Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-H können kinderbezogene Entgeltbestandteile für Kinder ab Vollendung des 16. Lebensjahres durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten – also durch einzelvertragliche Regelung - abgefunden werden. Das Hessische Ministerium des Innern und für Sport macht in seinen Durchführungshinweisen darauf aufmerksam, dass von der Abfindungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht wird. Gleichwohl erfolgen nachstehend weitere Ausführungen für andere Anwender.

 
Praxis-Tipp

Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-H ist es zulässig, die nach der Überleitungsregelung zustehenden kinderbezogenen Entgeltbestandteile zu faktorisieren und in einem Einmalbetrag abzugelten.

Der Tarifvertrag enthält keine Vorgaben zur Bemessung der Abfindung. Im Falle der Abfindung empfiehlt es sich, den Abgeltungsbetrag entsprechend der zu erwartenden Restlaufzeit für die Kindergeldberechtigung zu ermitteln, ggf. abzuzinsen und dann als Einmalbetrag auszuzahlen.

Wird von dieser Abgeltungsregelung Gebrauch gemacht, so entfallen auf Seiten der Arbeitnehmer die Anzeigepflichten bezüglich der Änderungen in der Anspruchsberechtigung für das Kindergeld, der Arbeitgeber erspart sich die jahrzehntelange Überwachung der Voraussetzungen für die kinderbezogenen Entgeltbestandteile.

Die Abfindung ist nur zulässig, wenn sich die Besitzstandszulage auf Kinder bezieht, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet haben. Eine pauschalierte Abfindung stellt für beide Seiten ein finanzielles Risiko dar. Dieses Risiko ist nach Auffassung der Tarifvertragsparteien eher einzuschätzen, wenn das Kind mindestens 16 Jahre alt ist, weil zu diesem Zeitpunkt im Regelfall eine konkretere Prognose für dessen weiteren Schul- bzw. Ausbildungsweg gestellt werden kann.

Zu beachten ist, dass die Abgeltung nur "durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten", also einzelvertraglich mit Zustimmung der/des jeweiligen Beschäftigten umgesetzt werden kann. Eine generelle Anordnung des Arbeitgebers, dass die kinderbezogenen Entgeltbestandteile abgegolten werden, oder eine dahingehende Betriebs-/ Dienstvereinbarung ist nicht zulässig. Auch kann die/der Beschäftigte nicht gegen den Willen des Arbeitgebers eine Abgeltung verlangen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TV-L Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge