Nach § 11 Abs. 3 Buchst. b) TVÜ-Länder haben auch in ein Arbeitsverhältnis übernommen Auszubildenden, Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege und in der Entbindungspflege sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen Anspruch auf die kinderbezogene Besitzstandszulage, wenn

  • die Übernahme in das Arbeitsverhältnis in der Zeit bis zum 31. Dezember 2006 erfolgt und
  • das Kind vor dem 1. Januar 2007 geboren ist.

Voraussetzung ist, dass der Ausgebildete in ein Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber übernommen wird, bei dem er die Ausbildung abgeleistet hat.

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