Rz. 3

Abs. 1 Satz 1 ordnet an, dass nur die höchste Rente geleistet wird, wenn für denselben Zeitraum mehrere Ansprüche auf Renten aus eigener Versicherung bestehen; Satz 2 bildet eine Rangordnung der bestehenden Rentenansprüchen für den Fall, dass mehrere gleich hohe Rentenansprüche bestehen. Abs. 2 stellt klar, dass neben einer großen Witwen- oder Witwerrente eine kleine Witwen- oder Witwerrente nicht gezahlt wird. Abs. 3 regelt die Fälle des zeitgleichen Zusammentreffens mehrer Waisenrenten.

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