Annette Salomon-Hengst, Prof. Dr. Klaus Hock †
Nach § 15 Abs. 1 TVÜ-Länder gelten für das Urlaubsjahr 2006 die bisherigen Tarifregelungen bis zum 31. Dezember 2006 fort hinsichtlich
- Dauer des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub (§§ 47 Abs. 5, 48, 48a, 49 BAT/BAT-O),
- Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub (§ 47 Abs. 6) sowie
- Übertragung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub auf das folgende Kalenderjahr.
Die Dauer des Erholungsurlaubs ändert sich im Rahmen des TV-L nur unwesentlich. Sie beträgt künftig – ohne Differenzierung nach Entgeltgruppen – bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage, bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und danach 30 Arbeitstage. Für die übergeleiteten Beschäftigten verbleibt es für das Jahr 2006 bei dem nach bisherigem Tarifrecht berechneten Urlaub und Zusatzurlaub. Bezüglich der Besitzstandsregelung für Mitarbeiter der Vergütungsgruppen I und Ia wird auf die Ausführungen zu § 15 Abs. 2 verwiesen. Einzelheiten zu den Besitzstandsregelungen betreffend den Zusatzurlaub sind unten erläutert.
Kann der für das Jahr 2006 zustehende Urlaub nicht bis zum Ende des Urlaubsjahres 2006 angetreten werden, so wird der Urlaub übergeleiteter Beschäftigter nach den Bestimmungen in § 47 Abs. 7 BAT/BAT-O bzw. der entsprechenden Vorschrift im MTArb/MTArb-O auf das folgende Urlaubsjahr übertragen und ist bis zum 30. April anzutreten. Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zu dem genannten Zeitpunkt genommen werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten und wird – in absoluten Ausnahmefällen – unter Umständen sogar bis zum 30. September 2006 übertragen.
Die Übergangsregelung des § 15 TVÜ-Länder findet keine Anwendung auf Beschäftigte, die ab dem 1. November 2006 eingestellt werden (vgl. § 1 Abs. 2 TVÜ-Länder). Damit gelten für neu eingestellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abweichende Übertragungsfristen. Der für die Zeit zwischen dem 1.11.2006 und dem 31.12.2006 entstehende Teilurlaubsanspruch ist auf Verlangen des Arbeitnehmers bis zum 31.12.2007 zu übertragen (§ 7 Abs. 3 Satz 4 BUrlG).
§ 15 Abs. 1 Satz 2 regelt ausdrücklich, dass sich die Bemessung des Urlaubsentgelts nach TV-L – und nicht mehr nach bisherigem Tarifrecht (z. B. § 47 Abs. 2 BAT/BAT-O) – richtet.
Der ab Inkrafttreten des TV-L am 1.11.2006 genommene Urlaub wird somit nach den oben geschilderten Regelungen vergütet. Neben dem Tabellenentgelt bzw. dem Vergleichsentgelt und den in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen werden die unständigen Entgeltbestandteile nach dem Durchschnitt der letzten drei Monate berücksichtigt. Anders als bei der Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT bleibt dabei das zusätzlich für Überstunden und Mehrarbeit gezahlte Entgelt unberücksichtigt.
Beispiel zum Urlaubsentgelt
Ein Angestellter befindet sich vom 26. Oktober 2006 bis einschließlich 14. November 2006 in Erholungsurlaub. Er erhält bis zum 31. Oktober 2006 die Urlaubsvergütung nach § 47 Abs. 2 BAT, einschließlich des Aufschlags für Urlaubstage. Ab 1. November 2006 richtet sich das Entgelt nach der Entgeltfortzahlungsvorschrift in § 21 TV-L.
Hinsichtlich der Berechnung des Drei-Monats-Durchschnittsbetrages für die unständigen Entgeltbestandteile enthält der TVÜ-Länder keine besonderen Bestimmungen für übergeleitete Beschäftigte. Nach den TdL-Durchführungshinweisen scheidet ein genereller Rückgriff auf die vor dem Inkrafttreten des TV-L liegenden Kalendermonate August bis Oktober 2006 aus, da es ansonsten wegen der in § 22 TVÜ-Länder geregelten Schlussabrechnung der unständigen Bezügebestandteile beim Aufschlag zur Urlaubsvergütung bzw. dem Zuschlag zum Urlaubslohn zu Verwerfungen komme. Bei Entgeltfortzahlungsfällen im Dezember 2006 bzw. Januar 2007 berechne sich der Tagesdurchschnitt daher auch für übergeleitete Beschäftigte – wie für neu eingestellte Mitarbeiter – auf Basis eines kürzeren Ersatzbemessungszeitraums (Durchschnitt von November 2006 bzw. November und Dezember 2006).
Die Vorschrift stellt auf volle Kalendermonate ab. Damit ergäbe sich nach dem Wortlaut der Vorschrift bei Urlaub im November 2006 kein Tagesdurchschnitt. Auch nach Auffassung der TdL wird dieses Ergebnis für übergeleitete Mitarbeiter als sachwidrig angesehen, da deren Arbeitsverhältnis bereits am 31. Oktober 2006 bestanden hat und über den 1. November 2006 hinaus fortdauert. In Abstimmung mit den Gewerkschaften sei bei übergeleiteten Beschäftigten "der Tagesdurchschnitt bei einer Entgeltfortzahlung im November 2006 auf Basis der individuellen Arbeitstage des Kalendermonats November 2006 zu berechnen."
Beispiel
Ein in der Fünf-Tage-Woche eingesetzter Beschäftigter befindet sich in der Zeit vom 13. November bis 30. November 2006 in Erholungsurlaub. Der Tagesdurchschnitt der unständigen Entgeltbestandteile ergibt sich, indem die Summe der zu berücksichtigenden unständigen Entgeltbestandteile, die im Zeitraum vom 1. bis 12. November 2006 erarbeitet wurden – auf diese kommt es nach der neuen Entgeltvorschrift in § 21 TV-...