Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Absatz 1
Mit § 22 TV-L werden die Regelungen zum Entgelt im Krankheitsfall neu gefasst.
Hieraus folgt zunächst, dass in Potsdam keine Übergangsregelung für die bislang vom Anwendungsbereich des § 71 BAT erfassten Angestellten getroffen worden ist.
Die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Angestellten müssen sich daher ab 1. Oktober 2005 "nachversichern", damit die Krankenkasse bei einer länger als sechs Wochen andauernden Arbeitsunfähigkeit ab der 7. Woche und nicht erst ab der 27. Woche die entsprechenden Leistungen erbringt. Als Kompensation dafür, dass der TV-L keine Nachfolgeregelung zu § 71 BAT enthält, wird den hiervon betroffenen Angestellten ein höherer Krankengeldzuschuss als den übrigen Beschäftigten gezahlt.
Angestellte, die unter § 71 BAT fallen |
Angestellte, die unter § 37 BAT fallen |
sechs Wochen Entgeltfortzahlung |
sechs Wochen Entgeltfortzahlung |
danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche |
danach Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 39. Woche |
Unterschiedsbetrag zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt |
Unterschiedsbetrag zwischen Bruttokrankengeld und Nettoentgelt |
Diese Vereinbarung ist – soweit sie die Privilegierung der unter § 71 BAT fallenden Angestellten betrifft – tarifrechtlich in Absatz 1 umgesetzt worden. Die Regelung ist deshalb nicht in den TV-L selbst, sondern in den TVÜ-Länder aufgenommen worden, weil die betreffenden Beschäftigten über kurz oder lang aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und es sich damit um eine Übergangsregelung mit zeitlich begrenzter Wirkungsdauer handelt.
Beschäftigte haben nach Satz 1 unter zwei Voraussetzungen Anspruch auf den höheren Krankengeldzuschuss:
- Bis zum 31.10.2006, dem Tag vor dem Inkrafttreten des TV-L, müssen sie unter den Anwendungsbereich des § 71 BAT gefallen sein. Angestellte, die gemäß § 71 Abs. 6 BAT die Anwendung des § 37 BAT beantragt haben, erfüllen diese Voraussetzung nicht.
- Das Arbeitsverhältnis muss außerdem über den 31.Oktober 2006 hinaus ununterbrochen fortbestehen. Dies bedeutet zweierlei: Wenn das Arbeitsverhältnis am 31.10.2006 endet, kommt weder der TV-L noch der TVÜ-Länder zur Anwendung. Endet das Arbeitsverhältnis nach dem 31.Oktober 2006, findet § 13 nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst dann keine Anwendung mehr, wenn ein zuvor von dieser Vorschrift erfasster Beschäftigter später wieder in ein Arbeitsverhältnis eintritt, das dem Geltungsbereich des TV-L unterliegt.
Die Höhe des Krankengeldzuschusses bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem von der Krankenkasse festgesetzten Nettokrankengeld (oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung) und dem Nettoentgelt. Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21 TV-L (§ 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 TV-L). Der Begriff "Nettokrankengeld" wird in Satz 2 definiert. Darunter ist die Leistung zu verstehen, die dem Beschäftigten nach Abzug der von ihm geschuldeten Beiträge zur Sozialversicherung unmittelbar zufließt. Dadurch ergibt sich ein gegenüber dem Bruttokrankengeld niedrigerer Betrag, der zwangsläufig zu einem höheren Zuschuss des Arbeitgebers führt, um den Unterschiedsbetrag zum Nettoentgelt auszugleichen. Der Arbeitgeber finanziert gewissermaßen zusätzlich die auf das Krankengeld entfallenden Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und entlastet insoweit die unter § 13 fallenden Beschäftigten.
Satz 3 enthält in Anlehnung an § 37 Abs. 9 BAT eine Regelung zur Berechnung des Krankengeldzuschusses für die Beschäftigten, die nicht der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen und demzufolge keinen Anspruch auf Krankengeld nach §§ 44 ff. SGB V haben. Als fiktiver Betrag wird insoweit der für Pflichtversicherte geltende Höchstsatz des Nettokrankengeldes angesetzt (so auch § 22 Abs. 2 Satz 3 TV-L). Unter Berücksichtigung der für das Kalenderjahr 2006 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. 42.750 EUR jährlich bzw. 3.562,50 EUR monatlich ergibt sich bei dem Bemessungssatz von 70 v. H. für das Krankengeld (§ 47 Abs. 1 Satz 1 SGB V) ein kalendertägliches Krankengeld von höchstens EUR 83,18 (70 v. H. von 3.565 EUR geteilt durch 30 Kalendertage gemäß § 47 Abs. 1 Satz 7 SGB V). Von diesen 83,18 EUR Bruttokrankengeld sind sodann die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung abzuziehen, um den Krankengeldzuschuss auf der Grundlage des Nettokrankengeldes für die unter Satz 3 fallenden Beschäftigten berechnen zu können.
Absatz 2
Diese Vorschrift enthält eine Vertrauensschutzregelung. Angestellte, die im Überleitungszeitpunkt infolge Krankheit arbeitsunfähig oder in Kur sind und bis zum 31.Oktober 2006 Ansprüche aus § 71 BAT herleiten konnten, behalten den Anspruch auf höchstens 26 Wochen volle Entgeltfortzahlung (Satz 1). Die für den Fall einer Rehabilitationsmaßnahme in § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 BAT vorgesehene Verlängerung der Krankenbezugsfrist um zwei Wochen gilt im Rahmen der Übergangsregelung nicht. Im Falle einer Wiederholungserkrankung ve...