1 Regelungsinhalt

Einführung

Nach Ansicht der Tarifvertragsparteien des TVöD und des TV-L sei die finanzielle Unterstützung und Förderung für Kinder eine gesamtgesellschaftliche und familienpolitische Aufgabe des Staates und grundsätzlich nicht Sache des einzelnen Arbeitgebers. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien des TVöD und des TV-L entschieden, dass die Bezahlung der Beschäftigten unabhängig vom Familienstand und der Kinderzahl erfolgt. TVöD und TV-L sehen keine kinderbezogenen Entgeltbestandteile für "neue" Kinder mehr vor. Jedoch sollten im Rahmen der Überleitung die bereits beschäftigten Mitarbeiter, die zuvor den Ortzuschlag als familienbezogenen Bestandteil oder den Sozialzuschlag erhielten, keine finanziellen Einbußen erleiden. Deshalb werden für "alte" Kinder von übergeleiteten Beschäftigten die kinderbezogenen Entgeltbestandteile als Besitzstandszulage weitergewährt (vgl. § 11 TVÜ-Bund/TVÜ-VKA/TVÜ-Länder). Die Besitzstandszulage läuft mit dem Älterwerden der Kinder in den nächsten Jahren aus.

Die Tarifvertragsparteien in Hessen haben im Jahr 2009 bei erstmaliger Abfassung des TV-H einen eigenen Weg beschritten. Sie haben sich entschieden, nicht nur – in Anlehnung an die anderen öffentlichen Arbeitgeber – eine Besitzstandszulage für "alte" Kinder zu gewähren (§ 11 TVÜ-H), sondern auch eine Kinderzulage für "neue" Kinder.[1] "Neue" Kinder sind Kinder, die unter Geltung des TV-H, d.h. ab dem 1. Januar 2010, geboren werden und Kinder von ab dem 1. Januar 2010 neu eingestellten Beschäftigten. Unter die Kinderzulage fallen aber auch "alte" Kinder von übergeleiteten Beschäftigten, wenn die Voraussetzungen für die Besitzstandszulage des § 11 TVÜ-H nicht mehr vorliegen, jedoch die Voraussetzungen des § 23a TV-H gegeben sind. Die "alten" Kinder werden dann quasi zu "neuen" Kindern. Dieser Fall kann eintreten, wenn für Kinder von übergeleiteten Beschäftigten nach einer Unterbrechung der Kindergeldzahlung ab dem Jahr 2010 wieder Kindergeld nach dem EStG/BKGG gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde – wenn nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Satz 4 TVÜ-H vorliegen. Dieser Fall kann ferner eintreten, wenn übergeleitete Beschäftigte nach einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2009, das zu einer Unterbrechung der Entgeltzahlung im Dezember 2009 geführt hat, ihre Beschäftigung wiederaufnehmen und ihnen dann Kindergeld nach dem EStG/BKGG gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung der §§ 64, 65 EStG oder §§ 3, 4 BKGG gezahlt würde.

 
Praxis-Beispiel

Das Kind eines beim Land Hessen Beschäftigten begann im Jahr 2008 ein Studium, das voraussichtlich bis Ende 2012 andauert. Es besteht im Jahr 2010 Anspruch auf Kindergeld und damit auch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage (§ 11 TVÜ-H). Im Jahr 2011 übersteigt das Erwerbseinkommen des Kindes die im EStG festgelegte Einkommensgrenze, sodass Kindergeld nicht mehr gezahlt wird (§ 32 Abs. 4 Satz 2 EStG). Anfang 2012 liegt das Einkommen des Kindes wieder unter der maßgeblichen Einkommensgrenze.

Die kinderbezogene Besitzstandszulage steht nur bis 31.12.2010 zu. Obwohl Anfang 2012 wieder Kindergeld an den beim Land Hessen Beschäftigten gezahlt wird, lebt der Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage nicht wieder auf. Die Kindergeldzahlung war nämlich unterbrochen. Jedoch besteht ab Anfang 2012 ein Anspruch auf die Kinderzulage nach § 23a TV-H.

§ 23a Abs. 1 regelt die Anspruchsvoraussetzungen und die Leistungshöhe, Abs. 2 enthält eine Konkurrenzregelung, Abs. 3 bestimmt, dass die kinderbezogene Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-H im Verhältnis zur Kinderzulage vorrangig ist, Abs. 4 regelt den Ausschluss der Kinderzulage bei Abfindungszahlung, Abs. 5 bestimmt, dass die Kinderzulage Entgeltcharakter hat und regelt deren Fortzahlung bei Krankheit.

[1] Spelge, ZTR 2017, 267.

2 Kommentierung

2.1 Absatz 1

2.1.1 Anspruchsvoraussetzungen für die Kinderzulage

Beschäftigte, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 oder 4 BKGG zustehen würde, erhalten für jedes berücksichtigungsfähige Kind eine Kinderzulage.

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 23a Abs. 1 TV-H sind den Regelungen zum "kinderbezogenen Anteil" im Ortszuschlag (§ 29 Abschn. B. Abs. 3 und 4 BAT) nachgebildet. Anspruchsberechtigt sind Beschäftigte, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht, darüber hinaus können aber auch Beschäftigte anspruchsberechtigt sein, obwohl das Kindergeld einem anderen Berechtigten gezahlt wird (§ 64 EStG, § 3 BKGG) oder kein Kindergeld gezahlt wird, weil vorrangig andere Leistungen, z.B. Kinderzulagen aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder Kinderzuschüsse aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, zu gewähren sind (§ 65 EStG, § 4 BKGG).

2.1.2 Höhe der Kinderzulage

Die Kinderzulage beträgt für jedes Kind 100 EUR monatlich (§ 23a Abs. 1 Satz 1 TV-H). Nach § 23a Abs. 1 Satz 2 TV-H erhöht sich die Kinderzulage für das dritte und jedes weitere Kind um 53,05 EUR monatlich. D.h. für das dritte und jedes weitere Kind wird eine Kinderzulage von in...

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