etwaiger Ausschlussgründe – eine Nachversicherung statt. Für die Durchführung von Nachversicherungen sind grundsätzlich die Träger der allgemeinen Rentenversicherung zuständig. Abweichend hiervon ist die Nachversicherung von der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See durchzuführen, wenn die versicherungsfreie Beschäftigung bei einem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung ausgeübt worden ist.
Rz. 6
Folgende Behörden kommen hierbei als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in Betracht:
- bis zum 31.7.1969 die jeweiligen Bezirksknappschaften (Ruhrknappschaft, Saarknappschaft, Aachener Knappschaft, Niederrheinische Knappschaft, Hannoversche Knappschaft, Brühler Knappschaft, Hessische Knappschaft, Süddeutsche Knappschaft),
- vom 1.7.1969 bis zum 31.12.2004 die Bundesknappschaft mit Sitz in Bochum,
- ab 1.1.2005 die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit Sitz in Bochum.
Rz. 7
Beschäftigte der Bundesknappschaft als Rechtsvorgängerin der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See waren nach § 137 Nr. 1 i.d.F. bis zum 31.12.2004 sowie gemäß § 273 Abs. 4 Satz 1 darüber hinaus bis zum 30.9.2005 in der knappschaftlichen Rentenversicherung zu versichern. Außerdem bestimmt § 273 Abs. 4 Satz 2, dass Beschäftigte der Bundesknappschaft, die am 30.9.2005 (Stichtagsregelung) aufgrund dieser Beschäftigung in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren, für die Dauer einer Beschäftigung bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See über den 30.9.2005 hinaus knappschaftlich versichert bleiben.
Rz. 8
Nachversicherungen sind grundsätzlich in dem Versicherungszweig durchzuführen, in dem die Beschäftigung ohne die Versicherungsfreiheit versicherungspflichtig gewesen wäre. Diesem Grundsatz folgend ist die Nachversicherung für die gesamte Dauer einer Beschäftigung bei einem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung durchzuführen, wenn das die Nachversicherung auslösende Dienstverhältnis am 30.9.2005 bestanden hat und die Beschäftigung ohne die Versicherungsfreiheit knappsc...